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Naturschutz - Landesrecht

NÖ Naturschutzgesetz 2000 und Verordnungen

Naturschutzrecht - von den Anfängen bis heute

Regelungen zu Fischerei, Jagd- und Forstrecht - und somit auch Bestimmungen zum Schutz bestimmter Tiere und Pflanzen - hat es bereits im Mittelalter gegeben.

Die ersten rechtlichen Festlegungen zum Naturschutz in Niederösterreich hat 1868 das Landesgesetz zum Vogel- und Blumenschutz gegeben. Volksschullehrer mussten demnach ihre Schüler über die negativen Folgen des Nestaushebens, Fangens und Tötens von nützlichen Vögeln belehren.

Erstes Naturschutzgesetz Österreichs

Naturschutz fällt laut Bundesverfassung in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Niederösterreich hat als erstes Bundesland der 1. Republik 1924 ein eigenes Naturschutzgesetz erlassen. Die Schwerpunkte waren:

1939 wurde in Österreich das Reichsnaturschutzgesetz mit ähnlichen Regelungsgegenständen eingeführt.

2. Republik: Niederösterreich wieder Vorreiter

Wie schon in der ersten Republik war Niederösterreich auch nach 1945 das erste Land, das ein Naturschutzgesetz erlassen hat. Das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Natur regelte nun zusätzlich:

Einbeziehung des Gemeinschaftsrechts

Nach einigen Novellen trat schließlich am 1. September 2000 das „NÖ Naturschutzgesetz 2000" in Kraft. Hier sind Bestimmungen der beiden EU-Richtlinien zum Schutz von Arten und Lebensräumen umgesetzt. Auf Basis dieses Gesetzes wurden auch die nachfolgenden Verordnungen erlassen.










NÖ Nationalparkgesetz und Verordnungen

Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in NÖ. Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt dann mittels Verordnung.

Gemäß dem Nationalparkgesetz sind in der Verordnung zu regeln:

Bedeutung der Zonen:

Im gesamten Nationalpark sind jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

 

Verordnungen

Mit den Verordnungen wird ein parzellengenau angeführtes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Weiters enthalten die Verordnungen nähere Bestimmungen zu den von der Nationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplänen und zur Erholung im jeweiligen Nationalpark.






NÖ Höhlenschutzgesetz

Großes Mausohr - Wochenstube
Erich Keck

Die Landesregierung kann Höhlen oder Teile von solchen wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Verordnung zur besonders geschützten Höhle erklären.

26 solche Höhlen gibt es in Niederösterreich - manche davon sind als Schauhöhlen öffentlich zugänglich. Höhlen sind wichtige Lebensräume für Fledermäuse und ihre Erhaltung ist daher auch für den Artenschutz relevant.


 BESONDERS GESCHÜTZTE HÖHLEN

 

 Bezirk Baden

 
 Allander TropfsteinhöhleSchauhöhle
 Einödhöhle 
 Elfenhöhle 
  

 Bezirk Horn

 
 Teufelslucke 
  
 Bezirk Korneuburg 
 Klafterbrunnerhöhle 
  
 Bezirk Krems 
 Gudenushöhle 
 Eichmayerhöhle 
  
 Bezirk Lilienfeld 
 Türkenloch 
 Taubenloch 
 Kohlerhöhle 
 Geldloch 
  
 Bezirk Neunkirchen 
 Hengstbergleitenschacht 
 Hermannshöhle Schauhöhle
 Raxeishöhle 
  
 Bezirk St. Pölten 
 Trockenes Loch 
 Nixhöhle Schauhöhle
  
 Bezirk Scheibbs 
 Ötscher-Tropfsteinhöhle Schauhöhle
 Hochkarschacht Schauhöhle
 Kartäuserhöhle 
 Lechnerweidhöhle 
 Hirschtränkenhöhle 
 Harnischgang 
  
 Bezirk Wr. Neustadt 
 Excentriqueshöhle 
 Eisensteinhöhle Schauhöhle
 Große Kollerhöhle 
  
 Magistrat Waidhofen/Ybbs 
 Reichenwaldhöhle 

 



Schauhöhlen in Österreich
Verband Österreichischer Höhlenforscher
Landesverein für Höhlenkunde in Wien und NÖ




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Rechtliche Grundlagen des Naturschutzes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz


Mag. Karl Hiesberger E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15263, Fax: 02742/9005-15220

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

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