Absiedlungen im Rahmen des passiven Hochwasserschutzes

Das Land Niederösterreich unterstützt die freiwillige, langfristige Aussiedlung bzw. Absiedlung aller Eigentümer von baulichen Objekten und deren gänzlichen Abbruch im Hochwasser-Abflussbereich mittels finanzieller Zuschüsse in den Gemeinde Ardagger, Neustadtl an der Donau,  Strengberg und Wallsee -Sindelburg.





Ziel

Ziel ist die freiwillige, langfristige Aussiedlung bzw. Absiedlung aller Eigentümer von baulichen Objekten und deren gänzlicher Abbruch im Hochwasser-Abflussbereich der Gemeinde Strengberg, Wallsee, Ardagger und Neustadtl an der Donau. siehe Langfassung der Richtlinie (pdf-Datei, 9,62 kb)




Grundlagen

  • Grundlage der Förderung bilden die Schätzwerte der abzulösenden Objekte und deren Abbruch- und Deponierungskosten.
  • Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt grundsätzlich nach einem individuell mit dem Antragsteller festgelegten Zeitplan.
  • Über den Rahmen der Schätzkosten hinausgehende Aufwendungen können durch andere Förderungsmaßnahmen unterstützt werden, ohne dass dadurch eine Schmälerung der Förderung für die Absiedlung eintritt.




Betroffene Objekte

Die Schätzung der Zeitwerte der abzubrechenden Objekte erfolgte durch das NÖ Gebietsbauamt und wird erforderlichenfalls durch dieses einer Nachjustierung unterzogen werden.
Diese Schätzwerte wurden für die Bereitstellung der Bundesmittel vom Bundesministerium für Finanzen überprüft.
Alle sonstigen Maßnahmen werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) des Amtes der NÖ Landesregierung durchgeführt.




Förderungsumfang

Die Grundlage der Förderung bilden die Schätzwerte der abzulösenden Objekte einschließlich der angeschätzten Abbruch- und Deponierungskosten.
Auf Antrag des Eigentümers (Förderungswerbers) wird eine Förderung in Höhe von 80 % des geschätzten Wertes des Objektes, sowie der geschätzten Abbruch- und Deponierungskosten gewährt (50% davon vom Bund, 30% vom Land).  
15 % der Gesamtförderung werden jedenfalls erst nach gänzlichem Abbruch des abzulösenden Objektes ausbezahlt.
Der auf die Abbruch- und Deponierungskosten entfallende Förderungsanteil wird ebenfalls erst nach gänzlichem Abbruch der Altobjekte ausbezahlt.




Verpflichtungen

  • Die Maßnahme erfolgt auf Antrag und auf freiwilliger Basis.
  • Das abgelöste Objekt im Hochwasserabflussbereich ist in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss des Förderungsvertrages gänzlich abzubrechen.
  • Auf den Grundstücken im Hochwasserabflussbereich darf in Hinkunft keine weitere Bebauung mehr erfolgen. Der Antragsteller (Förderungswerber) stimmt der Eintragung des Bauverbotes im Grundbuch ausdrücklich zu.
  • Nach erfolgter Förderung werden Anträge auf eine Beihilfe zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden an baulichen Objekten im abgesiedelten Gebiet sowohl aus Bundes- als auch aus Landesmittel abgelehnt.




Durchführung

Mit der  Abwicklung der Absiedlungsprojekte ist die Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) des Amtes der NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, befasst. Diese hat die erforderlichen Anträge dem Bundesministerium für Verkehr, Inovation und Technologie  zur Genehmigung vorzulegen.




Bereitstellung

Die Durchführung des Absiedlungsvorhabens erfolgt in jährlich zu erstellenden Arbeitsprogrammen nach Maßgabe der verfügbaren Bundes- und Landesmittel.

 



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Ihre Kontaktstelle des Landes für den Bereich "Absiedlungsförderung"

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderungen (LF3)
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 12858
Fax: 02742/9005 - 13535   
Letzte Änderung dieser Seite: 24.4.2017
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