
Wohnungsbau ist die Errichtung eines Wohnhauses (Mehrfamilienwohnhauses), für das ein Ansuchen um Zuerkennung einer Förderung eingereicht wird, und zwar
Die am 20. September 2005 beschlossenen NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien zum NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) traten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Grundsatz dieser Förderungsrichtlinie ist eine einfache, soziale und natürliche Wohnbauförderung.
Zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen wurde durch die Landeshauptleute und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor ratifiziert. Die vereinbarten energetischen Standards und Maßnahmen wurden in der am 27. Jänner 2009 beschlossenen Änderung der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 umgesetzt.
Alle Ansuchen, die ab dem 01. Jänner 2006 eingereicht werden, werden nach den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 behandelt.
Ferner wurden Übergangsregelungen vorgesehen.
Einen genauen Überblick und detaillierte Informationen über das Förderungsangebot des Landes Niederösterreich finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
Ansuchen um Förderung von Wohnungsbau können eingebracht werden von:
Eine Förderung kann nur dem Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigten zuerkannt werden.
Im Wohnungsbau wird die Errichtung von Wohnungen in Mehrfamilienwohnhäusern sowie von Wohnheimplätzen in Wohnheimen gefördert. Eine Wohnung ist eine Einheit, die aus Wohn-, Aufenthalts- und Nebenräumen, zumindest jedoch aus einem Wohnraum samt Nebenraum besteht und die baubehördlich als Wohnung bewilligt ist.
Ein Wohnheim ist ein Gebäude, das baubehördlich als solches bewilligt ist und zumindest zum Teil zur Unterbringung von:
oder zum Zwecke der
bewohnt wird.
Die Förderung wird vom Vorhandensein oder von der Errichtung von Fahrradabstellplätzen in ausreichender Anzahl abhängig gemacht.
Der Förderungswerber ist verpflichtet, während der ersten 5 Jahre ab Besiedelung Aufzeichnungen über den Energieverbrauch (Energiebuchhaltung) zu führen. Diese sind den Organen des Landes oder vom Land bestimmten Stellen auf Anforderung zu übermitteln.
a) Objektförderung im Rahmen des Wohnungsbaus
Eine Objektförderung ist an das Erreichen einer Mindestkennzahl (EKZ) gebunden.
Bei Bewilligungen ab 01.01.2009 und Förderungen nach dem neuen Förderungsmodell stellen innovative klimarelevante Systeme eine Förderungsvoraussetzung dar.
Innovative klimarelevante Systeme sind:
b) Subjektförderung im Rahmen des Wohnzuschusses
Nähere Infomationen zu diesem Thema finden Sie unter diesem Link: Wohnzuschuss
Für Ansuchen um Wohnungsbau gelten ab 01. Jänner 2006 folgende Voraussetzungen:
Detailliertere Informationen sowohl zur Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat als auch betreffend die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens erhalten Sie im Leitfaden zum Gestaltungsbeirat, welchen Sie online als PDF-Dokument unter den Formularen zum Herunterladen abrufen können.
Der Gestaltungsbeirat besteht aus 5 Mitgliedern
Weiters sollte der Planer des Projektes für den Dialog mit der Jury an der Sitzung des Gestaltungsbeirates teilnehmen.
Die Auflistung der Vorsitzenden des Gestaltungsbeirates sowie der Mitglieder des Beurteilungsgremiums (Gutachterkreis) finden Sie ebenfalls online unter den Formularen zum Herunterladen.
Für eine Behandlung durch den Gestaltungsbeirat ist eine CD mit folgendem Inhalt vorzulegen:
Sämtliche Unterlagen sollen in Form einer einzigen PDF-Datei mit einer maximalen Größe von 10 MB vorgelegt werden.
Die CD und das Datenblatt, (online abrufbar unter den Formularen zum Herunterladen) welches original unterfertigt wird, übermitteln Sie bitte auf dem Postweg an folgende Adresse:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung - Gestaltungsbeirat
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
Sämtliche Eingaben auf elektronischem Wege richten Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: wb.gestaltungsbeirat@noel.gv.at
Wir weisen darauf hin, dass bei Ansuchen zur Behandlung im Gestaltungsbeirat eine Vorlaufzeit von ca. 3 Wochen zu berücksichtigen ist.
Die Objektförderung besteht einerseits aus einem verzinsten Förderungsdarlehen und andererseits aus konstanten 5 %igen Zuschüssen auf die Dauer von 25 Jahren zu den Annuitäten einer Ausleihung. Der Zuschuss im Ausmaß von 50 % des förderbaren Nominales ist verzinst und rückzahlbar, der Zuschuss im Ausmaß von 20 % ist nicht rückzahlbar. Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von 30 % des förderbaren Nominales zuerkannt.
Sowohl das Förderungsdarlehen als auch der rückzahlbare Zuschuss für eine Ausleihung werden mit 1 % jährlich dekursiv verzinst. Die Annuitäten dieser beiden rückzahlbaren Förderungsleistungen (Darlehen des Landes und rückzahlbarer Zuschuss) betragen in den ersten vier Jahren 4 % des Darlehensbetrages, steigen dann in Vierjahressprüngen um jeweils 1 % an, betragen vom 21. bis 24. Jahr 9,5 % im 25. Jahr 11 % und im 26. Jahr 20 %. Ab dem 27. Jahr wird dieser zurückzuzahlende Betrag jährlich um 1,5 % erhöht (Wertanpassung). Beide Förderungsleistungen haben daher eine Laufzeit von ca. 34 Jahren.
Die Rückzahlung beider Förderungsleistungen beginnt mit dem Monatsersten des siebenten auf die nachweisliche Benützbarkeit folgenden Monats und ist halbjährlich zu leisten.
Die Annuitätenzuschüsse werden ab der nachweislichen Benützbarkeit freigegeben.
Der Nachweis über die Aufnahme einer Ausleihung erfolgt durch eine Erklärung des Förderungswerbers und des Darlehens- oder Kreditgebers.
Bei Ansuchen, die bis zum 31.12.2008 eingebracht wurden, bereits bewilligt und noch nicht zugesichert worden sind oder bis 31.12.2009 bewilligt werden, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Förderung nach
a) NEUEM FÖRDERUNGSMODELL (§ 30 Abs. 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005)
b) BISHERIGEM FÖRDERUNGSMODELL (§ 30 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005)
Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen.
Bewilligung ab 01.01.2009
bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8...................... Energiekennzahl 45
bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2...................... Energiekennzahl 25
Bewilligung ab 01.01.2012
bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8...................... Energiekennzahl 36
bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2...................... Energiekennzahl 20
Förderbares Nominale:
Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Die aufgrund der Tabellen „Energiekennzahl", „Nachhaltigkeit", „barrierefreies Bauen", "Lagequalität" oder „betreutes Wohnen" erreichte Punkteanzahl wird mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 12,80 bewertet wird.
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Wohnungen beträgt 80 m².
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Reihenhäusern beträgt 95 m².
Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt 35 m².
Energiekennzahl - Referenzklima
Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard.
Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel)
A/V-Verhältnis 0,8............ Energiekennzahl 45 50 Punkte
A/V-Verhältnis 0,8............ Energiekennzahl 10 90 Punkte
A/V-Verhältnis 0,2............ Energiekennzahl 25 50 Punkte
A/V-Verhältnis 0,2............ Energiekennzahl 10 90 Punkte
Nachhaltigkeit
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme ...................................... 20 Punkte
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus
Kraftwärmekoppelungsanlagen ....................................................................................................... (15) Punkte
alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuererstätten ...................................................... (5) Punkte
kontrollierte Wohnraumlüftung ............................................................................................................ 5 Punkte
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) .................................................................................. 5 Punkte
Photovoltaik ............................................................................................................................................... 5 Punkte
ökologische Baustoffe bis zu .............................................................................................................. 15 Punkte
Sicherheitspaket bis zu ......................................................................................................................... 3 Punkte
begrüntes Dach bis zu ........................................................................................................................... 4 Punkte
Garten- Freiraumgestaltung ................................................................................................................. 3 Punkte
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks mit mindestens zwei
Geschoßen ................................................................................................................................................ 4 Punkte
alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder in Garagen außerhalb
des geförderten Gebäudes ................................................................................................................... (2) Punkte
Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Barrierefreies Bauen
Barrierefreies Bauen - Allgemein ....................................................................................................... 5 Punkte
Horizontale Verbindungswege
Zugang/Weg zum Objekt
Eingangsbereich/Eingangstüre
Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen)
Vertikale Verbindungswege
Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei
Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen
Wohnungen
Sanitärbereich anpassbar
Türen, Bewegungsflächen barrierefrei
Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen
Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum /
Lebensbereich und Sanitärbereich
Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt ............................................................................ 10 Punkte
Im Objekt sind die Kriterien des "Barrierefreien Bauens im allgemeinen
Bereich" erfüllt und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege
(Aufzug) und Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten,
Wendekreise, Sanitärbereich, ausgenommen Balkontüren und
Terrassentüren)
- Bei Reihenhäusern und Maisonnettewohnungen muss eine Ebene
voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer
Lagequalität
Darüber hinaus ist die Zuerkennung von bis zu 15 Punkten für die Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise möglich.
Betreutes Wohnen
Eine weitere Zuerkennung von 25 Punkten ist für die Wohnform "Betreutes Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht:
Weiters sollten Gesundheits- und Sozialdienste zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.
Passivhausbauweise:
Die Errichtung eines Wohnhauses in Passivhausbauweise mit einer errechneten Energiekennzahl ≤ 10 kWh/m².a (Referenzklima) wird im 100-Punkte-Modell ohne Punkte für Heizungen aus „Nachhaltigkeit" mit zusätzlich 10 Punkten auf das aus der Gesamtpunktezahl für „Nachhaltigkeit und Lagequalität" ermittelte förderbare Nominale gefördert.
Hinweis:
Für die Errichtung eines energieoptimierten Gebäudes in Passivhausbauweise ist eine weiterführende gewissenhafte Gebäudeenergieplanung unerlässlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach dem OIB-Verfahren berechnete Energiekennzahl (EKZ) von 10 kWh/m2a von der mit detaillierteren Simulations- oder Passivhausberechnungen ausgewiesenen EKZ abweicht und möglicherweise optimistischere Ergebnisse liefert.
Ausgewiesene Passivhäuser erfordern daher zum Nachweis der Passivhaustauglichkeit des Gebäude- und Haustechnikentwurfs in weiterer Folge die Berechnung mit geeigneten Passivhausdimensionierungsprogrammen.
Bei Errichtung von Wohnheimen kann dieses förderbare Nominale um bis zu 25 % pro Wohnheimplatz erhöht werden, jedoch gilt dies nicht für die Wohnform "Betreutes Wohnen".
Bei der Förderung des Wohnungsbaus erhöht sich das förderbare Nominale (ausgenommen die Zuerkennung von Punkten für die Wohnform "Betreutes Wohnen") bei einer Bewilligung durch die NÖ Landesregierung bis 31. Dezember 2007 um 25 %, bei einer Bewilligung bis 31.12.2008 um 20 %, bei einer Bewilligung der Förderung bis 31.12.2009 um 15 % und bei einer Bewilligung bis 31.12.2010 um 10 %, wenn ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde.
Ermittlung der Förderungshöhe: BERECHNUNG zum Download
Für weitere Details bitte das Gebäudedatenblatt downloaden (online abrufbar unter den Formularen zum Herunterladen).
Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem wie folgt ermittelt (ein Punkt entspricht dem jeweiligen Betrag in EURO):
Kategorie I (ab 35 m² Wohnnutzfläche Wohnungen/Wohnheimplatz) ...........EURO 460,00
Kategorie II (ab 50 m² Wohnnutzfläche Wohnungen/Wohnheimplatz) ......... EURO 640,00
Kategorie III (ab 80 m² Wohnnutzfläche Wohnungen/Wohnheimplatz) ........ EURO 940,00
Eine Basisförderung kann ab der Energiekennzahl (EKZ) 40 am Referenzstandort Tattendorf zuerkannt werden. Ist die energetische Ausführung des zu fördernden Objektes besser, wird gemäß unten stehender Aufstellung mehr Basisförderung zuerkannt.
EKZ ≤ 40 .................................................................................................................. 45 Punkte
EKZ ≤ 30 .................................................................................................................. 55 Punkte
EKZ ≤ 20 .................................................................................................................. 70 Punkte
Für unten angeführte Nachhaltigkeit werden weitere Punkte zuerkannt:
Heizungsanlagen mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme .............. 25 Punkte
alternativ dazu monovalente Wärmepumenanlagen oder Anschluss
an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen ............................................... 12 Punkte
alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten .................................... 5 Punkte
kontrollierte Wohnraumlüftung ...................................................................................... 5 Punkte
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) ............................................................. 5 Punkte
ökologische Baustoffe ........................................................................................ bis zu 15 Punkte
Sicherheitspaket .................................................................................................... bis zu 3 Punkte
begrüntes Dach ...................................................................................................... bis zu 4 Punkte
Garten- Freiraumgestaltung ................................................................................. .......... 3 Punkte
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks
mit mindestens zwei Geschoßen ........................................................................ ......... 4 Punkte
alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzuege innerhalb oder in
Garagen außerhalb des geförderten Gebäudes .................................................... ... 2 Punkte
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Darüber hinaus ist die Zuerkennung von bis zu 10 Punkten für die Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise möglich.
Eine weitere Zuerkennung von 25 Punkten ist für die Wohnform "Betreutes Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht:
Weiters sollten Gesundheits- und Sozialdienste zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.
Bei Errichtung von Wohnheimen kann dieses förderbare Nominale um bis zu 25 % pro Wohnheimplatz erhöht werden, jedoch gilt dies nicht für die Wohnform "Betreutes Wohnen".
Bei der Förderung des Wohnungsbaus erhöht sich das förderbare Nominale (ausgenomen die Zuerkennung von Punkten für die Wohnform "Betreutes Wohnen") bei einer Bewilligung durch die NÖ Landesregierung bis 31. Dezember 2007 um 25 %, bei einer Bewilligung bis 31.12.2008 um 20 %, bei einer Bewilligung der Förderung bis 31.12.2009 um 15 % und bei einer Bewilligung bis 31.12.2010 um 10 %, wenn ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde.
Die Verteilung der Förderungsleistungen hat auf die einzelnen Wohnungen starr nach den Kategorien zu erfolgen.
Die Objektförderung ist auf alle Wohnungsarten, Wohnheimplatze sowie Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, anwendbar.
Die endgültige Festsetzung der Objektförderung erfolgt nach Vorlage der Bestandspläne aufgrund der durch eine befugte Person gutachterlich festgestellten Wohnnutzfläche. Unterschreitungen der jeweiligen Kategorie um bis zu 3 % sind bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung unberücksichtigt zu lassen. Bei Bewilligung bis zum 31. Dezember 2008 beginnt die Kategorie III bei 70m2 mit 3 % Unterschreitungsmöglichkeit.
Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.
a) NEUES FÖRDERUNGSMODELL (§ 30 Abs. 3 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005)
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis)
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form
die Energiekennzahlen
- 1. gemäß tatsächlichem Standort
- 2. auf das Referenzklima bezogen
mittels Gebäudedatenblatt für den Wohnungsbau nachzuweisen.
Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.
b) BISHERIGES FÖRDERUNGSMODELL (§ 30 Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005)
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m2.a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in Niederösterreich basierend auf dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99 beruht.
Als einheitlicher Referenzstandort wird 2523 Tattendorf herangezogen.
Den Leitfaden für die Berechnung des Heizwärmebedarfes (HWB) finden Sie online abrufbar unter den Formularen zum Herunterladen.
Was ist der Energieausweis?
Der Energieausweis (online abrufbar unter den Formularen zum Herunterladen) ist die rechnerische Ermittlung des jährlichen Heizenergiebedarfes eines Gebäudes und berücksichtigt die Wärmeverluste durch die Gebäudehülle, Lüftungsverluste sowie solare Gewinne durch Fenster und Glaselemente. Darüberhinaus werden innere Wärmegewinne im Wohnhaus durch Elektrogeräte, Kochen, etc. im Rahmen eines Energieausweises bilanziert und dargestellt.
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form
- 1. gemäß tatsächlichem Standort
- 2. auf den Referenzstandort Tattendorf bezogen
auf Seite 1 des Energieausweises für den Wohnungsbau nachzuweisen.
Voraussetzung für die Einbringung eines Ansuchens
Ansuchen um Förderung von Wohnungsbau ab 01.01.2006 haben zur Voraussetzung, dass sie vom Gestaltungsbeirat beurteilt wurden oder ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde. Die Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat oder Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens begründet noch keinen Anspruch auf Förderung.
Wann gilt ein Ansuchen als angenommen?
Nach positiver Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat und nach Vorlage des vollständig ausgefüllten Datenblattes, welches dem Ersuchen um Abhaltung eines Gestaltungsbeirates beizulegen ist, gilt das Ansuchen auf Zuerkennung einer Förderung für den Wohnungsbau als angenommen.
Wurde ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt, gilt nach Vorlage der vollständig ausgefüllten amtlichen Drucksorte WB 19 (Erklärung über die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens) das Ansuchen als angenommen.
Daher ist von der Einbringung des gesonderten Antrages vor Bewilligung der Förderung Abstand zu nehmen. Sollte ein Förderungsantrag samt Beilagen vor Bewilligung einlangen, werden diese Unterlagen an den Förderungswerber retourniert.
Sämtliche Formulare stehen unter Formulare zum Herunterladen als PDF-Dokumente online zur Verfügung.
HINWEIS: Erst mit Annahme der amtlichen Zusicherung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden!
Die Förderung wird unter der Auflage zuerkannt, dass der Förderungswerber sämtliche Nachweise (Rechnungen, Saldierungsnachweise, Baukontounterlagen) sieben Jahre für eine allfällige Überprüfung aufzubewahren und auf Aufforderung vorzulegen hat.
Für fachkundige Auskünfte vor Einbringung des Förderungsansuchens wenden Sie sich bitte an:
NÖ Bürger-Service-Telefon: Tel.: 02742 / 9005 - 9005
erreichbar: MO - FR von 7.00 bis 19.00 Uhr und SA von 7.00 bis 14.00 Uhr
HINWEISE. Der jeden Dienstag von 16.00 bis 18.00 Uhr angeführte Parteienverkehr ist ein Journaldienst. Das bedeutet, dass nicht alle Sachbearbeiter anwesend sind:
W O H N U N G S B A U
Für Einreichungen und Auskünfte stehen Ihnen nachstehende Personen gerne zur Verfügung:
Amt der NÖ Landesregierung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1; Haus 7A
Telefon: 02742 / 9005
Fax 02742 / 9005 - 15395
Parteienverkehr: DI 8.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.00 Uhr
Fachbereichsleiter: Herr Stocker Zi. 7A.305 Durchwahl 14837
Stellvertreter: Herr Gabath Zi. 7A.305 Durchwahl 14892
Sachbearbeiterin: Frau Wurz Zi. 7A.310 Durchwahl 14038
Techniker: Herr Ing. Leitgeb Zi. 7A.302 Durchwahl 14839
Gestaltungsbeirat: Frau Eder Zi. 7A.306 Durchwahl 15616
Sollte die Endabrechnung des Bauvorhabens bereits erfolgt sein, wenden Sie sich bitte an:
a) falls vom Land NÖ ein Direktdarlehen zugesichert wurde:
Amt der NÖ Landesregierung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1; Haus 7A
Telefon: 02742 / 9005
Fax 02742 / 9005 - 14030
Parteienverkehr: DI 8.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.00 Uhr
Fachbereichsleiter: Herr Gehringer Zi. 7A.105 Durchwahl 14844
Stellvertreterin Frau Rohrauer Zi. 7A.105 Durchwahl 15606
b) falls vom Land NÖ Zuschüsse zu einem Bankdarlehen zugesichert wurden:
Außenstelle der Abteilung Wohnungsförderung bei der BH Bruck/Leitha
2460 Bruck/Leitha, Fischamenderstraße 10
Telefon 02162 / 9025
Fax 02742 / 9005 - 14030
Parteienverkehr: DI 8.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.00 Uhr
Sachgebietsleiter: Herr Zott Zi. 1.039 Durchwahl 11324