Beleuchtungseinrichtungen

Änderungen der Beleuchtungseinrichtungen am KFZ

Grundsätzliches zum Anbringen von zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen

  • Es muss sich um genehmigte Leuchten handeln. 
  • Es sind die Anbauvorschriften einzuhalten.

Grundsätzlich dürfen nur Leuchten mit EU-Bauartgenehmigung, erkennbar am Genehmigungszeichen, an einem Fahrzeug angebracht werden. Bei der Montage ist zu beachten, dass nicht nur der gesamte Leuchtenkörper (Gehäuse, Reflektor und Lampe) genehmigt sein muss, sondern, dass auch die maximale Anzahl der Leuchten und Anbringungsvorschriften welche in den einzelnen Richtlinien geregelt sind, einzuhalten sind.

In den Richtlinien für die Anbauvorschriften ist zum Beispiel der maximale Abstand vom seitlichen Fahrzeugrand, die Anbringungshöhe oder die Winkel, aus welchen ungehindert auf die Leuchte gesehen werden können muss, geregelt.

Jede nicht vom Hersteller geprüfte und genehmigte Veränderung (z.B. Lackieren/Beschichten/Bekleben/Verdecken) eines EG-genehmigten Bauteils ist unzulässig und führt zum Verlust der Genehmigung des Bauteils.

Beispiel: Der Anbau von Nebelscheinwerfern an einem PKW sind in der Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE R 48 geregelt. EWG - Richtlinien werden in Form von Amtsblättern in der EU veröffentlicht.

ECE - Regelungen (Deutsches Verkehrsministerium)
EUR - Lex (Veröffentlichung von EWG - Richtlinien)


Änderungen der Beleuchtungseinrichtungen 

Tagfahrleuchten

"Tagfahrleuchte" ist eine nach vorne gerichtete Leuchte, die dazu dient das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen.
Das ausgestrahlte Licht muss "weiß"sein.
Die Anbringung von Tagfahrleuchten ist an Fahrzeugen der Klasse M und N zulässig.

Bitte beachten Sie:

Anzahl: zwei
Abstand von außen: max. 400 mm
Höhe: min. 250 mm, max. 1500 mm über dem Boden.
Elektrische Schaltung:
Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.
Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne Zuhilfenahme von Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich die Lichthupe betätigt wird.

Als zulässige Lichtquellen sieht das Kraftfahrgesetz folgende Alternativen vor:

  • (normales) Abblendlicht
  • spezielles Tagfahrlicht (Anbau muss den Bestimmungen der ECE R 48 entsprechen):
  • wie Tagfahrlicht geschaltetes Abblendlicht für die Verwendung bei Tag:
    Die Schaltung muss wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein. Bei dieser Schaltung müssen die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten mit dem Abblendlicht nicht mitleuchten.
  • Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird.
    Nebellicht darf als Tagfahrlicht verwendet werden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
    Die Schaltung kann wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein.

Schaltungen oder Einrichtungen, die die Helligkeit des Abblendlichts auf einen für das Abblendlicht unzulässigen Wert absenken (Dimmung), sind nicht erlaubt.

Das Nachrüsten von Tagfahrleuchten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument.

"Tagfahrleuchten" müssen eine Genehmigung gemäß ECE R 87 aufweisen.
Erkennbar sind solche Tagfahrleuchten durch das Genehmigungszeichen RL


Entfernen der Seitenblinker

Das Entfernen der Seitenblinker ist unzulässig, da dies eine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit sich bringt. Es ist jedoch möglich, die in den Kotflügel integrierten Seitenblinker durch in die Außenspiegel integrierte, seitliche Blinker zu ersetzen.

Dabei sind die Anbauvorschriften einzuhalten. Die Außenspiegel benötigen ein Genehmigungszeichen.


Montage einer Scheinwerfermaske ("böser Blick")

Beim Anbau von derartigen Karosserieteilen ist immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig.

Unterlagen:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
  • Nachweis über den lichttechnischen Einfluss auf die Scheinwerfer, da die, durch EG - und ECE - Richtlinien vorgegebenen Mindestwerte eingehalten werden müssen.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.


Beleuchtungseinrichtungen, die "gelbes Licht" ausstrahlen

Die Lichtfarbe "GELB" ist bei Fern-, Abblend- und Begrenzungslicht nicht zulässig.

Beim Import von Fahrzeugen mit Scheinwerfern, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt wird, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 

FAQ (häufig gestellte Fragen)



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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
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Tel: 02742/9005-9020
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