Eignungsfeststellung für Einrichtungen der Vollen Erziehung

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Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung von Erziehungshilfen private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wird

Der Antrag hat zu enthalten:

  • Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen
    Rahmenbedingungen;
  • Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung;
  • ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und im Einklang mit dem
    regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept;
  • Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
  • Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten)
    auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
  • Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
  • Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der
    Einrichtung.

Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, schriftlich anzuzeigen. 

Es fallen keine Kosten und Gebühren an.

§ 51 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Sobald die Unterlagen vollständig eingegangen sind, wird die Behörde prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind. Spätestens nach sechs Monaten wird sie eine Entscheidung erlassen.

Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere die Erfüllung der Richtlinien der gemäß § 55 erlassenen Verordnung, ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.

Bei der Feststellung der Eignung ist zu prüfen, ob die Einrichtung in der Lage ist, die beabsichtigte(n) Aufgabe(n) im Einklang mit dem regionalen Bedarf zu erfüllen. 

Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig ist.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.  

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.  

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



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Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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