Auskunft über den Zulassungsbesitzer an Private - § 47 Abs 2a KFG 1967

Eine Auskunft über die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs ist nur bei Angabe eines Kennzeichens, einer Motor- oder Fahrgestellnummer und bei "berechtigtem rechtlichen Interesse" möglich (z.B. bei Besitzstörungen oder zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen). Die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses muss mit entsprechenden Bescheinigungen erfolgen (z.B. Fotos, Grundbuchsauszug).

Für die Erteilung der Auskunft sind die Bezirksverwaltungsbehörden, in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen zuständig.

Der Antrag in elektronischer Form hat ausnahmslos durch nachfolgendes Online - Formular zu erfolgen:

zum Online-Antrag


Werden Anbringen (Eingaben) dennoch per E-Mail eingebracht, ist die Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG nicht verpflichtet, diese in Behandlung zu nehmen. Das Einbringen von Halteranfragen in Papierform ist weiterhin möglich.


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Bürgerbüro Landhaus St. Pölten
Landhausplatz 1, Haus 4, EG (Landhausboulevard) 3109 St. Pölten E-Mail: buergerbuero.landhaus@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9005
Letzte Änderung dieser Seite: 26.3.2026
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