Das Pflegekind - Rechte und Pflichten

Regelungen betreffend Ausgehzeiten, Alkoholkonsum, usw.

Ab Geburt 

Kinder können erben und einen eigenen Reisepass (auf Antrag der Pflegeeltern)haben.

Ab 6 Jahren

Kinder müssen mit September, der auf den Geburtstag folgt, die Schule besuchen.

Ab 7 Jahren

  • Kinder: dürfen geringfügige Rechtsgeschäfte, die für das Alter üblich sind, abschließen (z.B. Bücher, CDs kaufen);
  • dürfen auch größere Geschenke annehmen, wenn sie nicht mit Verpflichtungen verbunden sind.

Ab 10 Jahren

  • Kinder: dürfen nach einer Fahrradprüfung ohne Aufsicht mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen unterwegs sein;
  • müssen vom Gericht bei Trennung oder Scheidung der Eltern zu den Themen Kontaktrecht oder Obsorge persönlich gehört werden.

Ab 12 Jahren

  • Kinder dürfen auch ohne Fahrradprüfung alleine mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen unterwegs sein.

Ab 14 Jahren

  • Jugendliche: dürfen Vermögen (z.B. Taschengeld, Gehalt aus eigener Arbeit), das ihnen zur freien Verfügung steht, selbständig verwalten, sofern ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet wird.
    Nicht frei verfügen dürfen Kinder/Jugendliche über Dinge, die von den Eltern/Pflegeeltern zu einem bestimmten Gebrauch überlassen wurden (z.B. dürfen Kinder/Jugendliche ihr Fahrrad nicht verkaufen oder verschenken);
  • dürfen mit Zustimmung der Eltern/Pflegeeltern eine Bankomatkarte haben;
  • können vor Gericht oder einem Notar ein gültiges Testament machen;
  • können über ihre Religion frei bestimmen und sich vom Religionsunterricht auch ohne Zustimmung der Eltern/Pflegeeltern abmelden;
  • haben ein Mitspracherecht in Angelegenheiten ihrer Ausbildung und Berufswahl und können sich im Streitfall an das Pflegschaftsgericht wenden;
  • sind sexualmündig und dürfen freiwillige Liebesbeziehungen eingehen;
  • sind strafmündig und deliktsfähig - das heißt sie sind voll für ihr Verhalten verantwortlich und können z.B. zu Schadenersatz verpflichtet werden;
  • können in Fragen der Pflege und Erziehung und des persönlichen Kontaktes mit ihren Eltern vor Gericht selbständig handeln (Anträge stellen usw.);
  • können zum persönlichen Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil nicht mehr gezwungen werden;
  • können alleine darüber entscheiden, ob sie einen Schwangerschaftsabbruch (bis zur 12. Woche straffrei) durchführen lassen möchten oder das Baby zur Welt bringen möchten;
  • dürfen sich ohne Einwilligung der Eltern/Pflegeeltern piercen lassen, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt; ansonsten bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Eltern / Pflegepersonen
  • bei medizinischen Behandlungen ist die Zustimmung der Kinder/Jugendlichen erforderlich;
    Wenn bei einem Kind durch verzögerte Entwicklung, psychische Erkrankung oder einer geistigen Behinderung die Entscheidungsfähigkeit fehlt, hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Person dies auszusprechen. 

Ab 15 Jahren

Jugendliche dürfen arbeiten - es sei denn, sie haben ihre Schulpflicht noch nicht beendet. Sie dürfen einen Arbeitsvertrag abschließen. Für einen Lehrvertrag ist allerdings auch die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters (Pflegeeltern / Pflegemutter / Pflegevater ) notwendig.

Ab 16 Jahren

  • Jugendliche: dürfen wählen;
  • können bei Gericht beantragen, dass sie für ehemündig erklärt werden, wenn die Partnerin / der Partner schon 18 ist;
  • dürfen sich mit schriftlicher Einwilligung der Eltern/Pflegeeltern tätowieren lassen;
  • dürfen ohne Einwilligung der Eltern/Pflegeeltern den Mopedführerschein machen (unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 15);
  • dürfen den Motorbootführerschein machen;
  • können den Jugendjagdschein und Segelflugschein bekommen. 

Ab 17 Jahren

  • Jugendliche: können ohne Einwilligung der Eltern/Pflegeeltern eine Bankomatkarte erhalten, wenn sie ein eigenes Einkommen haben;
  • können den Führerschein (L17) machen;
  • sind wehrpflichtig (männliche Jugendliche).

Ab 18 Jahren

  • Jugendliche / junge Erwachsene: sind volljährig, voll handlungs- und geschäftsfähig, voll testierfähig und ehemündig;
  • dürfen ohne Einwilligung der Eltern/Pflegeeltern von zu Hause ausziehen;
  • dürfen an allen legalen Glücksspielen teilnehmen;
  • dürfen ins Solarium gehen;
  • dürfen sich auch ohne die Einwilligung der Eltern/Pflegeeltern an allen Körperteilen piercen und tätowieren lassen;
  • können in den Gemeinderat, Landtag oder Nationalrat gewählt werden.

Weitere Informationen:

Website der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
Website der NÖ Jugend Info

Lt. NÖ Jugendgesetz dürfen Kinder / Jugendliche mit Erlaubnis der Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter öffentliche Veranstaltungen besuchen und sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten:

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05:00 bis 23:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05:00 bis 01:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.

Allgemein zugängliche Orte und öffentliche Plätze sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken.

Pflegeeltern können diese Zeiten jederzeit im Rahmen ihrer Bevollmächtigung einschränken.

Gemeinsam mit einer Aufsichtsperson, mit der die Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter einverstanden sind, dürfen Kinder/Jugendliche grundsätzlich zeitlich unbeschränkt ausgehen.

Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Wettbüros, Branntweinschenken und Bordellen ist unter 18-Jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.

Der Aufenthalt in Spielhallen ist Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

Lt. Nö Jugendgesetz ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol unter 16 Jahren verboten.

Ab 16 Jahren ist es erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z. B. Bier und Wein.

Ab dem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke (insbesondere „Alkopops“) zu trinken.

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und offenkundig Betrunkene darf generell kein Alkohol ausgeschenkt werden.

Weitere Informationen:

Website der Fachstelle für Suchtprävention NÖ
Website der Jugendinfo NÖ

Lt. NÖ Jugendgesetz ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Weitere Informationen:

Website der Fachstelle für Suchtprävention NÖ
Website der Jugendinfo NÖ

weiterführende Links
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Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16416
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 14.3.2024
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