Hausordnung
Rechtsgrundlage: § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Hausordnung regelt die Benützung der Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Zwettl an den Standorten
• Am Statzenberg 1, 3910 Zwettl - Hauptgebäude
• Am Statzenberg 2, 3910 Zwettl - Nebengebäude
sowie der dazugehörigen Außenanlagen wie Straßen, Gehsteige, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen.
1.2. Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterliegen alle Personen, die sich in den Amtsgebäuden oder auf den zugehörigen Außenanlagen, in welcher Absicht immer, aufhalten oder dieses betreten wollen.
2. Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Auf allen befestigten Außenflächen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
3. Hausrecht
3.1. Inhaber des Hausrechts ist das Land Niederösterreich vertreten durch den Bezirkshauptmann. Die Vollziehung und Überwachung des Hausrechts obliegt dem Bezirkshauptmann sowie in dessen Namen der Bürodirektorin und unterstützend den uniformierten Organen des externen Sicherheitsdienstes.
3.2. Den Anordnungen der zur Vollziehung der Hausordnung berufenen Organe ist stets und unverzüglich Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung kann zivilrechtliche und/ oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und berechtigt diese Organe zur Ausübung der entsprechenden Rechte (Anhalterecht gem. § 80 Strafprozessordnung (StPO), Notwehr und Nothilfe gem. § 3 Strafgesetzbuch (StGB), Selbsthilferecht nach § 344 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Wegweisung, Hausverbot).
4. Zutritt
4.1. Die Amtsgebäude dürfen nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge betreten bzw. über die vorgesehenen Zufahrten befahren werden.
4.2. Videoüberwachung: Im Eingangsbereich des Amtsgebäudes erfolgt eine Kontrolle mittels Videoüberwachung(unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben).
4.3. Amtsfremden Personen ist ein Zutritt in die Amtsgebäude nur mit vorheriger Terminvereinbarung während der kundgemachten Amtsstunden möglich.
5. Sicherheitskontrollen
5.1. Es ist verboten, Waffen jeglicher Art sowie Gegenstände oder Stoffe, die Menschen, Einrichtungen und Gebäude gefährden könnten, in die Amtsgebäude zu bringen. Jede ungesicherte Einbringung von Feuer- oder anderen Zündquellen ist untersagt. Ausgenommen sind die durch die Organe der öffentlichen Sicherheit beschlagnahmten Gegenstände.
5.2. Personen, welche die Amtsgebäude betreten, haben sich einer Sicherheitskontrolle durch den vor Ort zuständigen und ermächtigten Sicherheitsdienst zu unterziehen und Auskunft über den Zweck des Aufenthalts zu geben (Personen- und Sachkontrollen).
5.3. Diese Sicherheitskontrollen werden unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels, insbesondere eines Handscanners, durchgeführt.
5.4. Um die Personen- und Sachkontrollen effizient durchzuführen und die Wartezeiten zu verkürzen, sind alle Gepäckstücke (Taschen, Rucksäcke etc.) vor der Sicherheitskontrolle in den dafür vorgesehenen Schließkästen im Eingangsbereich zu deponieren.
5.5. Personen und Behältnisse werden so lange visitiert, bis ein vom Handscanner angezeigter Alarm verifiziert bzw. zugeordnet werden kann.
5.6. Werden bei Personen im Rahmen der Personen- und Sachkontrolle gefährliche Gegenstände, welche als Waffe eingesetzt werden können (z.B. Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, Pfefferschaum, Pfefferspray, u.ä.), vorgefunden, sind diese vom Sicherheitsdienst aus den Amtsgebäuden zu verweisen.
5.7. Ebenso sind Personen, die es ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen vom Sicherheitsdienst aus den Amtsgebäuden zu verweisen.
5.8. Personen, die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache vorgeführt werden, werden ebenfalls einer Sicherheitskontrolle unterzogen, es sei denn, der Vorführende erklärt, dass die vorgeführte Person bereits einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden ist.
5.9. Von dieser Sicherheitskontrolle sind Personen in Ausübung ihres Dienstes z.B. Polizei, Sicherheitsdienst und Bedienstete anderer Dienststellen oder Behörden ausgenommen, sofern sich diese entsprechend ausweisen können.
5.10. Gemäß Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gilt für Personen (Richter, Staatsanwälte, Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften, des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und der Finanzprokuratur, Rechtsanwälte, Notare, gerichtlich beeidete Sachverständige, Dolmetscher die jenen Teil des Amtsgebäudes betreten wollen, in dem die Außenstelle des Landesverwaltungsgerichts NÖ untergebracht ist, dass diese Personen sich keiner Sicherheitskontrolle unterziehen müssen sofern sie
- sich mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3 GOG) und
- eine Ladung oder einen anderen Nachweis vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass sie in der Außenstelle des Landesverwaltungsgerichts NÖ einen Termin haben.
6. Aufenthalt
6.1. Außerhalb der Amtsstunden ist der Aufenthalt in den Amtsgebäuden für amtsfremde Personen verboten. Ausgenommen sind das befugte Reinigungspersonal sowie Personen, die sich in Begleitung von Bediensteten in den Amtsgebäuden aufhalten bzw. deren Aufenthalt aus dienstlichen Gründen wie z.B. einer Verhandlung notwendig ist. Diese Personen sind nach Beendigung des Aufenthaltes von den jeweiligen Bediensteten zum Ausgang zu bringen.
6.2. Amtsfremden Personen ist der Aufenthalt in Büroräumen nur bei Anwesenheit von Bediensteten gestattet.
6.3. Betteln, Feilbieten von Waren (Hausieren) und das Betreiben jeglicher Art von Geschäften und Werbungen sind verboten.
6.4. Das Rauchen ist in den gesamten Amtsgebäuden verboten.
6.5. Das Führen von Tieren ist in den Amtsgebäuden verboten. Ausgenommen ist das Vorführen eines Tieres in das Fachgebiet Veterinärwesen. Bei zulässiger Vorführung sind Hunde in den Amtsgebäuden mit Leine und Beißkorb zu versehen.
6.6. Foto/Video/Tonaufzeichnungen sind in den gesamten Amtsgebäuden verboten.
6.7. Hygiene bei Pandemien
Bei Auftreten einer Pandemie sind die vom Bezirkshauptmann verfügten Hygieneschutzmaßnahmen wie das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die eingeschränkte Benutzung des Aufzuges und das Halten von Abstand zu anderen Personen zu beachten. Personen die diese Maßnahmen nicht beachten ist der Zutritt zu verweigern bzw. sind aus den Amtsgebäuden zu weisen.
7. Erste Hilfe
Notrufnummern:
- Feuerwehr 122
- Polizei 133
- Rettung 144
8. Sonstiges
Die Hausordnung wird auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Zwettl veröffentlicht und in Papierform bei den Eingängen der beiden Amtsgebäude angebracht.
9. Art der Verlautbarung
Die Hausordnung wird auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Zwettl veröffentlicht und in Papierform bei den Eingängen der beiden Amtsgebäude angebracht.
10. Inkrafttreten der Hausordnung
Diese Vorschrift tritt mit 1.12.2020 in Kraft.
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