Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
Was ist ein Jagdaufseher bzw. eine Jagdaufseherin?
Was sind die Aufgaben eines Jagdaufsehers bzw. einer Jagdaufseherin
Der Jagdaufseher bzw. die Jagdaufseherin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Wildes
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und behördlichen Anordnungen
- Überwachung der Einhaltung sonstiger einschlägiger, insbesondere strafrechtlicher Bestimmungen
- Betreuung des Wildes
- Schutz des Wildes vor Wilddieben und Raubzeug
Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherinnen sind berechtigt und verpflichtet bei Übertretungen von Vorschriften Anzeigen zu erstatten. So haben sie z.B. Personen anzuzeigen, deren Hunde im Wald frei herumlaufen, da diese eine Gefährdung für das Wild darstellen. Sie haben - unter bestimmten Voraussetzungen - auch das Recht Personen, die gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen haben festzunehmen, um sie zur Feststellung von deren Identität der Polizei vorzuführen.
Wann kann ich die Jagdaufsichtsprüfung ablegen?
Zur Ablegung der Jagdaufsichtsprüfung müssen Sie sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden, in deren Verwaltungsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz in Niederösterreich müssen Sie sich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (Adresse siehe unten) schriftlich anmelden.
Zur Ablegung der Jagdaufseherprüfung werden Sie nur dann zugelassen, wenn Sie
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen,
- das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- eine gültige Jagdkarte besitzen,
- über körperliche und geistige Eigenschaften verfügen, welche ihre Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechtfertigt erscheinen lassen und vertrauenswürdig sind,
- von der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher nicht ausgeschlossen sind und
- entweder eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Jagddienst (Dienstzeugnis) oder
- eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich
ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen (Bestätigung des Bezirksjagdbeirates).
Wenn Sie die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder die Berufjägerprüfung abgelegt haben, brauchen Sie keine Jagdaufseherprüfung abzulegen.
Weiterbildung der Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherinnen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Mag. Christoph Grubmann E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881, Fax: 02742/9005-13050
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12