Bestellung von Abfallbeauftragten

Sie finden hier Informationen über die Bestellung von Abfallbeauftragten  

Allgemeine Informationen

TIPP

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bietet das Merkblatt Abfallbeauftragter zum Download an.

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten müssen ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter oder eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt werden.

Achtung:

Bei Nichtbestellung eines Abfallbeauftragten oder einer Abfallbeauftragten bzw. eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin oder bei Unterlassung einer diesbezüglichen Meldung droht eine Geldstrafe bis zu 2.910 Euro.

Der Abfallbeauftragte oder die Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Er oder sie muss

  • die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,
  • darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,
  • den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
  • im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.

Hinweis: Die Bestellung eines Abfallbeauftragten oder einer Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, der Abfallbeauftragte oder die Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.


Voraussetzungen

Der Abfallbeauftragte oder die Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):

  • volle Handlungsfähigkeit
  • Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
  • einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)

Kenntnisse (Mindestanforderungen):

  • Überblickskenntnisse über
  • vertiefte Kenntnisse über
  • empfohlene Kenntnisse über
    • Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
    • Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
    • technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
    • technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)

TIPP

Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragter oder Abfallbeauftragte nötig sind, können Sie spezielle Kursangebote von diversen Institutionen (z.B. WIFI, bfi) in Anspruch nehmen.

Hinweis: Personen, die zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin eines Abfallbeauftragten oder einer Abfallbeauftragten bestellt werden, müssen zumindest innerbetrieblich geschult sein.

Fristen

Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten und Stellvertretern oder Stellvertreterinnen muss unverzüglich gemeldet werden.

Zuständige Stellen

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

  • die Bezirkshauptmannschaft
  • in Statutarstädten: der Magistrat
     

Erforderliche Unterlagen

  • für die Bestellung:
    • formlose Mitteilung
    • Zustimmung des Abfallbeauftragten oder der Abfallbeauftragten sowie des Stellvertreters oder der Stellvertreterin
    • Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten oder der Abfallbeauftragten
  • für die Abbestellung:
    • formlose Mitteilung 

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular



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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
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