Genehmigungen von Fahrzeugen

Dateneingabe bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung, Bestätigung für die Zulassung

Soll ein Fahrzeug in Österreich zum Straßenverkehr zugelassen werden, wird ein gültiges Fahrzeugdokument benötigt: Typenschein, Einzelgenehmigung, Bestätigung für die Zulassung, Datenauszug oder EU-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier). Dieses wird im Zuge der Zulassung mit der Zulassungsbescheinigung Teil II verbunden.


a) Dateneingabe - Eintrag in die Genehmigungsdatenbank 

gemäß §28b KFG 1967

In Österreich können Fahrzeuge nur dann zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der Genehmigungsdatenbank (GDB) enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten in die GDB der Bevollmächtigte des Fahrzeugherstellers zuständig.

In folgenden Ausnahmefällen ist – sofern Sie Ihren Hauptwohnsitz in NÖ haben – für die Eintragung der Daten das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeug-Angelegenheiten (WST8) zuständig:

  • Es gibt keinen Bevollmächtigten.
    Hier gelangt man zur aktuellen Liste der Bevollmächtigten der Fahrzeughersteller zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank.

  • Der Bevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung nicht umgehend nach.
    Darunter versteht man eine maximale Zeitspanne von 14 Tagen nach Zustellung der notwendigen Unterlagen.
  • Das Fahrzeug verfügt über keine EU-Betriebserlaubnis (siehe auch Punkt b,  Einzelgenehmigung).

Erforderliche Unterlagen für die Dateneingabe

Ist eine Eintragung in die GDB durch das Amt der NÖ Landesregierung notwendig, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Formlosen Antrag auf Eintragung der Daten in die Genehmigungsdatenbank. Dieser hat ebenso zu enthalten:
    • Angabe darüber, welches Kennzeichenformat für das hintere Kennzeichen vorgesehen ist.
    • Angabe der Fahrzeugfarbe, welche der tatsächlichen am ähnlichsten ist. (Es gibt nur folgende Farben: Weiß, Gelb, Orange, Rot, Violett, Blau, Grün, Grau, Braun, Schwarz, Mehrfarbig).
    • Es ist anzugeben, ob es sich um ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug handelt bzw. ob es bereits einmal in einem anderen Land zum Verkehr zugelassen war. Wenn ja, in welchem?
  • Nachweis über den rechtmäßigen Besitz (Kaufvertrag, Rechnung, Mietvertrag, etc.)

  • Wird der Antrag nicht von der rechtmäßigen Besitzerin bzw. dem rechtmäßigen Besitzer gestellt, ist eine Vollmachtserklärung erforderlich.

  • Neufahrzeug: EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder ausländisches Fahrzeugdokument (zum Beispiel deutscher Fahrzeugbrief, EU-konforme Zulassungsbescheinigung) jeweils im Original, aus welchem hervorgeht, dass dieses auf Grund einer EU-Betriebserlaubnis ausgestellt wurde.
    Gebrauchtfahrzeug: Ausländisches Fahrzeugdokument im Original

    Im Falle einer vorgelegten Zulassungsbescheinigung muss diese der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU entsprechen. Andernfalls ist zusätzlich eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) im Original (gegebenenfalls Duplikat im Original) vorzulegen. Ob anstelle der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) auch ein Datenauszug des Fahrzeugherstellers ausreicht, kann erst nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen beurteilt werden. 

    Hinweis zu Importen aus der Schweiz: Da eine in der Schweiz ausgestellte Zulassungsbescheinigung nicht die geforderte Richtlinie erfüllt, ist die Vorlage einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung zwingend erforderlich. Ist dies nicht möglich, muss ein Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß Punkt b) gestellt werden.

  • Wäre bei einem Gebrauchtfahrzeug in Österreich bereits eine Wiederkehrende Begutachtung (Pickerlüberprüfung) fällig geworden, ist ein positives Gutachten gemäß §57a KFG 1967 oder eine technische Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU vorzulegen. Begutachtungsintervalle (Pickerl, Wiederkehrende Überprüfung gemäß §57a KFG 1967)
     
  • Begutachtungsintervalle (Pickerl, Wiederkehrende Überprüfung)

  • Sonstige Nachweise: (Abgase, Lärm, ...). Der Umfang weiterer erforderlicher Nachweise kann erst bei der Durchsicht der Unterlagen vom Amt der NÖ Landesregierung festgelegt werden.
     
  • Gibt es einen Bevollmächtigten und kommt dieser seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist eine Bestätigung vom Bevollmächtigten inklusiver Begründung vorzulegen.  

b) Einzelgenehmigung gemäß §31 und §34 KFG 1967

Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis müssen von der Landeshauptfrau einzeln genehmigt werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges müssen die in Österreich geltenden Vorschriften (zum Beispiel Abgas, Lärm) eingehalten werden. Für Fahrzeuge, die in einzelnen Punkten von den Vorschriften abweichen, kann bei Nachweis der technischen Gleichwertigkeit ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. In zahlreichen Fällen ist jedoch ein Umbau auf EU-Standard möglich und somit auch erforderlich (zum Beispiel Umbau der Beleuchtungseinrichtungen bei Fahrzeugimporten aus der USA).

Einzelgenehmigungen sind ausschließlich auf Fahrzeuge anzuwenden, welche über keine EU-Betriebserlaubnis verfügen oder nachträglich derart umfangreich umgebaut wurden (zum Beispiel Genehmigung der letzten Baustufe eines unvollständigen Fahrzeuges), sodass eine Genehmigung des einzelnen Fahrzeuges erforderlich wird.

Erforderliche Unterlagen für eine Einzelgenehmigung:

  • Fahrzeugdokument (zum Beispiel deutscher Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über den rechtmäßigen Besitz(zum Beispiel Kaufvertrag, Rechnung, Mietvertrag).
  • Technische Unterlagen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Datenblatt des Fahrzeugherstellers bzw. dessen Bevollmächtigten)
  • Sonstige Nachweise (zum Beispiel Abgase, Lärm): weiterer erforderlicher Nachweise kann erst im Zuge der Prüfung des Fahrzeuges vom Amt der NÖ Landesregierung festgelegt werden.
  • Bei Vervollständigungsgenehmigungen das Original der EU-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) des unvollständigen Basisfahrzeuges sowie die vom Hersteller der letzten Baustufe ausgefüllte Liste der Einzelnachweise, die Sie unter Downloads am Ende dieser Seite finden.
  • Wird der Antrag nicht von der rechtmäßigen Besitzerin bzw. dem rechtmäßigen Besitzer gestellt, ist eine Vollmachtserklärung notwendig.

c) Bestätigung für die Zulassung (ehemalig gemäß §21d KDV 1967)

Bestätigungen für die Zulassung werden seit 01.07.2007 nicht mehr ausgestellt. Bestehende Bestätigungen verlieren ihre Gültigkeit nicht.

Detaillierte Informationen zur jeweiligen Vorgehensweise, um ein Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zulassen zu können, in Abhängigkeit der einzelnen Genehmigungsfälle, finden Sie unter Genehmigungsfälle – Fallabhängige Vorgehensweise


FAQ (häufig gestellte Fragen)


weiterführende Links
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Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2020
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