Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Volle Erziehung; Eignungsfeststellung
Allgemeine Informationen
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung von Erziehungshilfen private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wird.
Voraussetzungen
Der Antrag hat zu enthalten:
- Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
- Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung;
- ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und im Einklang mit dem regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept;
- Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
- Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
- Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
- Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
Fristen
Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen sind binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Rechtsgrundlagen
§ 51 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung
Formular
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kinder- und Jugendheime
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16412
Fax: 02742/9005-16120
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16412
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 16.3.2020