Eignungsfeststellung von stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen 

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Besorgung von Erziehungshilfen gem. § 50 NÖ KJHG private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde. Die Zuständigkeit für das Verfahren auf Eignungsfeststellung liegt bei der Abteilung Gesundheitsrecht (GS4).

Wesentliche Bestimmungen für die Voraussetzungen einer Eignungsfeststellung finden sich in der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV).

Gemeinsam mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung ist eine positive Bedarfsprüfung vorzulegen. Diese erfolgt durch die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe (GS 6) und ist vom jeweiligen Träger vor Antragstellung einzuholen.

Der Antrag auf Bewilligung ist mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung Gesundheitsrecht (GS4) einzubringen. Nach Prüfung der Unterlagen wird eine Verhandlung vor Ort durchgeführt, bei der die geplante Einrichtung in fachlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird.

Teilnahme an der Verhandlung:

  • Vertreterinnen und Vertreter des Trägers
  • eine Juristin oder ein Jurist der Abteilung Gesundheitsrecht (GS4)
  • eine fachliche Sachverständige oder ein fachlicher Sachverständiger der Kinder- und Jugendhilfe der Abteilung Gesundheitsrecht (GS4)
  • eine Bautechnikerin oder ein Bautechniker der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (BD4)

Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfüllt sind. Liegen diese vor, wird die Eignung festgestellt und die Einrichtung erhält einen entsprechenden Bescheid.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: aufsichtkjh.gs4@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12747
Letzte Änderung dieser Seite: 18.5.2026
© 2026 Amt der NÖ Landesregierung