Ersatz von Jagd- und Wildschäden

Verursacht Wild einen Schaden an ihrem Grundstück oder an land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, können Sie den Ersatz dieses Schadens beim Jagdausübungsberechtigten beantragen.


Allgemeine Informationen

Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 enthält in seinen §§ 101 ff Regelungen darüber, wie ein Grundeigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter (Pächter) einen Schaden an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder anderen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ersetzt bekommen kann. Ersetzt werden müssen entweder Schäden, die durch die Ausübung der Jagd oder durch Wild (§ 3 NÖ Jagdgesetz 1974) entstanden sind. Das Verfahren zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden gliedert sich im Wesentlichen in 2 Bereiche:

  • das Verfahren vor dem Schlichter und
  • das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Statutarstadt).

Für den Zuständigkeitsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde sind jeweils zwei Schlichter für die Bereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft ernannt.

Wichtig: Zuständige Ansprechbehörde ist seit dem 13. Februar 2009 die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat der Statutarstadt und nicht mehr nur die Bezirkshauptmannschaft.


Ablauf des Wildschadensverfahrens

Im Folgenden wird der Ablauf des Verfahrens und insbesondere die dabei einzuhaltenden Fristen stichwortartig dargestellt (in Klammer finden sich die jeweiligen Paragrafen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500):

  • Bekanntwerden des Schadens, binnen 2 (Wald: 4) Wochen beim Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter) geltend machen, sonst: Anspruchsverlust (§ 107 Abs. 1)
  • 2 Wochen ab Geltendmachung Zeit für Vergleich zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigten
  • Bleibt der Versuch eines Vergleiches fruchtlos: binnen weiterer 2 Wochen Anmeldung des Schadens (ziffernmäßig bestimmt!) bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat), § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2), sonst: Anspruchsverlust (§ 112 Abs. 1) 
  • Vergleich fruchtlos und Schaden nach Ansicht des Geschädigten erst zum Erntezeitpunkt feststellbar, dann binnen 2 Wochen Anmeldung unter Anschätzen der voraussichtlichen Höhe und Hinweis darauf im Antrag bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 110 Abs. 1 Satz 3), sonst: Anspruchsverlust (§ 112 Abs. 1)
  • Nach Anmeldung und vor Ablauf der Vergleichsfrist: Anrufen des Schlichters unmittelbar möglich, wenn die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens (Umfang oder Verursachung) gefährdet wäre (§ 110 Abs. 1 Satz 4)
  • aber: trotzdem Verpflichtung einen Vergleich zu versuchen (§ 110 Abs. 1 Satz 7)
  • unmittelbare Anrufung des Schlichters: Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anbringen des Geschädigten unverzüglich (raschest mögliche Art) den Namen und Anschrift des zuständigen Schlichters bekanntzugeben (§ 110 Abs. 1 Satz 5)
  • unmittelbare Anrufung des Schlichters: Schlichter hat zu versuchen den Jagdausübungsberechtigten zu verständigen und den behaupteten Schaden unverzüglich zu besichtigen (§ 110 Abs. 1 Satz 6)
  • Schlichter hat binnen 2 Wochen ab Betrauung schriftlich den Jagdausübungsberechtigten und den Geschädigten zu verständigen, den behaupteten Schaden zu besichtigen und schriftlichen Befund zu erstatten (an die Bezirksverwaltungsbehörde); Befund ist an die Parteien auszufolgen (§ 110 Abs. 2 2. Satz)
  • aufgrund des Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch (auch über Höhe und Kosten des Verfahrens) zu versuchen.
  • wenn erfolgreich: in die Niederschrift: Vermerk
  • Vergleichsversuch gescheitert: Niederschrift darüber, muss die maßgeblichen Gründe für Scheitern enthalten und Angaben, über die nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadenshöhe und die anerkannte Schadenshöhe enthalten (§ 110 Abs. 4 2. Satz)
  • § 110 Abs. 4: Niederschrift und Befund sind an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln 
  • Bezirksverwaltungsbehörde legt Befund ihrer Entscheidung zugrunde (§ 116 Abs. 1)
  • ist die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte feststellbar, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen (rechtzeitig an Bezirksverwaltungsbehörde melden); der Geschädigte hat den Schlichter spätestens 2 Wochen vor Erntezeitpunkt zu verständigen (§ 110 Abs. 3), sonst: Anspruchsverlust (§ 112 Abs. 1 und Ausnahmen)
  • Jagdausübungsberechtigter bleibt ersatzpflichtig für Wildschäden, die trotz seiner Schutzmaßnahmen entstehen, es sei denn er beweist, dass diese durch Verschulden des Geschädigten unwirksam wurden (§ 99 Abs. 2 Satz 2)
  • Verlust des Anspruches auf Schadensersatz auch, wenn Jagdausübungsberechtigter Schutzmaßnahmen setzen will, der Grundbesitzer (auch der Pächter) aber die Zustimmung verweigert hat, obwohl sie ihm zumutbar sind (§ 99 Abs. 2 Satz 3)
  • Rechtsmittel: Möglichkeit binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beim zuständigen Landesgericht zu beantragen (§ 116 Abs. 2).
  • Mit dem Antrag tritt der Bescheid außer Kraft und das Gericht ist für die Entscheidung zuständig.
  • Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für das der Schadenersatz beantragt wurde.


Aufteilung der Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Kostenaufteilung im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gestaltet sich gemäß § 117 folgendermaßen: Es gibt 3 Größen:

Von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte Schadenssumme (F)
Begehrte Schadenssumme (B)
Anerkannte Schadenssumme (A)

Hinsichtlich B und A sind jene Werte maßgeblich, die im Verfahren vor dem Schlichter genannt wurden (Verweis auf § 110 Abs. 4), d.h., wenn B und A im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde modifiziert wurden, hat das auf die Kostenaufteilung keine Auswirkungen.

Es ergibt sich laut dem Motivenbericht zur 5. Novelle des NÖ Jagdgesetz 1974 (LGBl. 6500-8) folgende Formel zur Kostenaufteilung:

B - F = X
F - A = Y
X + Y = Z

Z Teile sind daher aufzuteilen, der Geschädigte trägt X/Z Teile, der Jagdausübungsberechtigte Y/Z Teile.
In % ausgedrückt:

Geschädigter: X dividiert durch Z/100, ergibt den % Anteil des Geschädigten an den Kosten.
Jagdausübungsberechtigter: Y dividiert durch Z/100, ergibt den % Anteil des Jagdausübungsberechtigten an den Kosten.

Folgendes Beispiel soll das Ganze verdeutlichen: B = 15.000,--, A = 9.000,--, F = 10.000,--.
B - F = 5.000,-- (= X)
F - A = 1.000,-- (= Y)
5.000,-- + 1.000,-- = 6.000;-- (= Z)

Es sind daher 6 Teile aufzuteilen, wobei der Geschädigte 5 Teile und der Jagdausübungsberechtigte 1 Teil zu tragen hat. In % ausgedrückt:

5.000,-- dividiert durch 60 (Z/100) ergibt 83,33 % der Verfahrenskosten, die der Geschädigte zu zahlen hat.
1.000,-- dividiert durch 60 (Z/100) ergibt 16,66 % der Verfahrenskosten, die der Jagdausübungsberechtigte zu zahlen hat.

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