Bergführerbefugnis, Erlöschen durch Zurücklegung - Anzeige

Informationen, Voraussetzungen, Fristen, Kosten, Formulare


Allgemeine Informationen

Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis.

Voraussetzungen

Fristen

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Bergführerbefugnis zu erfolgen.


Zuständige Stellen

Bezirksverwaltungsbehörde der Wohnsitzgemeinde als zuständige Behörde für die Befugnisverleihung.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 -
bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlagen

§ 30 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9


Zusätzliche Information

Die Befugnis als Bergführer erlischt auch mit dem Entzug der Befugnis.

Die Befugnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste aufgrund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.


Formular

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Ihre Kontaktstelle für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330
Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
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