
Die Errichtung oder Sanierung eines Eigenheimes stellt immer - auch nach erhaltener Förderung - eine gewaltige finanzielle Belastung dar. In Niederösterreich gibt es daher die Möglichkeit, zusätzlich eine Wohnbeihilfe bzw. Wohnzuschuss zu beantragen. Der Wohnzuschuss kann berücksichtigt werden, wenn Sie nach 1993 eine Förderung beantragt haben, die Wohnbeihilfe kommt in den Jahren davor zu tragen.
Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Wohnbauhotline 02742/22133, Fax : 02742/9005-15800
E-Mail: wohnbau@noel.gv.at
oder
Kontaktadresse: post.f2auskunft@noel.gv.at
Die Wohnbeihilfe ist grundsätzlich ein Baukostenzuschuss; Grundlage für die Berechnung des Aufwandes zum Wohnen ist daher die Rückzahlung von Förderungsdarlehen und Ausleihungen, welche im Zuge der Errichtung oder Sanierung einer geförderten Wohnung/eines geförderten Eigenheimes in Anspruch genommen wird.
Dieser Zuschuss bzw. diese Beihilfe ist variabel und richtet sich nach Ihrem Einkommen und der Belastung durch Rückzahlungsverpflichtungen aus der Finanzierung der geförderten Errichtung oder Sanierung maßgebend.
Der gleichzeitige Bezug von Wohnzuschuss und -beihilfe ist nicht möglich. Jungfamilien und kinderreiche Familien werden bei der Berechnung der Förderung begünstigt.
Das Land Niederösterreich schafft somit die besten Voraussetzungen für jedermann, um umweltbewusst und unbelastet wohnen und leben zu können!
Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen für Eigenheime, Reihenhäuser, Wohnungen (Eigentums-, Miet-, Genossenschafts-, Dienstnehmerwohnungen) sowie für Wohnheime, die für die Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen zuerkannt, sofern die Errichtung oder Sanierung mit Darlehen bzw. Zuschuss nach dem
Um Wohnbeihilfe kann angesucht werden:
jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor erster Fälligkeit bei halbjährlicher dekursiver Tilgung.
Die Wohnbeihilfe kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.
Familieneinkommen
Nachweis des Eikommens:
Bei nichtselbständiger Arbeit ist der/die Jahreslohnzettel (L 16) oder die Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Haben Sie während des Vorjahres auch Bezüge vom Arbeitsmarktservice(z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld, und dgl.) bzw. von der Gebietskrankenkasse (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) erhalten, sind die Erhaltenen Bezüge zuzurechnen (Taggeld x Bezugstage bzw. bescheinigte Gesamtbeträge).
Bei Vorlage eines Jahreslohnzettels (L 16) berechnet sich das Jahresnettoeinkommen wie folgt:
Steuerpflichtige Bezüge entsprechend Ziffer 245 des Jahreslohnzettels (L 16)
- anrechenbarer Lohnsteuer entsprechend Ziffer 260 des Jahreslohnzettels (L 16)
= Einkommen gem. § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
Haben Sie für diesen Bezugszeitraum vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid über Werbungskosten, vermindert dieser Betrag (unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) das Einkommen. Anstelle des/der Jahreslohnzettel (L 16) kann auch - falls vorhanden - der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt werden.
Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt. (der letztveranlagte Einkommensteuerbescheid ist erforderlich)
Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt:
Gesamtbetrag der Einkünfte
- Einkommensteuer bzw. + erstattunsfähiger Negativsteuer
= Einkommen gem. § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005Hinweis: Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden Negativeinkünfte nicht mit positiven Einkünften einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gegengerechnet, sondern mit Euro 0,-- angesetzt.
und wurden nicht zur Einkommensteuer veranlagt, 31 % des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen einschließlich der zugepachteten Flächen sowie die Vereinnahmten Pachtzinse.
Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen / Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag dem Einkommen zugerechnet.
Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente zahlen, wird dieser Betrag unter den gleichen Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt.
Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom LG Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.
Bei Schüler oder Studenten, werden der Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern zugrunde gelegt.
Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand zum Wohnen und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen.
Für die Berechnung ist es erforderlich, folgende Begriffe zu kennen:
1. Anrechenbarer Aufwand zum Wohnen
Als Aufwand für das Wohnen gelten für die Wohnbeihilfe auf Grund der anerkannten Gesamtbaukosten folgende auf eine Wohnung monatlich entfallenden Kosten:
Der Wohnungsaufwand kann nur in folgender Höhe anerkannt werden:
Bei Mehrfamilienwohnhäusern und Gruppenwohnbauten, deren Errichtung auf der Grundlage des NÖ WFG oder des NÖ WFG 2005 gefördert wurde, jedoch nicht bei Wohnheimen, ist der anrechenbare Aufwand pro Quadratmeter mit EURO 3,27, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann mit EURO 3,92 begrenzt.
Eine Erhöhung ist nur aufgrund einer Änderung des Tilgungsplanes für das Förderungsdarlehen möglich.
Werden zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung Zuschüsse geleistet, (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach dem EStG) werden diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten Annuitäten abgezogen.
Wenn Sie den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leisten, so kann Wohnbeihilfe nur in einer in diesem Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden.
2. Zumutbarer Aufwand zum Wohnen
Als zumutbarer Aufwand zum Wohnen gilt jener Betrag, der sich aufgrund der Haushaltsgröße und des Familieneinkommens aus der Tabelle ergibt:
3. Angemessene Nutzfläche
Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine bzw. zwei Personen 70m2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um 10m2.
Beispiel: Tatsächliche Nutzfläche: 130 m²
Haushaltsgröße: 4 Personen
Daher beträgt die angemessene Nutzfläche 90 m²Nahestehende Personen sind:
der Ehegatte,
Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Pflegekinder,
Verwandte bis zum 2. Grad der Seitenlinie,
Verschwägerte in gerader Linie und
der/die Lebensgefährte/in.
Bei Wohnheimen ist die Wohnnutzfläche des Heimplatzes Grundlage für die Berechnung.
Werden zur Minderung der Wohnungsbelastung Zuschüsse geleistet, (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach dem EStG) werden diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten Annuitäten abgezogen. Wenn Sie den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leisten, so kann Wohnbeihilfe nur in einer in diesem Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden.
4. Familieneinkommen
bitte siehe Familieneinkommen (Seite 4)
Wann und wie erfolgt die Auszahlung der Wohnbeihilfe?
Wohnbeihilfe kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden. Wohnbeihilfe kann jedoch nur für einen Zeitraum bis drei Monate vor Einlangen des Antrages zuerkannt werden.
Die Anweisungen erfolgen monatlich im Nachhinein nach Annahme der Zusicherung.
Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen,
sofern der Änderungsbetrag mehr als € 20,00 beträgt.
Wann verlieren Sie den Anspruch auf Wohnbeihilfe?
Grundsätzlich ist der Zuschuss nicht rückzahlbar; er wird jedoch nur zur Auszahlung gebracht, solange der Förderungsnehmer seinen vertragsmäßigen Zahlungsverpflichtungen in Form zu leistenden Annuitäten nachkommt.
Der Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn:
Welche Einsellungsgründe müsse Sie nach Zusicherung unverzüglich bekannt geben?
Durch die Einhaltung der Meldevorschriften können sie Überbezüge, die wir von Ihnen rückfordern müssten, vermeiden.