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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Gewerbeberechtigung

Es werden folgende Leistungen zum Thema Gewerbeberechtigung angeboten:



  • Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen zur Gewerbeberechtigung   > mehr



  • Auskunft aus dem zentralen Gewerberegister

    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die eingetragenen Gewerbebetreibenden Auskunft aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen.   > mehr



  • Ausweise für bestimmte Berufe

    Um als Fremdenführerin bzw. Fremdenführer oder Berufsdetektivin bzw. Berufsdetektiv tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig. Dieser Ausweis mit Lichtbild wird der Anmelderin oder dem Anmelder bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen   > mehr



  • Diplomanerkennung (Anerkennung von Befähigungsnachweisen)

    Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung   > mehr



  • EWR-Bescheinigungen - Ausstellung

    Gewerbetreibende eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR-Bescheinigung.   > mehr



  • Fortbetrieb - Rechtsnachfolge

    Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.   > mehr



  • Führung eines integrierten Betriebes.

    Gewerbetreibende dürfen Tätigkeiten bestimmter reglementierter Gewerbe in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt. Sie haben dazu einen befähigten Arbeitenehmer hauptberuflich zu beschäftigen.   > mehr



  • Gewerberechtlicher (Filial-)Geschäftsführers - Ausscheidung

    Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin oder von dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.   > mehr



  • Gewerberechtlicher (Filial-)Geschäftsführers - Bestellung

    Die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen   > mehr



  • Individuellen Befähigung - Feststellung

    Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin oder der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse   > mehr



  • Liquidationsbeendigung

    Der Liquidator oder die Liquidatorin muss die Beendigung der Liquidation einer eingetragenen Personengesellschaft innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.   > mehr



  • Nachsicht vom Gewerbeausschluss

    Natürliche Personen, juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften sind von der Ausübung eines Gewerbes dann ausgeschlossen, wenn auf sie ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 GewO 1994 zutrifft.   > mehr



  • Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers.

    Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, kann die Behörde auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführer   > mehr



  • Namensänderung des Gewerbeinhabers/(Filial-)Geschäftsführers

    Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Ver   > mehr



  • Persönliche Ausübung durch eine eigenberechtigte Person.

    Die persönliche Gewerbeausübung ist von Personen, auf die im Erbwege oder aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte des Gewerbebetriebes übergegangen ist und die bei der Gewerbeanmeldung den persönlichen Voraussetzungen nicht entsprec   > mehr



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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.



Letzte Änderung dieser Seite: 7.03.2012