
Anonymverfügungen ergehen von der Behörde bei nicht allzu gravierenden, häufig begangenen Verkehrsdelikten. Die Strafbeträge sind in Verordnungen fix vorgegeben.
Grundlage der Anonymverfügung ist eine Anzeige, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Exekutivorganes oder auf automatischer Überwachung (Radar, Laserpistole, Section-Control etc.) beruht. Sie richtet sich gegen den Zulassungsbesitzer, d.h. der eigentliche Täter bleibt anonym (daher Anonymverfügung).
Besonderheiten der Anonymverfügung:
Die Anonymverfügung ist an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtet. Der Lenker steht nicht fest, ist also für die Behörde "anonym". Es ist jedoch anzunehmen, dass der Zulassungsbesitzer der Lenker war, den Lenker kennt oder diesen feststellen kann.
Weil der Behörde angezeigt wurde (z.B. durch einen Polizisten, durch Radarfoto, durch Messung mit Laserpistole, durch Aufnahme der Section-Control), dass mit dem Fahrzeug des Zulassungsbesitzers eine Übertretung (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Halte- oder Parkvergehen) begangen wurde. Die Anonymverfügung erhält jene Person, Firma etc., auf die das Fahrzeug angemeldet wurde.
Inhaltliche Details (was? wann? wo?) sind dem Text der Anonymverfügung zu entnehmen.
Die Geldstrafe
Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einzahlung der Anonymverfügung hat folgende Vorteile:
Hat der Zulassungsbesitzer die Übertretung nicht selbst begangen, kann er den Strafbetrag zeitgerecht einzahlen und die Angelegenheit mit dem Lenker selbst regeln.
Auf die Ausstellung einer Anonymverfügung besteht kein Rechtsanspruch.
Bei Anonymverfügungen gibt es keine Herabsetzung der Strafe, weil die Strafbeträge durch Verordnung einheitlich festgelegt sind. Ausreichende Gründe, die eventuell zu einer Reduzierung führen könnten, wären nur im Verwaltungsstrafverfahren vorbringbar. Im Verwaltungsstrafverfahren sind jedoch die Strafsätze von vornherein höher.
Die Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Messgerät (Radargerät, Laserpistole, Section-Control etc.) gemessen.
Falls Sie der Ansicht sind, die Anonymverfügung zu Unrecht bekommen zu haben, zahlen Sie die Geldstrafe einfach nicht ein. Daraufhin wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in dem Sie die Möglichkeit haben, Ihre Einwände vorzubringen.
Der Strafbetrag muss rechtzeitig, d.h. spätestens am Tag der auf dem Zahlschein angeführten Zahlungsfrist auf dem Konto gutgeschrieben sein (=Zahlungseingang).
wichtig: eine einwandfreie Verbuchung ist nur möglich
Heben Sie den Beleg der Einzahlung in Ihrem Interesse mindestens sechs Monate auf!!
Der Strafbetrag muss rechtzeitig, d.h. spätestens am Tag der auf dem Zahlschein angeführten Zahlungsfrist auf dem Konto gutgeschrieben sein (=Zahlungseingang).
wichtig: eine einwandfreie Verbuchung ist nur möglich
unter Verwendung von IBAN und BIC sowie unter Angabe der Identifikationsnummer (Kundendaten) und des KFZ-Kennzeichens (Verwendungszweck)
Heben Sie den Beleg der Einzahlung in Ihrem Interesse mindestens sechs Monate auf!!
Nur mit der EU-Standardüberweisung unter vollständiger und korrekter Angabe von IBAN und BIC wird Ihre Überweisung auch für Sie spesenfrei durchgeführt.
Die Zahlung ist unter Angabe
auf das Konto der Behörde möglich. Nur mit diesen Angaben ist eine eindeutige Zuordnung der Zahlung gewährleistet.
Ein Duplikat der Anonymverfügung kann nicht erstellt werden. Es muss das Verwaltungsstrafverfahren abgewartet werden.
Ja, der Strafbetrag muss aber rechtzeitig, d.h. spätestens am Tag der auf dem Zahlschein angeführten Zahlungsfrist auf dem Konto gutgeschrieben sein (=Zahlungseingang). Sollte die Buchung verspätet erfolgen, wird der bezahlte Geldbetrag rückerstattet oder auf eine in weiterer Folge verhängte Strafe angerechnet.
wichtig: eine einwandfreie Verbuchung ist nur möglich
Heben Sie den Beleg der Einzahlung in Ihrem Interesse mindestens sechs Monate auf!!
Die Anonymverfügung ist bereits außer Kraft getreten. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, weil es sich um eine unerstreckbare gesetzliche Zahlungsfrist handelt. Der verspätet bezahlte Betrag wird rückerstattet oder auf eine in weiterer Folge verhängte Strafe angerechnet.