01.06.2001 | 00:00

Jetzt entscheidet Landtag: Gemeinderatswahlordung überarbeitet

Auflage des Wählerverzeichnisses auf fünf Werktage begrenzt

In der Sitzung der NÖ Landesregierung wurde dieser Tage der Entwurf einer Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordung 1994 genehmigt und dem NÖ Landtag übermittelt, der sich in der nächsten Sitzung im Juni 2001 damit befassen wird. Mit diesem Entwurf werden aufgetretene Rechtsunsicherheiten beseitigt, die besonders nach der letzten Gemeinderatswahl am 2. April 2000 auftraten. Damit wird ein möglichst einheitlicher und sparsamer Vollzug der Gesetze erreicht.

Unter anderem wurden folgende Gesetzestexte geändert:

Bisher war vorgeschrieben, dass die Auflage des Wählerverzeichnisses zehn Tage dauert. Weil das Angebot, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, kaum genützt worden ist und zudem Überstunden verursacht wurden, ist man ausschließlich auf Werktage ausgewichen. Bei einer Auflagefrist von zehn Werktagen würde das eine Verschiebung um zumindest zwei Tage in die Zukunft bedeuten. Das Wahlverfahren ist aber ausnahmslos durch besonders knappe Fristen gekennzeichnet, sodass man überein kam, die Auflage des Wählerverzeichnisses auf fünf Werktage – ohne Samstage! – zu beschränken, die aber nicht unmittelbar aufeinanderfolgen müssen. An einem Werktag muss die Auflage des Wählerverzeichnisses bis 20 Uhr dauern. Die Einspruchfrist von zehn Tagen blieb aber unverändert.

Bei der Gemeinderatswahl im April 2000 wurde erstmals die gehäufte Verwendung nichtamtlicher Stimmzettel registriert, die zusätzlich zum Namen des Bewerbers auch deren aufgedruckte Porträtfotos enthielten. Jetzt soll festgeschrieben werden, dass alle Kategorien von Aufdrucken (färbige, schwarz-weiße, durch einen PC-Drucker oder durch eine Druckerei hergestellte), mit denen Personen abgebildet werden (Fotos, aber auch alle Art von Zeichnungen, Karikaturen usw.) die Ungültigkeit des Stimmzettels nach sich ziehen.


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