Brauchtumsfeuer, Lagerfeuer & Grillfeuer bei extremer Trockenheit
Regelung nach dem NÖ-Feuerwehrgesetz
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
Im Geltungsbereich der Waldbrandverordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gem. Forstgesetz ist jegliches Entzünden von Feuer, also auch das Entzünden eines Brauchtumsfeuers oder eines Lager- und Grillfeuers verboten. Entsprechend dem Text der Verordnung gilt dies im Wald und in seinem Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen, auch Wiesen, Felder usw.).
Außerhalb des Geltungsbereichs der Waldbrandverordnung sind Brauchtumsfeuer und andere Ausnahmen (z.B. Feuer zur Schädlingsbekämpfung, Lager- und Grillfeuer) grundsätzlich erlaubt.
Ausnahmen von dieser Regelung
Für diese Ausnahmen legt das NÖ Feuerwehrgesetz und die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien , LGBl.4400/6, einen hohen Sicherheitsstandard fest.
Diese Verordnung sieht ein Verbot bei starkem Wind (>49km/h) vor.
- Aufsichtsperson erforderlich
- die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind
- Löschgeräte müssen bereitgehalten werden (im verbauten Gebiet sogar Löschwasser)
Bei Lagerfeuern, Sonnwendfeuern (Brauchtumsfeuern), Grillen etc. ist weiters darauf zu achten, dass den Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht beträchtliche Unannehmlichkeiten bereitet werden (§ 364 ABGB nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch). Gerade im dicht verbauten Wohngebiet sind daher Elektro- oder Gasgriller vorzuziehen, wenn eine rauchfreie Feuerführung aufgrund der vorhandenen Materialien oder Fähigkeiten nicht möglich ist. Ein fachgerechtes Grillen ist sicher als ortsüblich anzusehen.
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