
Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, sowie häufig gestellte Fragen zum NÖ Hundehaltegesetz.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.
Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-1, gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Tierärzte gemäß Tierärztegesetz sind ebenfalls Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes.
Auffällig ist ein Hund gemäß § 3 leg. cit. bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
Sofern der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, oben angeführte Tatsachen bekannt werden (z.B. durch Anzeige bei der Gemeinde), hat sie die Auffälligkeit des Hundes mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Gemeinde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Tatsachen durch Beweise (Zeugeneinvernahme usw.) sichergestellt werden müssen.
§ 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss der in Ziffer 1 bis 6 genannten Nachweise anzuzeigen ist, somit:
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Übergangsbestimmung von § 13 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes, die besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen haben.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 bei der Gemeinde vorzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes beizubringen.
In diesem Zusammenhang wird auf § 4 Abs. 2 und Abs. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes verwiesen, welche wie folgt lauten:
Abs. 2: "Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten".
Abs. 3: "Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen".
Im § 2 und § 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung erfolgen nähere Ausführungen zum Inhalt des allgemeinen Teiles (in einer Dauer von zumindest vier Stunden) und zum Umfang der Erfordernisse der Leinenführigkeit, Sitzen und der Freifolge im Rahmen des praktischen Teiles (in einer Dauer von zumindest sechs Stunden).
Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschbarkeit der vom Gesetz und durch die Durchführungsverordnung näher determinierten Inhalte durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweisen kann, welche von einer nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigten Person ausgestellt wurde.
Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten, welche dem Österreichischen Kynologenverband, der Österreichischen Hundesportunion und dem Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband angehören, werden von diesen Institutionen auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht.
Folgend werden die Kontaktdaten dieser Organisationen angeführt, welche Ihnen in weiterer Folge die in ihrem Verband zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigte bekannt geben können:
Österreichischer Kynologenverband, Siegfried Marcus-Str. 7, 2362 Biedermannsdorf
Homepage: http://www.oekv.at; E-Mail: office@oekv.at
Österreichische Hundesportunion, Franz Spiegelgasse 5, 2331 Vösendorf
Homepage: http://www.oehu.at; E-Mail: praesident@oehu.at
Österreichischer Jagdgebrauchshundeverband, Schlag 6, 4280 Königswiesen
Homepage: www.oejgv.at; E-Mail: sekretariat@oejgv.at
Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung enthält in § 5 Abs. 1 eine Bestimmung zur Anrechnung gleichwertiger Sachkundenachweise für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Einerseits gelten absolvierte Ausbildungen (mit dem betreffenden Hund) nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes (wie z.B. in Wien) als gleichwertige Sachkundenachweise, andererseits gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes auch dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit dem betreffenden Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 und § 3 der Durchführungsverordnung entspricht (z.B. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundenachweis für Hundeführer, sog. BH-Prüfung 2010).
Gemäß § 4 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes hat ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
§ 5 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes normiert, dass die Haltung von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden in einem Haushalt verboten ist, wobei § 5 Abs. 2 leg. cit. Ausnahmen festlegt, bei deren Vorliegen das Halten von mehr als zwei Hunden als gerechtfertigt erscheint (z.B. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, sofern diese gemäß § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß angezeigt wurde).
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes ermächtigen die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einem Hundehalter bzw. einer Hundehalterin die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. Haltung von auffälligen Hunden zu untersagen.
In der Antragsbegründung zum NÖ Hundehaltegesetz wird zum § 6 leg. cit. ausgeführt:
"Auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 soll es der Behörde möglich sein, Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder von auffälligen Hunden insofern zu sanktionieren als sie gegen den gesetzwidrig handelnden Hundehalter mit Bescheid ein Hundehalteverbot aussprechen kann. Es handelt sich um Kann-Bestimmungen, die die Gemeinde zu einer Untersagung der Hundehaltung von Hunden gemäß § 2 und § 3 berechtigt, aber nicht verpflichtet und insofern ein Ermessen nach der Art und Schwere des Verstoßes einräumt.
Gemäß Abs. 2 soll ein Hundehalteverbot auch ausgesprochen werden können, wenn in der Person des Hundehalters Gründe gelegen sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter nicht in der Lage ist, den Hund gemäß § 2 und § 3 so zu halten, dass Gefährdungen für Menschen abgewendet werden können. Bei diesen Gründen, die eine Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen, handelt es sich um rechtskräftige, noch nicht getilgte und durch einen Auszug aus dem Strafregister belegbare Verurteilungen und Bestrafungen wegen strafgesetzlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Delikte, die zumindest begründete Zweifel an einem ordnungsgemäßen und sicheren Umgang des konkreten Hundehalters mit Hunden gemäß § 2 und § 3 entstehen lassen können.
Abs. 2 begründet somit die Möglichkeit einer regelmäßig in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Verlässlichkeitsprüfung".
§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet die Regelung zur Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht.
Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. müssen an den in Abs. 2 genannten Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
In Abs. 2 wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.
Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 leg. cit. und auffälligen Hunden gemäß § 3 leg. cit. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.
Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht vorsieht. Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.
Außerhalb des oben definierten Ortsbereiches oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen wird.
Wer gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bzw. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes verstößt, begeht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 9 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 10 eine Verwaltungsübertretung.
§ 10 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes normiert Verwaltungsstraftatbestände, welche, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Tatbestände darstellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden sind. Weiters können Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem NÖ Hundehaltegesetz sind, ausgenommen bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 leg. cit. für verfallen erklärt werden.
Sie sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschlagnahme dem Hundehalter zu entziehen und bis zum rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls einem Tierheim zu übergeben.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeinden (in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund hält, welcher Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist) über rechtskräftige Bestrafunden wegen Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu verständigen, damit diese weitere Veranlassungen nach den Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes treffen können.
§ 11 des NÖ Hundehaltegesetzes normiert die Mitwirkungspflicht der Organe der Bundespolizei bei der Durchsetzung der Beißkorb- und Leinenpflicht bzw. im Vollstreckungsverfahren.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Hundehaltegesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Hundehaltung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom Hundehalter oder der Hundehalterin gehalten wurden. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt. In diesem Falle kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
Bereits vor dem Inkrafttreten des NÖ Hundehaltegesetzes erlassene Verordnungen (Hundeauslaufzonenverordnungen) der Gemeinden gemäß § 1a Abs. 7 des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000, gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9 leg. cit.