Erwerb einer Wohnung - Übernahme der Förderung

Sie kaufen oder übernehmen eine geförderte Wohnung? Wenn Sie Ihre Förderungswürdigkeit nachweisen, können Sie in die Förderung eintreten.

FÖRDERUNGSÜBERNAHME nach Endabrechnung (HE16/ MHRZ88)

  • Beglaubigter Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder dergleichen (in Kopie) 
    Im Vertrag muss der persönliche Eintritt in die bestehenden Verpflichtungen aus der Zusicherung insbesonders die Schuldübernahme, das ist der Eintritt in die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Förderungsdarlehen, erklärt werden. Wurde das Objekt mit einem Förderungsdarlehen mit Haftungsübernahme des Landes Niederösterreich gefördert ist außerdem das Einvernehmen mit der kreditgebenden Bank herzustellen und ein Kreditvertrag zu unterfertigen.
  • Staatsbürgerschaftsnachweise (in Kopie) sofern die Staatsbürgerschaft nicht im Vertrag erklärt wird
  • Grundbuchsfähige Zustimmungserklärung in zweifacher Ausfertigung
  • Im Rechtsvertretungsfall die Vollmacht vom Verkäufer/ von der Verkäuferin oder die Berufung auf diese
  • CHECKLISTE Förderungsübernahme

Die Förderung übernehmen können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z. Bsp.: EU-BürgerInnen) sind. Bei Ehegatten oder sonstigen nahestehenden Personen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaftsanteile in das Eigentum österreichischer StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellter übertragen werden.

Eine geförderte Wohnung muss von den Eigentümern (bei Ehegatten oder Lebensgemeinschaften verpflichtend beide) oder von nahestehenden Personen auf die Dauer der Förderung mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Nahestehende Personen sind Kinder, einschließlich Wahl- und Pflegekinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und Geschwister sowie Onkel, Tante, Nichte und Neffe. Sie müssen hinsichtlich des Einkommens förderungswürdig sein und dürfen grundsätzlich keine zweite geförderte Wohnung bewohnen.

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (netto) aller BewohnerInnen darf bei der Förderung einer Wohnung im Wohnungseigentum bei einer Haushaltsgröße von einer Person: € 55.000,- oder zwei Personen: € 80.000,- nicht überschreiten. Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 10.000,-.

Als Obergrenze für das jährliche Familieneinkommen bei Wohnungen in Miete gilt bei einer Haushaltsgröße von einer Person: € 50.000,- oder zwei Personen: € 70.000,-. Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 10.000,-.

Besonderheiten:

  • Beim Verkauf durch den/ die WohnungseigentümerIn (Weiterverkauf - nicht beim Ersterwerb vom Bauträger) kann eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen toleriert werden.
  • Beim Ankauf einer geförderten Miet- bzw. Genossenschaftswohnung durch den/ die bisherige(n) BenutzerInnen muss das Einkommen nicht (neuerlich) nachgewiesen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzung durch diese BewohnerInnen im Einklang mit den Förderungsbestimmungen stand. 
  • Beim Erwerb einer Wohnung wird nach Endabrechnung das Einkommen des Übernehmers nicht geprüft, wenn der/ die EigentümerIn Liegenschaftsanteile an eine nahestehende Person überträgt.
  • Bei Förderungen im Rahmen des Sonderwohnbauprogrammes für sozial bedürftige Wohnungssuchende gelten niedrigere Einkommensgrenzen. Das höchstzulässige Jahreseinkommen (netto) aller BewohnerInnen darf bei einer Haushaltsgröße von einer Person: € 18.200,- bei zwei Personen: € 25.500,- oder bei drei Personen € 29.150,- nicht überschreiten. Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 3.650,-.  

Unter Familieneinkommen versteht man die Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben unberücksichtigt, solange der Bezug von Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 möglich ist. Dazu müssen Sie ihren Stichtag kennen - der Stichtag für den Nachweis des Einkommens ist der Tag,

  • des Abschlusses des Vertrages ( wie z.Bsp.: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) oder
  • des Ansuchens um Zustimmung zur Eigentumsübertragung.

Es kann der für Sie günstigere Zeitraum gewählt werden und zwar mit folgenden Nachweisen: 

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit: Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist der Jahreslohnzettel (L16) oder die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres oder der letzten drei Jahre oder eines der drei vorangegangenen Kalendermonate, jeweils bezogen auf den Stichtag, zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erforderlich. Das Jahresnettoeinkommen berechnet sich wie folgt: Steuerpflichtige Bezüge entsprechend der Ziffer 245 (das ist ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld) des Jahreslohnzettels abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer entsprechend der Ziffer 260 des Jahreslohnzettels. 
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Bei selbstständiger Tätigkeit ist der zum Zeitpunkt des Antrages um Übernahme der Förderung letztveranlagte Einkommensteuerbescheid oder der Einkommensteuerbescheid der letzten drei Jahre vor Stichtag als Einkommensnachweis heran zu ziehen. Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Einkommenssteuer bzw. erstattungsfähigen Negativsteuer.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, werden 31% des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen, einschließlich gepachteter Flächen, sowie die vereinnahmten Pachtzinse angerechnet.
  • Einkünfte aus Unterhaltszahlungen oder Alimente: Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen/Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag, dem Einkommen zugerechnet. Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen. Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente leisten, wird dieser Betrag einkommensmindernd berücksichtigt.
  • Sie waren im Prüfungszeitraum Student: Bei Schülern oder Studenten, werden für die Einkommensprüfung 15% des Einkommens der Eltern herangezogen. 
  • Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988 zählen auch zum Einkommen. Entsprechende Nachweise über den Bezug müssen dem Antrag beigelegt werde. Steuerfreie Einkünfte sind zum Beispiel: Ausgleichszulage, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Einkünfte aus Auslandstätigkeit, Bezüge der Soldaten nach dem Heeresgebührengesetz, Bezüge der Zivildiener, Auslandseinsatzzulage, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe

Vom so errechneten Einkommen werden abgezogen

  • Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, wenn ein entsprechender Bescheid (Freibetragsbescheid oder Einkommensteuerbescheid) durch das Finanzamt vorliegt.
  • Freibeträge gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 wegen eigener Behinderung oder wegen Behinderung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Person.

Sie dürfen grundsätzlich keine zweite geförderte Wohnung besitzen. Ausnahmen sind jedoch möglich, insbesonders, wenn in der weiteren geförderten Wohnung nahestehende Personen wohnen oder es für Sie wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder Altersversorgung notwendig ist. Vor Erwerb empfiehlt es sich mit dem Land Niederösterreich abzuklären, ob ihre Begründung anerkannt wird.

Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich, für die im Grundbuch ein Pfandrecht samt Vorkaufsrecht eingetragen ist, können Sie beim Erwerb der geförderten Wohnung nicht übernehmen. Diese Darlehen müssen beim Verkauf zurückgezahlt werden; das sind Darlehen der Landeswohnbauförderung, die bis zum 31.12.1980 bewilligt wurden. Gleiches gilt für Wohnbaudarlehen aus Rabattbeträgen und für Eigenmittelersatzdarlehen, sofern dieses bei einer Eigentumsübertragung nicht von nahestehenden Personen übernommen wird.

Für eine Eigentumsübertragung an einer geförderten Wohnung benötigen Sie die Zustimmung des Landes Niederösterreich.

Keine Zustimmung benötigen Sie für

  • die Übertragung des Hälfteanteils am Mindestanteil zwischen Ehegatten oder 
  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung, wenn die Übertragung an den früheren Ehegatten erfolgt sowie
  • eine Eigentumsübertragung auf den Todesfall.
  • Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wohnungsförderung (Kontaktdaten siehe Seitenende)

An diesen Stellen kann der vollständig ausgefüllte Antrag abgegeben bzw. per Post eingereicht werden.


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Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-14030   
Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2023
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