Tagesmütter/-väter sind eigenberechtigte Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden. Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.
Der Antrag ist an keine Fristen gebunden
Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.
§ 3 Abs. 1 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 in Verbindung mit der NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung:
NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996
NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung
• Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
• Prüfen der Unterlagen
• Eventuelle Nachforderung von fehlenden Unterlagen
• Erlassen des Bescheides bzw. ablehnendes Schreiben
Tagesmütter/-väter müssen persönlich geeignet sein und sind verpflichtet, eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung im Rahmen einer fachlichen Begleitung zu absolvieren. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Einsatzfreude für die Tageskinder aufzuwenden.
Bei Tagesmüttern/-vätern oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. ansteckende, schwere chronische körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung, Sucht;
2. gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen;
3. Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;
4. sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen.
Antrag per E-Mail elektronisch möglich
Bezirksverwaltungsbehörde
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
05.01.2021
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