Namhaftmachung einer fachkundigen Person in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband

Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen

Eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat eine fachkundige Person für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen namhaft zu machen.

Hinweis:

Scheidet die namhaft gemachte fachkundige Person aus dem Betrieb aus, so hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband unverzüglich eine neue fachkundige Person zu bestellen und die Erlaubnis einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag nicht binnen drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.


Voraussetzungen

Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen:

  • Kenntnisse betreffend die Einstufung, das Gefährdungspotential und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden/behandelnden Abfälle,
  • chemische Grundkenntnisse,
  • Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen,
  • Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe,
  • Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
  • Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.  


Zuständige Stelle

Genehmigungen werden von der Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilt.


Verfahrensablauf

Die Namhaftmachung der fachkundigen Person ist beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST 1) vorzunehmen. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und entscheidet darüber mit Bescheid.

Hinweis: 

Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen und die Namhaftmachung der fachkundigen Person können auch gemeinsam eingebracht werden.


Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:

  • Bei Ausländern: Aktueller Meldenachweis 
  • Erste-Hilfe-Nachweis (Erster-Hilfe-Kurs oder Führerschein),
  • Erklärung fachkundige Person
  • Beleg zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten  

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Die Bundesverwaltungsabgabe beträgt € 6,50. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz betragen € 14,30 für die Eingabe, € 3,90 für die Namhaftmachung der fachkundigen Person, für jede weitere Beilage € 3,90 sowie € 83,60 für den Bescheid. Wird der Antrag mittels ID Austria eingebracht, betragen die Kosten € 28,40 für den Antrag, € 2,30 pro Beilage sowie € 83,60 für den Bescheid. 

Es werden keine Kosten verrechnet, wenn die Sammlung ausschließlich im gesetzlichen Auftrag erfolgt (Problemstoffsammlung).


Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§ 14 Gebührengesetz 1957 (GebG 1957)

§ 1 Bundesabgabenordnung (BAO)


Zum Formular

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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 1 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 27.3.2024
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