Motortausch
Fall 1: Tausch des Motors auf einen anderen, der gleichen Type
a) Ist im Genehmigungsdokument und damit auch im Zulassungsschein nur der Motortyp enthalten, dann ergeben sich durch den Motortausch keine Änderungen, welche vermerkt werden müssten. In diesem Fall ist es ausreichend wenn Sie die Bestätigung für den sach- und fachgerechten Einbau aufbewahren.
b) Ist im Genehmigungsdokument, und damit auch im Zulassungsschein die Motornummer enthalten, dann ist diese Änderung der Zulassungsbehörde (BH, BPD, Mag) mitzuteilen und diese nimmt die Änderungen im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein vor.
Unterlagen:
- Werkstättenbestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
Fall 2: Tausch des Motors auf eine andere Type
Der Tausch eines Motors gegen einen solchen einer anderen Type erfordert eine neue Einzelgenehmigung. Dadurch muss das Fahrzeug hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch jene Bestimmungen erfüllen, welche zum Zeitpunkt des Antrages zur Neugenehmigung gelten. Es besteht jedoch Aussicht auf Ausnahmegenehmigung unter folgenden
Bedingungen:
- Abgas und Lärm dürfen keinesfalls schlechter werden.
- Erfüllt das Fahrzeug vor dem Tausch niedrigere, bzw. zumindest jene Umweltstandards, welche zum Zeitpunkt des EG - Beitritts Österreichs galten, so muss das Fahrzeug nach dem Tausch zumindest jene Bestimmungen erfüllen, welche zum Zeitpunkt des EG - Beitritts in Kraft waren.
- Erfüllt das Fahrzeug vor dem Tausch strengere Umweltstandards, als jene, welche zum Zeitpunkt des EG - Beitritts Österreichs galten, so ist es ausreichend, wenn das Fahrzeug mit dem neuen Motor zumindest die selben Bestimmungen erfüllt, wie vor dem Motortausch.
Für fahrzeugbezogene Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Senden Sie die jeweilig eingehaltenen Bestimmungen (Richtlinien) beider Motoren, welche sie vom Fahrzeughersteller bekommen, entweder
oder per E-Mail an post.wst8@noel.gv.at
Unterlagen:
- Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
- Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
- Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
- Nachweis der erfüllten Bremsenrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
- Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
- Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
- Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020, Fax: 02742/9005-16030
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7

