
Förderungen für Wohnungssanierung werden für Objekte im Eigentum von natürlichen Personen mit einer zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von mehr als 500m² oder im Eigentum juristischer Personen zuerkannt.
Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die Sanierung
von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt.
Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag) sein!
Vorwort:
In Fortführung der Grundsätze der 2005 beschlossenen NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 einer einfachen, sozialen und natürlichen Wohnbauförderung wurden am 07. Dezember 2010 die NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 beschlossen. Die Verbesserung aber auch die Erhaltung bestehenden Wohnraumes ist ein großes Anliegen. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, wurden für denkmalgeschützte Gebäude aber auch zusätzlich für erhaltenswerte historische Gebäude Erleichterungen geschaffen, damit auch bei diesen Gebäuden hohe energetische Qualität erreicht werden kann.
Grundlagen
Grundlagen - NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 - VOR der 3. Änderung
Grundlagen - NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 - 3. Änderung
Grundlagen für bisherige Förderungsmodelle
Nach den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 dürfen Förderungen nur zuerkannt werden:
Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die
Sanierung von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt.
Bei der Förderung der Wohnungssanierung ist in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer durch ihre Unterschrift am Ansuchen und sämtlichen Unterlagen nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann für die Förderung von der Zustimmung aller Eigentümer abgegangen werden.
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine gewerberechtlich befugte Hausverwaltung vertreten, ist eine Vollmachtserklärung (PDF-Datei) des Verwalters ausreichend, dass mehr als 50 % gemessen an den Eigentumsanteilen des Sanierungsobjektes der Sanierung zustimmen und dass er die ausdrückliche Vollmacht der Mehrheit besitzt. Anderenfalls ist eine von allen Eigentümern gefertigte Vollmacht erforderlich.
Diese Regelung gilt für die Abwicklung von Förderungsansuchen, nimmt aber keinen Einfluss auf andere wohnrechtliche Bestimmungen.
Gefördert werden:
Werden im Zuge der Sanierungen Wohnungen neu errichtet (Einbau, Zubau, Grundstücksverdichtung..) und wenn die Wohnnutzfläche der neu zu errichtenden Wohnungen mehr als 20 % der zu sanierenden Wohnnutzfläche beträgt, finden für die neu zu errichtenden Wohnungen § 3 Abs. 1 und 2 NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG 2005) (Förderungswerber und Förderungsbereich), sowie § 1 Z. 6 (nahe stehende Person) und § 4 Abs. 1 bis 6 (Förderungswürdigkeit/Einkommen) NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 Anwendung.
Auf die Zuerkennung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Ordination oder die Praxisräumlichkeit muss gemäß § 1 Abs.5 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2011 zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich sein (Bestätigung der Gemeinde)