Karosserie

Änderungen an der Karosserie (Rammschutz, Schürzen, Spoiler, ...)  

Anbau von Front- und Heckschürzen, Seitenschweller, Spoiler, Luftöffnungen in der Motorhaube („Lufthutzen“)

Beim Anbau von derartigen Karosserieteilen ist immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig.

Notwendige Unterlagen zur Vorführung des Fahrzeuges bei der Prüfstelle: 

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
  • Nachweis über Splittersicherheit, Brandverhalten, Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalls und ausreichende Befestigung bis zur Bauartgeschwindigkeit.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.  

Montage eines Rammschutzes ("Kuhfänger")

Es dürfen nur noch Frontschutzsysteme ("Kuhfänger", Rammschutz) angebracht sein welche:

1) gemäß EG-Bauartgenehmigung der Richtlinie 2005/66/EG im Verwendungsbereich freigegeben sind. Der Typgenehmigungsbogen gemäß EG-Richtlinie samt Nachtrag ist vom Lenker des Fahrzeuges mitzuführen. Gemäß §22a KDV 1967 ist das Anbringen von Frontschutzsystemen, die der RL 2005/66/EG entsprechen, nicht anzeigepflichtig.

2) bereits in der Vergangenheit fahrzeugbezogen genehmigt wurden.
Empfehlung: Kopie des Genehmigungsdokumentes als Nachweis im Fahrzeug mitführen.

Gibt es keinen Typengenehmigungsbogen, bzw. wurde diese Änderung im Genehmigungsdokument nicht bereits in der Vergangenheit eingetragen, so ist das Frontschutzsystem abzumontieren!

Sportspiegel mit integrierten Blinkern

Sowohl Spiegel, als auch Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug müssen Richtlinien erfüllen und damit über eine EU-Bauartgenehmigung verfügen. Nachweis hierfür sind entsprechende Genehmigungszeichen. Bei der nachträglichen Montage sind darüber hinaus Vorschriften für die richtige Anbringung einzuhalten.

Bei der Montage von Sportspiegeln mit integrierten Blinkern ist zu beachten:

  • Es ist keine Eintragung im Genehmigungsdokument notwendig
  • Anbauvorschriften bzw. Auflagen des beiliegenden Genehmigungsdokumentes sind einzuhalten
FAQ (häufig gestellte Fragen)


Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 26.11.2020
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung