Der Biber (Castor fiber)

Der Biber ist durch seine Lebensweise ein wahrer Landschaftsgestalter, der u.a. mit seiner Aktivität zum Wasserrückhalt in der Landschaft (wichtig für Trockenperioden) und zum Anstieg der Artenvielfalt beiträgt. Gleichzeitig können durch sein natürliches Verhalten (z.B. Dammbauten, Röhren, Nagetätigkeiten) Interessenskonflikte mit Nutzungsansprüchen in der Kulturlandschaft entstehen.

Ausgangslage

Biber am Fluß
© Kerstin Frank

Mitte des 19. Jahrhunderts kam es durch übermäßigen Jagddruck zur Ausrottung des Bibers in Österreich. Er wurde sowohl als Speise in der Fastenzeit, zur Herstellung von Hüten aus Biberfell und als Aphrodisiakum (in Form des Bibergeils) genutzt. Die letzten zwei Biber wurden 1863 in Fischamend (NÖ) bzw. 1869 bei Anthering (Salzburg) erlegt. Zwischen 1976 und 1982 erfolgten im Rahmen von Artenschutzprojekten der Biologische Station Wilhelminenberg unter Prof. Dr. Otto König im Gebiet der Lobau und den Donauauen östlich davon mehrere Wiederansiedelungsversuche mit europäischen Bibern aus Schweden und Polen. Der erste Schritt für die Rückkehr des Bibers nach Österreich war somit getan. Die Zuwanderung von Tieren aus angrenzenden Nachbarländern, vor allem aus Deutschland (Bayern), Tschechien und der Slowakei unterstützt das österreichische Vorkommen zusätzlich.

Körperbau

Der europäische Biber (Castor fiber) wird etwa 1,3 m lang und kann ein Gewicht von mehr als 30 kg erreichen, damit ist er Europas größtes Nagetier. Er hat ein extrem dichtes und wasserfestes Haarkleid mit 12.000 – 23.000 Haaren/cm³ das ihn vor kaltem Wasser schützt. Sein stromlinienförmiger Körper und der abgeflachte Schwanz ("Kelle"), der unter anderem als Fettspeicher dient, sowie die Schwimmhäute zwischen den Hinterzehen unterstreichen die gute Anpassung an das Leben im Wasser. Die Vorderfüße des Bibers sind klein, haben kräftige Krallen und dienen zum Graben und Greifen. Mit seinen charakteristischen Nagezähnen kann ein Biber Bäume mit einem Durchmesser bis zu 10 cm innerhalb einer Nacht fällen.

Lebensweise

Au
© Rosemarie Parz-Gollner

Strukturreiche Auwälder, wo das Wasser nur langsam fließt oder überhaupt steht, bilden den Kernlebensraum des Bibers. Ausgehend von diesen Flächen hat er sich auch an anderen Gewässern wie kleineren Bächen oder an (Feld-) Drainagegräben angesiedelt, die er entsprechend seinen Anforderungen gestaltet. Als typischer "Flachländer" geht er dabei normalerweise nicht über eine Seehöhe von 800 m hinaus. Voraussetzung für eine Besiedelung durch den Biber ist, dass das Gewässer eine gewisse Tiefe aufweist, so dass er schwimmend bzw. tauchend in seinen Bau gerät und auch die Nahrung schwimmend erreichen kann. Sollte das nicht der Fall sein, kann er Gewässer auch aufstauen.

Biber leben monogam und die meiste Zeit im Familienverband. Dieser umfasst die Eltern und die letzten beiden Jugendgenerationen. Die Paarung erfolgt zwischen Januar und Februar im Wasser und nach einer Tragzeit von ca. 105 Tagen kommen meistens ein bis drei Junge zur Welt. Jungbiber leben bis zur Geschlechtsreife mit etwa zwei Jahren im elterlichen Revier, danach müssen sie sich ihr eigenes Revier suchen. Diese wandernden Tiere leben auf der Suche nach einem Revier und einem Partner eine Zeit lang als Einzelgänger. Je größer die Population ist, desto schwieriger wird es für die jungen Biber, eigene Reviere zu finden. Rund ein Drittel der alljährlich auf Reviersuche befindlichen Biber kommt so bei Revierkämpfen mit Artgenossen im Frühjahr ums Leben.

Jede Biberfamilie hat ihr eigenes Revier, das von den Familienmitgliedern durch ein Sekret aus den so genannten Bibergeildrüsen markiert wird. Je nach Nahrungsangebot kann sich ein Biberrevier über eine Länge von 1-6 Kilometern erstrecken. Entlang dieses Abschnittes wird jedoch meist nur ein Uferstreifen von etwa 20 m Breite genutzt. Für attraktive Nahrung entfernen sich Biber in Einzelfällen mitunter aber auch deutlich weiter vom Gewässer.

Biber ernähren sich rein vegetarisch wobei ihre Nahrungspalette rund 500 Pflanzenarten umfasst. Im Sommer stehen v.a. krautige Pflanzen und Knospen von Weichhölzern auf ihrem Speiseplan, daneben aber auch Mais, Zuckerrüben oder Sonnenblumen von gewässernahen Ackerflächen. Bäume und Sträucher dienen vor allem als Winternahrung, es wird jedoch lediglich die Rinde gefressen, nicht das Holz. Als Wintervorrat legen sich Biber vor dem Eingang des Baues ein aus Ästen und Zweigen bestehendes "Nahrungsfloß" an. Davon können sie sich dann auch bei zugefrorener Wasseroberfläche ernähren.


Biber als Landschaftsgestalter

Au
© Wolfgang Vogel

Die Tätigkeit des Bibers bewirkt, dass es zu einer Veränderung des Grundwasserspiegels kommt und neue Strukturen am Gewässer entstehen, die wiederum einen Beitrag zur Steigerung der Artenvielfalt leisten. Es entstehen für Amphibien und Reptilien relevante Feuchtflächen, gewässernahe Baumbestände werden aufgelichtet und von Lichtbaumarten wie z.B. Eschen, Weiden, Pappeln neu besiedelt, die wiederum Tierarten wie Insekten, Käfern, aber auch Reptilien oder Amphibien als Lebensraum dienen. Ins Wasser gefallenes Astwerk wird vor allem von Jungfischen gerne als Unterschlupf aufgesucht.
Vom Biber gestaltete Landschaften schaffen Retentionsraum und das durch Dämme zurückgehaltene Wasser kann übermäßiger Trockenheit in der Landwirtschaft entgegenwirken.

Todesursachen

Häufige Todesursachen v.a. der jungen, unerfahrenen Biber sind neben tödlichen Verletzungen durch Revierkämpfe der Verkehr, die Umstellung von Muttermilch auf Grünfutter oder Hochwässer. Nur 25 bis 50 % einer Jugendgeneration erreichen ein Alter von zwei Jahren. Junge Biber können aber auch Raubfischen, Hunden oder Füchsen zum Opfer fallen. Biber regulieren ihre Populationsgröße mit dem Reviersystem, zudem kommt es bei größeren Beständen zu einem vermehrten Auftreten von Krankheiten bzw. Parasitenbefall.

Aktuelle Situation

Aktuelle Verbreitung Biber in NÖ, © Abteilung Naturschutz
Aktuelle Verbreitung Biber in NÖ, © Abteilung Naturschutz

Während der Biber Ende des 19. Jahrhunderts in Europa fast völlig ausgerottet war, nahmen die Bestände durch nationale und internationale Schutzmaßnahmen in den letzten Jahrzehnten wieder zu. Die Hauptverbreitungsgebiete in Niederösterreich liegen in den Donauauen, in den Marchauen östlich von Wien (Nationalparkgebiet) und in den Tullnerfelder Donauauen (Europaschutzgebiet) sowie an angrenzenden Fließgewässereinzugsgebieten. So ist auch die Wachau bis zur OÖ- Landesgrenze, der Südosten von Wien (Fischa, Schwechat), die "Feuchte Ebene" (Industrieviertel), das Marchfeld, das Weinviertel, Kamptal und Krems und südliche Donauzubringer im Mostviertel (Melk, Traisen) besiedelt. Die letzte Hochrechnung auf Basis von Revierkartierungen, Dokumentation von Konfliktfällen und weiteren Daten weist 2023 einen Bestand von ca. 8.900 Individuen für ganz Niederösterreich aus, wobei mit 7.300 Individuen der Großteil davon in der kontinentalen biogeografischen Region zu finden ist. Aufgrund des Reviersystems und der Territorialität von Bibern sind der Ausbreitung bzw. der Anzahl von Individuen natürliche Grenzen gesetzt.

Im letzten Nationalen Bericht gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, RL 92/43 EWG), der den Zeitraum von 2013 – 2018 umfasst, konnte der Erhaltungszustand des Bibers österreichweit in der kontinentalen biogeographischen als günstig (FV+ = favourable) und in der alpinen Region als ungünstig/unzureichend (U1+ = unfavourable/inadequate, mit positiver Entwicklungstendenz) eingestuft werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Im internationalen Recht ist der Biber als "geschützte Tierart" in der Berner Konvention und in der FFH-Richtlinie (Anhang II und Anhang IV) verankert. Seine Nennung im Anhang II der FFH-Richtlinie regelt, dass für den Erhalt dieser Art Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Im Anhang IV befinden sich all jene Tier- und Pflanzenarten zu deren Schutz entsprechende Artenschutzbestimmungen einzuhalten sind. Die Verpflichtungen der FFH-Richtlinie sind im NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt, das in §18 Abs. 4 die Verbote für besonders geschützte Arten, wie den Biber, regelt.

Aktuelle rechtliche Grundlagen finden Sie unter Rechtliche Grundlagen für den Artenschutz sowie unter weiterführende Links, am Ende der Seite.

Meldung von Totfunden

Im Zuge der Beobachtung der Populationsentwicklung werden von der Abteilung Naturschutz auch Informationen zu Totfunden (z.B. Straßenverkehrsopfer) in die Datenbank aufgenommen, um ein möglichst umfassendes Bild zur Bestandsituation zu erhalten. Bei Auffinden eines toten Bibers bitten wir Sie daher, dies der Abteilung Naturschutz mitzuteilen. Ein entsprechendes Formular mit allen notwendigen Angaben finden sie hier.

Konfliktfelder

Biberüberflutung
© Marlene Mann

Die fortschreitende Landnutzung durch den Menschen (Landwirtschaftliche Nutzungen bis zum Gewässerrand, Trockenlegung von Feuchtflächen, Regulierung von Flüssen...) führte dazu, dass ideale Lebensräume für den Biber selten sind. Biber siedeln demzufolge auch in den vom Menschen genutzten Gebieten. Die Lebensweise des Bibers mit seinen Nage-, Grab- und Dammbautätigkeiten kann jedoch in Widerspruch zu anderen Interessen stehen - es kann zu Nutzungskonflikten in folgenden Bereichen kommen:

  • Infrastruktureinrichtungen (Siedlungsgebiet, Wegeanlagen)
  • Wasserbautechnische Strukturen (Hochwasserschutz, Beeinträchtigung von Kleinkraftwerken) 
  • Teichanlagen und Fischzuchten 
  • Land- und Forstwirtschaft (durch Vernässung oder Nutzung von Feldfrüchten)


Maßnahmen - Umgang mit Biberaktivitäten

Geltungsbereich der NÖ Biber-Verordnung 2019 (grün) sowie Ausschlussflächen gemäß §1 Abs. 2 NÖ Biber-Verordnung 2019 (blau schraffiert)
Geltungsbereich der NÖ Biber-Verordnung 2019 (grün) sowie Ausschlussflächen gemäß §1 Abs. 2 NÖ Biber-Verordnung 2019 (blau schraffiert)

Präventionsmaßnahmen können in vielen Fällen zu einem Interessensausgleich beitragen. Hilfestellungen für situationsangepasste präventive Maßnahmen sind in den unten aufgelisteten Praxisblättern zu finden.

Wenn durch Biber Gefährdungen oder Schäden verursacht werden, die durch Prävention nicht bewältigt werden können, kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auch eine Ausnahmebewilligung für weitere Maßnahmen (z.B. Entfernen von Biberdämmen, Eingriff in die Biberpopulation) beantragt werden. Dieser Antrag muss beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutzabteilung eingehen.

In weiten Teilen des Landes Niederösterreich gelten zudem die Bestimmungen der NÖ Biber-Verordnung 2019, welche unter bestimmten Umständen ebenfalls einen über Prävention hinausgehenden Eingriff ermöglicht. Der Geltungsbereich der NÖ Biber-Verordnung 2019 kann über den NÖ-Atlas auch detaillierter eingesehen werden. Eingriffsmöglichkeiten sind in § 2 der NÖ Biber-Verordnung 2019 geregelt.

Sowohl aus § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 als auch aus § 1 Abs. 4 der NÖ Biber-Verordnung 2019 ergibt sich, dass immer mit dem gelindesten zum Ziel führenden Mittel vorzugehen ist (siehe Praxisblätter).

Um Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit diesem Wildtier zu unterstützen und damit auch das Verständnis für das Zusammenspiel unterschiedlicher öffentlicher Interessen zu schärfen, wurde die Wildtierhotline eingerichtet.

Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Biber 

Prinzipiell besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung, durch einen, von einem geschützten Wildtier verursachten Schaden. Die Abteilung Naturschutz bietet bei Schäden durch den Biber jedoch eine Förderung für Präventionsmaßnahmen als Interessensausgleich zwischen Nutzungsansprüchen in der Kulturlandschaft und Artenschutz an.

Gefördert werden 75% der Materialkosten zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen (Fixzaun, Elektrozaun, Einzelbaumschutz, Verfüllmaterial, Dammsicherung) entsprechend nachfolgender Tabelle:

PräventionsmaßnahmeFörderung
(1) Fix-ZaunMax. € 5.000 und max. 25 €/lfm  
(2) E-ZaunMax. € 1.000 und max. 3,50 €/lfm
(3) Baumschutz (Gitterungen, Anstrich)Max. € 1.000
(4) Verfüllungen von EinbrüchenMax. € 3.000
(5) DammsicherungsmaßnahmenMax. € 5.000

Es handelt sich um eine Förderung des Netto-Betrags aller Materialkosten, ab Stichtag 01.01.2023, die für die Umsetzung erforderlich sind. Dies kann z.B. im Falle des E-Zauns die Litzen, Steher, Aggregat und auch ein Photovoltaikmodul umfassen. Genaue Details dazu sind den Informationsblättern zu entnehmen.

Materialkosten, unter einer Bagatellgrenze von 100€, werden nicht gefördert.

In jedem Fall ist es sinnvoll, vor der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen bzw. bereits in der Planung solcher, mit der Wildtierhotline Kontakt aufzunehmen. Für die Planung förderfähiger Präventionsmaßnahmen stehen folgende Informationsblätter zur Verfügung:

1. Errichtung eines Elektrozauns

2. Errichtung eines Fixzauns

3. Schutzmaßnahmen für Einzelbäume

4. Verfüllung von Einbrüchen an Wegen und Ackerflächen

5. Sicherung von Röhren und Einbrüche an Dämmen und Böschungen

> Antragsformular

  1. Materialeinkauf und Umsetzung der Maßnahme nach den Vorgaben der Informationsblätter durch den Antragsteller
  2. Ausfüllen des Antragsformulars und Übermittlung eines unterschriebenen Ausdrucks als E-Mail an post.ru5@noel.gv.at bzw. per Post an Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz, Landhausplatz 1, Haus 16, 3109 St. Pölten. Dem Antragsformular sind alle erforderlichen Beilagen gemäß Antragsformular beizulegen.
  3. Die Abteilung Naturschutz prüft die umgesetzte Maßnahme und die eingereichten Rechnungen auf Plausibilität. Dies kann Rückfragen bzw. eine Begehung erforderlich machen, welche vom Grundeigentümer zu gestatten ist.
  4. Auszahlung durch das Amt der NÖ Landesregierung
  5. die Abteilung Naturschutz führt stichprobenartige Kontrollen der geförderten Maßnahmen durch

Unter bestimmten Umständen kann es für eine ausreichende Konfliktbehebung erforderlich sein, mehrere Maßnahmen umzusetzen. Ein Bespiel wäre eine Ackerfläche, welche durch Grabetätigkeiten des Bibers Einbrüche aufweist und Fraßschaden an den Feldfrüchten. Hier ist es möglich, für beide Maßnahmen eine Förderung zu beantragen und dies unter „Angabe zu(r) Fördermaßnahe(n)“ anzugeben sowie in der Beschreibung der Maßnahme zu begründen. 


Verfahrensablauf - Ausnahmebewilligung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000

  1. Präventionsmaßnahme nicht möglich/zielführend
  2. Antragstellung an das Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung Naturschutz
  3. Verfahrensführung unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens & Bescheiderlassung durch das Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung Naturschutz

Verfahrensablauf - NÖ Biber-Verordnung 2019

  1. Präventionsmaßnahme nicht möglich/zielführend
  2. Bei geplantem Eingriff in die Population: Informationseinholung über die Eingriffsmöglichkeit in die Biber-Population 
  3. Kontaktaufnahme durch Betroffene mit sachkundigem Organ über die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) oder die Abteilung Naturschutz – Dokumentationen über Präventionsmaßnahmen und Biberrevier sind bereitzuhalten (Formulare in Kürze im Downloads-Bereich verfügbar)
  4. Beratung durch sachkundiges Organ bezüglich Vorliegen der Kriterien gemäß NÖ Biber-Verordnung 2019
  5. Am Tag des Eingriffs: aktuelle Informationseinholung über die Eingriffsmöglichkeit in die Biber-Population 
  6. Meldung über den Eingriff an das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Naturschutz

Sowohl aus § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 als auch aus § 1 Abs. 4 der NÖ Biber-Verordnung 2019 ergibt sich, dass immer mit dem gelindesten zum Ziel führenden Mittel vorzugehen ist. Hilfestellungen für situationsangepasste Maßnahmen sind in den folgenden Praxisblättern zu finden.

benagter Baum

Die Nagetätigkeit des Bibers dient hauptsächlich dem Nahrungserwerb des Bibers, wenn andere Nahrungsquellen (krautige Pflanzen, Jungtriebe) weitgehend ausfallen. Das heißt, genagt wird vor allem in der kühleren Jahreszeit außerhalb der Vegetationsperiode ab September wenn frisches Grünfutter zunehmend fehlt. Um ausreichend Futter (Zweige, Rinde) zu bekommen, werden Bäume auch gefällt und unter Umständen sogenannte Nahrungsflöße in stehenden Gewässern angelegt. Im Gegensatz dazu dienen Baumfällungen in der wärmeren Jahreszeit vorwiegend der Gewinnung von Baumaterial für seine Dämme. Einzelbäume können effektiv mittels Gitterung oder Schutzanstrich vor Nagetätigkeiten des Bibers geschützt werden.

 

Loch nach Bibergrabung

Graben ist ein natürliches Verhalten des Bibers, um Baue oder Fluchtröhren anzulegen. Gegraben wird in der Regel unter dem Wasserspiegel vom Wasser in Richtung Land, wodurch in vielen Fällen solche Grabtätigkeiten unbemerkt bleiben. Problematisch sind Biberröhren vor allem dort, wo sie unterhalb von Nutzflächen (Wege, landwirtschaftliche Nutzflächen, Siedlungsbereiche) angelegt werden. Einbrüche von Maschinen, Weidetieren und Menschen, Beschädigung von kommunaler Infrastruktur, Destabilisierung oder Funktionseinschränkung von Dämmen können die Folge sein.
Dort wo oben angeführte Rahmenbedingungen nicht vorliegen, kann ein Biberrevier zu einer naturnahen Entwicklung von Gewässern (zB Verbesserungen für Fische und Kleinlebewesen) sowie einem verlangsamten Hochwasserabfluss führen. Häufig ist es auch wirtschaftlicher, die Uferanrisse zu belassen und nur gegen weitere Ausschwemmung zu sichern.

Folgende Maßnahmen sind im Umgang mit den Folgen der Grabtätigkeiten von Bibern möglich:

angefressenes Maisfeld

Biber nutzen ein breites Spektrum von Nahrungspflanzen und benötigen als erwachsenes Tier rund 1,5 Kilogramm Futter (auch abhängig von der Futterqualität) pro Tag. Neben Gehölzen, die vor allem in der kühleren Jahreszeit genutzt werden, bieten Feld- und Gartenpflanzen sowie krautige Vegetation entlang von Wasserläufen dem Biber weitere Nahrung. Da Biber meistens nur einen 10-20 Meter breiten Streifen entlang von Gewässern nutzen sind allfällige Fraßspuren im überwiegenden Fall auch nur im Nahbereich eines Gewässers zu beobachten. Unter Umständen können die Tiere auch in deutlich größerer Entfernung vom Gewässer Nahrung suchen. Dabei spielen jedoch viele Faktoren eine Rolle, wie etwa in Gewässernähe verfügbare Nahrung, Nahrungsqualität und –attraktivität oder auch die  Gewässerstruktur um nur einige Beispiele zu nennen. Fix- oder Elektrozäune sowie Nutzungsänderungen können den Nahrungserwerb des Bibers in Feldfrüchten oder Gärten hintanhalten oder das diesbezügliche Risiko stark reduzieren.

Biber gestalten sich ihren Lebensraum so wie sie ihn brauchen. Sollten Wasserstände für Biberansprüche zu niedrig sein, vor allem um den Eingang zur Biberburg unter Wasser zu halten, werden Dämme errichtet (Unterscheidung Wohndamm und Erntedamm). Biber brauchen dazu eine Wassertiefe von ~80 cm. 

Mögliche Folgen von Biberdämmen
Mögliche Folgen von Biberdämmen - eingestaute Felder, Wege oder Schächte


Bei Problemen mit hohen Wasserständen können folgende Maßnahmen Abhilfe schaffen: 

 

Biberdamm

Wo Wasser mit zu geringer Tiefe fließt versuchen Biber eine Mindesttiefe von ~80 Zentimeter oder mehr herzustellen. Dafür werden auch immer wieder Durch- oder Abflüsse verbaut. Abflussrohre in Retentionsbecken, Durchlassbauwerke an Straßen, Dämmen oder Brücken wie auch Mönche in Teichanlagen sind einige Beispiele für mögliche, für den Biber leicht verschließbare Bereiche. Diese Bereiche können durch Gitterkörbe, Drainagerohre oder Gitterabdeckungen vor Verstopfung geschützt werden.

Biberschutzzaun

Unter bestimmten Vorrausetzungen können  auch Eingriffe in die Population erfolgen.

Voraussetzung dafür ist, sofern nicht die NÖ Biber-Verordnung 2019 zur Anwendung kommen kann, gemäß § 20 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine gesonderte Bewilligung (Bescheid).

Ob ein Grundstück in den Geltungsbereich der NÖ Biber-Verordnung 2019 fällt ist im NÖ Atlas ersichtlich.


Hund im Wald

Meistens kommt es gar nicht zu einem direkten Aufeinandertreffen von Mensch & Biber. Sollten Menschen, mit oder ohne Haustieren, doch auf Biber treffen, verlaufen diese Kontakte in der Regel aber problemlos. Dennoch sind Biber Wildtiere und müssen als solche respektiert und in Ruhe gelassen werden. Es wird hier auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem direkten Zusammentreffen mit Wildtieren mit Bedacht und Respekt vorzugehen ist. Insbesondere, wenn es sich um ein offenbar verletztes Tier handelt, wird dringend davon abgeraten, diesem zu nahe zu kommen oder es zu berühren. Ebenso wie führende Muttertiere, können auch verletzte Tiere natürlicher Weise mit einem aggressiverem Abwehrverhalten gegenüber potenziellen Feinden reagieren. Um solche Missverständnisse zu vermeiden, ist es besonders wichtig, die Leinenpflicht für Hunde und das allgemeine Wegegebot einzuhalten. Wird ein verletztes Tier gefunden, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Polizei informiert werden.

Einige Regeln bzw. Verhaltensweisen helfen zusätzlich beim reibungslosen Zusammenleben.


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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at   
Tel: 02742 / 9005 - 15237
Fax: 02742 / 9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 15.2.2024
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