Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

Genehmigungsverfahren nach ALSAG (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)
Altlast N10 "NUA Müllkompostierungsanlage Traiskirchen", Stadtgemeinde Traiskirchen, NUA, Grundstücke Nr. 1224/1 und 1224/7, KG Wienersdorf, Genehmigungsverfahren gem. § 24 ALSAG; Kundmachung

Auf den Grundstücken Nr. 1224/1 und 1224/7, jeweils KG Wienersdorf, befindet sich die Altlast N10 "NUA Müllkompostierungsanlage Traiskirchen", welche im Jahr 1991 in der Altlastenatlas-Verordnung als Altlast ausgewiesen und im Jahr 1994 mit der Prioritätenklasse 2 eingestuft wurde. Die Altlast wurde im Jahr 2018 als gesichert ausgewiesen. 

Die Fläche der Altlast und die detaillierte Begründung für die Ausweisung als Altlast der Prioritätenklasse 2 können unter www.altlasten.gv.at eingesehen werden. 

Im Bereich der Altlast N10 "NUA Müllkompostierungsanlage Traiskirchen" wurden im Zeitraum von 1966 bis 1977 auf einer Fläche von etwa 9 ha 300.000 bis 400.000 m³

Haus-, Gewerbe- und Industriemüll sowie Bauschutt abgelagert. Die Sohle der Altablagerung war nicht abgedichtet und befand sich großteils im Grundwasser. Durch die Abfallablagerungen wurde die Qualität des Grundwassers beeinträchtigt.  

Mit Bescheid vom 06. Februar 2007, WA1-ALV-9820/074-2005, wurde der Stadtgemeinde Traiskirchen und der NUA Abfallwirtschaft GmbH, die wasserrechtliche Bewilligung zur Sicherung der ehemaligen Mülldeponie auf den GSt. Nr. 1224/1 und 1224/7, KG Wienersdorf (Altlast N10) durch

  • Einschalige Umschließung der Ablagerung und Einbindung in den Grundwasserstauer mittels einer gegriffenen Schlitzwand
  • Absenkung des Grundwassers durch Wassererhaltung mittels 3 Entnahmebrunnen innerhalb der Umschließung sowie Ableitung des geförderten Wassers in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde Traiskirchen
  • Einleitung von Niederschlagswasser (nach Zwischenspeicherung) in die begrünte Versickerungsmulde außerhalb der Umschließung auf Grundstück Nr. 1223, KG Traiskirchen

erteilt.  

Mit Bescheid vom 19. Juli 2019, WA1-ALV-9820/074-2005, wurden die mit Bescheid vom 06. Februar 2007, WA1-ALV-9820/074-2005, vorgeschriebenen Auflagen angepasst. 

Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen zeigen, dass durch die Sicherungsmaßnahmen ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser außerhalb der Umschließung verhindert wird. 

Die Stadtgemeinde Traiskirchen und die NUA Abfallwirtschafts GmbH haben bei der Landeshauptfrau von NÖ als zuständige Behörde um Genehmigung der Abänderung des Bescheides vom 06. Februar 2007, WA1-ALV-9820/074-2005, durch Abschaltung der Grundwasserhaltung für einen Zeitraum von zwei Jahren zwecks Untersuchung der Möglichkeiten und Auswirkungen der Beendigung der Umschließungsmaßnahmen gemäß dem Altlastensanierungsgesetz angesucht und hierzu ein entsprechendes Projekt vorgelegt. 

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Rathaus der Stadtgemeinde Traiskirchen aufliegenden Projekt hervor. 

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung 

am Freitag, den 19. Juni 2026, um 08:30 Uhr im Rathaus der Stadtgemeinde Traiskirchen,

Hauptplatz 13, 2514 Traiskirchen

statt.

 

Bitte beachten Sie: 

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. 

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. 

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, 

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen. 

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. 

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. 

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden. 

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten Einsicht nehmen. 

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte, beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. 

Allgemeiner Hinweis: 

Die bekannten Beteiligten werden zur Verhandlung persönlich geladen.

Alle Personen, die nicht persönlich zur Verhandlung geladen werden, werden durch öffentliche Bekanntmachung einerseits mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, und andererseits mittels Einschaltung auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noel.gv.at/noe/AlleKundmachungen.html) verständigt. 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 33 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der derzeit geltenden Fassung

§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Letzte Änderung dieser Seite: 2.6.2026
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