EU-Richtlinien

Die Europäische Union hat mit zwei Richtlinien bindende Vorgaben für den Schutz von Arten und Lebensräumen erlassen. Umgesetzt werden diese Vorgaben im NÖ Naturschutzgesetz 2000 und in den damit verbundenen Verordnungen.

Natura 2000 basiert auf zwei EU-Richtlinien, der Vogelschutzrichtlinie (1979) und der jüngeren Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (1992). Eine Richtlinie der EU ist eine verbindliche Rechtsnorm, die von den Mitgliedstaaten in einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden muss.


Länder übergreifender Naturschutz in der EU

Der Begriff "Natura 2000" kommt ausschließlich in der FFH-Richtlinie vor. Die Vogelschutzrichtlinie spricht lediglich von "besonderen Schutzgebieten" (= special protected areas, SPA). Mit der FFH-Richtlinie hat die Europäische Union den notwendigen länderübergreifenden Naturschutz von der Vogelwelt auch auf andere wertvolle Schutzobjekte (Trockenrasen, Auwälder, seltene Tierarten) ausgedehnt. Dabei wurden die notwendigen Schritte, wie die Gebiete geschützt, geprüft und kontrolliert werden sollen, konkretisiert (siehe auch Artikel 6 der FFH-Richtlinie). Alle diese Bestimmungen gelten - bis auf wenige Ausnahmen - auch für die Vogelschutzrichtlinie. Damit ist eine einheitliche Vorgangsweise für beide Richtlinien gewährleistet.

Diese beiden EU-Richtlinien wurden in alle relevanten österreichischen Gesetzesmaterien eingebaut, allen voran in die Naturschutzgesetze. Auch das NÖ Naturschutzgesetz und andere niederösterreichische Gesetze beinhalten Aussagen zu Natura 2000.


Die Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) hat den Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten auf dem Gebiet der Europäischen Union zum Ziel und regelt ihre Nutzung. Zentrales Element ist die Verpflichtung, "eine ausreichende Vielfalt und eine Flächengröße der Lebensräume" für die Vögel in der EU zu erhalten oder wiederherzustellen.


Die Vogelschutz-Richtlinie führt einen universellen Artenschutz ein, d. h. dass alle wildlebenden und heimischen Vogelarten innerhalb der Europäischen Union geschützt sind. Somit ist der Handel mit und die Bejagung von allen Vogelarten verboten. Davon ausgenommen sind lediglich eigens in Anhängen der Richtlinie namentlich aufgelistete Arten. Über diese Artenschutzbestimmungen hinaus fordert die Richtlinie die Mitgliedstaaten auf, Schutzgebiete (Natura 2000-Vogelschutzgebiete) für bestimmte Vogelarten, welche im Anhang I der Richtlinie aufgelistet sind, einzurichten. "Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten ..." (Vogelschutz-Richtlinie Art. 4/1).


Fauna-Flora-Habitat (FFH-)Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet gemeinsam mit der Vogelschutz-Richtlinie den Kern des europäischen Naturschutzrechtes.

Die Richtlinie hat das Ziel, "zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen" (Art. 2 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere ein "kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura 2000" errichtet werden. In diesem Netzwerk sollen Lebensräume und Arten, welche aufgrund ihrer Seltenheit bzw. Gefährdung von "gemeinschaftlichem Interesse" sind, erhalten werden.

So wie bei der Vogelschutz-Richtlinie sind diese Schutzgüter in Anhängen (Anhang I, Anhang II) aufgelistet. Anders als bei der Vogelschutz-Richtlinie wird jedoch zwischen "nicht prioritären" und "prioritären" Schutzgütern, welche eine besondere Aufmerksamkeit genießen, unterschieden. Diese Unterscheidung in prioritäre Schutzgüter und nicht prioritäre Schutzgüter ist vor allem im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung relevant. In Österreich kommen 65 Lebensraumtypen, welche nach Anhang I, sowie 92 verschiedene Tier- und Pflanzenarten, welche nach Anhang II der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlichem Interesse sind, vor.


Von den insgesamt 24 Artikeln in der FFH-Richtlinie hat Artikel 6 eine zentrale Stellung für die Regelung des Schutzes der Natura 2000-Gebiete.

 

Artikel 6

Von den insgesamt 24 Artikeln in der FFH-Richtlinie ist Artikel 6 einer der wichtigsten, da er das Verhältnis zwischen Gebietsschutz und Flächennutzung regelt. Artikel 6 wirft aber auch die meisten Fragen auf. Mit dem kürzlich veröffentlichten Dokument "Verwaltung von Natura 2000 Gebieten - Die Bestimmungen in Artikel 6 der Habitat-Richtlinie" bemüht sich die Kommission, den Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Auslegung der wichtigsten Begriffe in Artikel 6 zu liefern. Dieser Leitfaden, der auf den bisherigen Erfahrungen und der bestehenden Rechtsprechung beruht, bietet jedoch nur informelle und unverbindliche Ratschläge: letztlich bleibt die Wahl der geeignetsten Wege zur Umsetzung praktischer Maßnahmen in den Gebieten den jeweiligen Mitgliedstaaten selbst überlassen.


weiterführende Links

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Letzte Änderung dieser Seite: 19.5.2017
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