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Informationen für Gemeinden

Kläranlagen für Einzelobjekte in Streulage - Förderung


Für die Errichtung von Kläranlagen zur Reinigung der Abwässer aus Objekten in Streulage gibt es Förderungen von Bund und Land. Der Artikel erklärt die Voraussetzungen dafür, die Förderhöhe und wie Sie die Förderung erhalten können.



Welche Fördervorraussetzung gilt?

Grundsätzlich gilt die Förderung für Kläranlagen für Einzelobjekte in Streulage, auch Pauschal-Kleinabwasserbeseitigungsanlage (PKAB) genannt, nur für Objekte außerhalb der von der Gemeinde festgelegten "Gelben Linie" (erstes bzw. aufgrund des Abwasserplans aktualisiertes Entsorgungskonzept der Gemeinde für die Bundesförderung; dieses liegt bei der Gemeinde auf).

Für ein Objekt innerhalb der "Gelbe Linie" kann eine Förderung nur gemeinsam mit der Gemeinde beantragt werden. Es gelten die Förderungsbestimmungen für öffentliche Kläranlagen und Kanalisationen (siehe weiterführende Links).


Welche Förderungsbestimmungen sind einzuhalten?

  1. Es muss sich um eine Abwasserbeseitigungsanlage für bis zu vier Objekte handeln, die außerhalb der "Gelben Linie" sind und für die der Anschluss an eine öffentliche Anlage ökologisch und volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Ab 5 Objekten ist eine Förderung als öffentliche Anlage (z.B. Genossenschaft) möglich.
  2. Für das zu entsorgende Objekt muss eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.
  3. Baubeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Einreichung der vollständigen Projektsunterlagen bei der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (Eingangsdatum der vollständigen Förderungsansuchen bei der zuständigen Regionalstelle (siehe Downloads)) begonnen werden.

Detailierte Informationen siehe Merkblatt PKAB (unter Downloads)


Wie hoch ist die Förderung?


Pauschal-Kleinabwasserbeseitigungsanlagen bis einschließlich 50 EW (PKAB)
Investitionskostenzuschuss (Gesamtförderung von Bund u. Land)

 FörderausmaßAnlagenteil 
 40 Europro förderfähigem Laufmeter Kanal (Die ersten 30 lfm außerhalb des Objektes gelten als Inneninstallation und sind nicht förderfähig)
 5.000 Euro für Abwasserreinigungsanlagen bis 15 Einwohnerwerte (EW)
 280 Euro  zusätzlich für jeden weiteren Einwohnerwert (EW)

Allgemein gilt: Die Summe der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als der Betrag der durch Firmenrechnungen (exkl. USt.) nachgewiesen wird.


Kleinabwasserbeseitigungsanlagen über 50 EW (KABA)
Investitionskostenzuschuss vom Land

 Förderausmaß Anlagenteil
 20 Europro förderfähigem Laufmeter Kanal (Die ersten 30 lfm außerhalb des Objektes gelten als Inneninstallation und sind nicht förderfähig)
 2.500 Euro für Abwasserreinigungsanlagen bis 15 Einwohnerwerte (EW)
 140 Euro  zusätzlich für jeden weiteren Einwohnerwert (EW)

Die Förderung beträgt mindestens 30% der förderbaren Investitionskosten.

Zusätzlich gibt es einen Investitionskostenzuschuss vom Bund in gleicher Höhe, maximal aber 30 % der Investitionskosten.

Allgemein gilt: Die Summe der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als der Betrag der durch Firmenrechnungen (exkl. USt.) nachgewiesen wird.


Wie bekommen Sie die Förderung?

  1. Sie stellen ein formloses Ansuchen an die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (ein Muster können Sie unter Downloads herunterladen)
  2. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft beurteilt bei einer örtlichen Begehung die Förderfähigkeit.
  3. Sie reichen ein Projekt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um wasserrechtliche Bewilligung ein.
  4. Sie stellen die Förderungsansuchen (Bund und Land) mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft.
  5. Die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft bestätigen schriftlich die Eingänge der Förderungsansuchen und die grundsätzliche Förderfähigkeit.
  6. Die Anlage wird errichtet und die Qualität wird durch die örtliche Bauaufsicht (z.B.: Zivilingenieur, Baumeister, Technisches Büro) bestätigt.
  7. Nach Fertigstellung der Anlage ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die wasserrechtliche Überprüfung zu beantragen.
  8. Nach Vorlage des positiven wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides legen Sie die Abrechnungsunterlagen vor.
  9. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft führt die Kollaudierung der Anlage durch. Dabei wird die Höhe der Förderung festgestellt
  10. Nach Genehmigung in der Kuratoriumssitzung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖWWF) erfolgt die Auszahlung der Landesförderung.
  11. Nach Genehmigung in der Kommissionssitzung des Bundes erfolgt die Auszahlung der Bundesförderung.

Was muss das Förderungsansuchen enthalten?

1. Formulare:

  • Förderungsansuchen nach UFG 1993 (Bund) in der geltenden Fassung - 1-fach im Original (zum Herunterladen auf der Internetseite der Kommunalkredit unter /Umweltförderungen/Bundesförderungen/kommunale Siedlungswasserwirtschaft - siehe weiterführende Links)
  • Förderungsansuchen an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (siehe Downloads)

2. Projekt

Das Projekt ist von einer fachkundigen Person (z.B.: Zivilingenieur, Baumeister, Technisches Büro) entsprechend den Technischen Richtlinien für Siedlungswasserwirtschaft (zum Herunterladen auf der Internetseite der Kommunalkredit - siehe weiterführende Links) mit folgendem Inhalt zu erstellen:

  • Technischer Bericht
  • Lageplan mit Kanallängen und Durchmesser
  • Objektspläne für Kläranlage

3. rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid

4. Bestätigungen der Gemeinde

  • siehe Gemeindebestätigung PKAB (unter Downloads)

5. Vollmacht bei mehreren Förderwerbern

  • siehe Muster für Vollmacht (unter Downloads)

Welche Unterlagen brauchen sie für die Abrechnung?

  • Zuzählungsantrag NÖ Wasserwirtschaftsfonds
  • Bestandspläne
  • Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen
  • Wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid 
  • Wartungsvertrag





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Siedlungswasserwirtschaft


E-Mail: post.wa4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14421, Fax: 02742/9005-16770

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 06.09.2012