Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen auf Antrag von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung in Österreich

Ab 14. November 2012 führt die Landeshauptfrau, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gewerbe ausgeübt werden soll, Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach den Bestimmungen der §§ 373c bis 373e GewO 1994 durch.

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Letzte Änderung dieser Seite: 12.3.2024
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