
Ländliche Entwicklung LE 07-13
Das Österreichische Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums LE 07-13 ("Grüner Pakt") wurde am 25. Oktober 2007 von der Europäischen Kommission genehmigt. Die Sonderrichtlinie "sonstige Maßnahmen" zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 ist am 14.12.2007 in Kraft getreten.
Der Art. 57a der „Ländlichen Entwicklung 07-13"
Der Art. 57a ist Bestandteil der „VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)" und stellt für die Programmperiode 2007 bis 2013 den wichtigsten Finanzierungstopf für Projekte aus dem Naturschutzbereich dar. Der Art. 57a ist im Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums LE 07-13 sowie in der Sonderrichtlinie unter „Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes - Naturschutz (Maßnahme 323)" konkretisiert.
Was sind die Ziele der Maßnahme
Was kann gefördert werden - Fördergegenstände
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen
Förderantrag
Für die Maßnahme „Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes - Naturschutz (M323)" ist ein entsprechendes Antragsformular inkl. Verpflichtungserklärung auszufüllen. Weiters sind dem Antrag eine Projektbeschreibung (Kurz- und Langversion), ein Finanzierungsplan sowie ein Arbeitszeitplan beizulegen.
Der Antrag ist im Original unterschrieben inkl. aller dazugehörigen Formulare einzureichen. Rechnungen sowie der Leistungszeitraum, auf den sich eine Rechnung bezieht, können frühestens mit dem Tag der Einreichung des Original-Antrages (Datum des Eingangsstempels) berücksichtigt werden.
Genaue Angaben und Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars sowie zu den weiteren Formularen und Projekttypen sind in der Broschüre „Tipps - Merkblatt für die Beantragung von Naturschutzprojekten in Art. 57a der Ländlichen Entwicklung" zu finden.
Im Zuge der Projektsumsetzung kann es zur Anwendung des Bundesvergabegesetzes kommen. In solchen Fällen ist zusätzlich die Checkliste BvergG 2006 zu verwenden und der bewilligenden Stelle vorzulegen.
Projektabrechnung
Die Auszahlung der Förderung ist nur nach Vorlage des Zahlungsantrages möglich. Der Zahlungsantrag ist gemeinsam mit den saldierten Originalrechnungen bei der Abrechnung vorzulegen.
Wenn im Antrag mehrere Projekttypen angegeben wurden (z.B. 14.2.2 Biotop- und Artenschutz und 14.2.5 Sonstige Bewusstseinsbildung), so ist auch die Abrechnung nach Projekttypen getrennt durchzuführen. Dem Zahlungsantrag ist dann pro Projekttyp eine separate Belegaufstellung beizulegen.
Das Merkblatt Abrechnungserfordernisse dient als Hilfestellung für eine vollständige und richtige Abrechnung.
Bei der Abrechnung der Personalkosten sind die Vorlagen zu verwenden und der Abrechnung beizulegen.
Evaluierung
Gemäß Artikel 16 lit. i) Zi ii) und dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013 müssen Evaluierungsdaten der einzelnen Maßnahmen erhoben werden.
Spätestens mit der Endabrechnung ist daher das ausgefüllte Evaluierungsdatenblatt beizulegen.
Als Hilfestellung dient eine Ausfüllanleitung.
Publizität
Aktivitäten in Zusammenhang mit projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen, Broschüren, Folder, Internetplattform, ...) sind nur im Einvernehmen mit der bewilligenden Stelle (Absprache vor Drucklegung) zulässig. Diesbezügliche Produkte sind jedenfalls mit den entsprechenden Logos laut Manual zu versehen. Beiträge in Printmedien (Tages- und Wochenzeitungen, Magazine, Fachzeitschriften, ...) und in elektronischen Medien (Radio, Fernsehen, Internet, ...) sind vor ihrer Veröffentlichung mit der bewilligenden Stelle inhaltlich abzustimmen.