NÖ Antidiskriminierungsstelle
Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind verboten.
Fühlen Sie sich als BürgerIn im Umgang mit Behörden der NÖ Landes- und Gemeindeverwaltung diskriminiert, so erhalten Sie Beratung und Hilfestellung bei der
NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrem Team.
Folgende Hilfeleistungen werden angeboten:
- Information und Unterstützung
- Schlichtungsversuche
- unabhängige Untersuchungen
- unabhängige Berichte und Empfehlungen
Personen die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Diskriminierung dar.
Die wichtigsten Antidiskriminierungsbestimmungen und Angebote der Antidiskriminierungsstelle haben wir für Sie in einem Folder zusammengefasst. Informationen über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle seit Inkrafttreten des Gesetzes bis Dezember 2006 können dem Bericht der NÖ Antidiskriminierungsstelle 2005-2006 entnommen werden. Die Tätigkeiten der NÖ Antidiskriminierungsstelle im Zeitraum 2007 -2010 sind im Bericht 2007-2008 und 2009-2010 zusammengefaßt.
NÖ Antidiskriminierungsgesetz - in Kraft seit 30. April 2005
Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz hat das Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung explizit auf bestimmte, durch Landesgesetze geregelte Lebensbereiche (außerhalb von Dienstverhältnissen) auszudehnen.
Es gilt für die
- Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung des Landes NÖ, der NÖ Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch NÖ Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper
- Tätigkeit sonstiger natürlicher und juristischer Personen privaten oder öffentliches Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes NÖ unterliegt.
Erfasst werden somit Handlungen von Dienststellen (und damit letztlich von Bediensteten) des Landes NÖ, der NÖ Gemeinden und -verbände sowie anderer Personen, deren Tätigkeit durch NÖ Landesgesetze geregelt wird.
Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist verboten.
Niemand darf aus diesen Gründen beim Zugang zur selbständigen Berufsausübung, beim Zugang zur Berufsberatung, -ausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung und der Mitwirkung/Mitgliedschaft in Berufsvertretungen benachteiligt werden.
Darüber hinaus gilt in den Bereichen Sozialschutz, sozialer Vergünstigungen und Bildung ein explizites Diskriminierungsverbot wergen der ethnischen Herkunft. Beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gelten ausdrückliche Diskriminierungsverbote wegen ethnischer Zugehörigkeit und - seit Februar 2008 - auch wegen Geschlecht.
Was bedeuten Diskriminierung, Belästigung und Anstiftung konkret?
Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Mittelbare Diskriminierung
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können.
Belästigung
Eine Belästigung ist jedes für die Person unerwünschte Verhalten im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, dass ihre Würde verletzt wird und für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen. Beispielsweise fallen Verhöhnung, Spott, Demütigung, ... mit Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung der betroffenen Person darunter.
Sexuelle Belästigung
Eine sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass ihre Würde verletzt wird und für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen. Sexuelle Belästigung kann durch Worte, Körperkontakt, Zeigen von Bildern, ... erfolgen.
Anstiftung
Anstiftung ist die Aufforderung oder Anweisung, eine Person zu diskriminieren, zu belästigen oder sexuell zu belästigen.
Diskriminierung durch Assoziierung
Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, Geschlechts, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
Besteht Schadenersatz auf Grund verbotener Diskriminierung?
Ja - Sie haben im Falle einer erlittenen Diskriminierung Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Fristen
Im Falle einer sexuellen Belästigung sind Ansprüche binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem die verletzte Person von der gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenen Handlung Kenntnis erlangt hat, geltend zu machen. Wenn eine Belästigung vorliegt, beträgt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen 6 Monate, in den sonstigen Fällen 3 Jahre.
Schlichtungsversuch
Vor der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ist zwingend ein Schlichtungsversuch bei der Antidiskriminierungsstelle durchzuführen; währenddessen wird die Verjährung gehemmt. Erst nach dem erfolglos verlaufenen Schlichtungsversuch kann der Gerichtsweg beschritten werden.
NÖ Antidiskriminierungsgesetz
NÖ Antidiskriminierungsgesetz - in Kraft seit 30. April 2005
Gleichbehandlungsbeauftragte und Team
Tätigkeitsberichte
Berichte der Antidiskriminierungsstelle
Folder NÖ Antidiskriminierungsstelle (pdf, 316.4 KB)
Leitfaden Geschlechtergerechtes Formulieren (pdf, 1651.5 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
Dr.in Christine Rosenbach E-Mail: post.gbb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16212, Fax: 02742/9005-16279
3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, (Tor zum Landhaus), Stiege C, 3. Stock, Zi. 303