Verfahren zur Genehmigung von Lagerplätzen, Abfallbehandlungsanlagen




Allgemeine Informationen

Die Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

*  in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft  übliche Lagerungen sowie

*  kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat mit Bescheid. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen werden durch einen Sachverständigen geprüft.



Voraussetzungen

In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

Danach prüft der Sachverständige, ob durch das beantragte Vorhaben

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

nachhaltig beeinträchtigt wird, und ob diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. 



Fristen

keine



Zuständige Stellen

Bezirkshauptmannschaft / Magistrat



Verfahrensablauf

Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.

 


Erforderliche Unterlagen

siehe Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen, § 31 NSchG 2000



Kosten

€ 13,-- für den Antrag, Gebühren für Beilagen (ab € 3,60 pro Bogen), ev. Landesabgabe € 5,09 bis € 348,83



Rechtsgrundlagen



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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz    
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220   
Letzte Änderung dieser Seite: 18.12.2017
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