Abfallbehandlungsanlagen – Genehmigungsverfahren für ortsfeste Anlagen

     

Allgemeine Informationen

Die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage müssen von der Landeshauptfrau genehmigt werden.

Die Abfallbehandlung umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und beinhaltet auch die dafür erforderlichen Vorbereitungshandlungen, wie zB. die Sammlung oder Lagerung.

Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vor. Das bedeutet, dass über Genehmigungen, die nach anderen (bundes- oder landesrechtlichen) Vorschriften für das geplante Vorhaben erforderlich sind, ebenfalls entschieden wird.

Der Antrag auf Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage muss bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren - Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen, eventuell Auftrag zur Nachreichung weiterer Unterlagen, mündliche Verhandlung
  • Bescheiderlassung - allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Hinweis:

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Genehmigungsansuchen abgewiesen.

Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der folgenden Abfallbehandlungsanlagen muss einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen werden:

  • Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000m3 liegt
  • Abfall(mit)verbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt
  • sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr (ausgenommen Deponien)
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr
  • Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr

Achtung: auch für bestimmte Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Anlagen zur Behandlung von Abfällen müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Dies betrifft folgende Fälle:

  • Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik (3)
  • Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten (3)
  • sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen (3)

  • sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben können (3)
  • Unterbrechung des Betriebs
  • Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität
  • Auflassung der Behandlungsanlage bzw. eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie bzw. eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage

  • sonstige Änderungen, die nach den im Genehmigungsverfahren mit anzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind (3)

Achtung: Maßnahmen, die mit (3) gekennzeichnet sind, müssen der zuständigen Stelle drei Monate vor Durchführung angezeigt werden, alle anderen können mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden.

Zuständig für Genehmigungen und Änderungen betreffend Abfallbehandlungsanlagen ist grundsätzlich die Abteilung Anlagenrecht (WST 1) des Amtes der NÖ Landesregierung. Nur bei öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Einem Antrag auf Genehmigung müssen folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen werden:

  • Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
  • grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigen­tümers oder der Eigentümerin und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs (nicht älter als sechs Wochen)
  • wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin ist: zusätzlich Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, auf dessen oder deren Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll
  • Bekanntgabe des Inhabers oder der Inhaberin über rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen
  • Betriebsbeschreibung (einschließlich Angaben der zu behandelnden Abfallarten,
  • Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebs­einrichtungen)
  • Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
  • Abfallwirtschaftskonzept
  • Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder - sofern dies nicht möglich ist - die Verringerung der Emissionen

Bei Beantragung der Genehmigung eines Deponieprojekts müssen folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zusätzlich angeschlossen werden:

  • Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes
  • Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen
  • Betriebs- und Überwachungsplan (einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen)
  • Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt
  • Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan
  • Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung
  • Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Auskunft: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280
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