Feststellungsverfahren

Allgemeine Informationen 

Auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes bzw. von Amts wegen hat die Landeshauptfrau festzustellen, ob

  1. eine Behandlungsanlage dem ordentlichen, vereinfachten oder dem Anzeigeverfahren unterliegt oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist,
  2. es sich bei der Anlage um eine IPPC-Behandlungsanlage (Integrated Pollution Prevention and Control) handelt,
  3. die Änderung der Behandlungsanlage der Genehmigungs- oder der Anzeigepflicht unterliegt. 

Fristen 

Die Feststellung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. 

Zuständige Stelle 

Landeshauptfrau von Niederösterreich

Kosten 

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Zusätzliche Informationen

Entscheidungen können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden.  

Rechtsgrundlagen 

  • §§ 6, 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 
  • §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
  • Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
  • Gebührengesetz 1957 (GebG)
weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
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Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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