Das NÖ IPPC - Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG)
Zwei Richtlinien der Europäischen Union werden im NÖ IPPC- Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) im Landesrecht umgesetzt.
Umsetzung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften im NÖ IBG, LGB. 8060
Mit dem NÖ IPPC - Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) LGBl. 8060 werden folgende Richtlinien im NÖ Landesrecht umgesetzt:
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, Seite 17,
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, Seite 13, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, Seite 97,
- Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189, vom 18. Juli 2002, Seite 12,
- Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.Nr. L 334 vom 17.12.2010, Seite 17
- Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, Seite 1.
NÖ IPPC - Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) LGBl. 8060 i.d.F. LGBl. Nr. 79/2015
Anwendungsbereich des NÖ IBG
Das NÖ IBG ist anzuwenden auf
- Anlagen gemäß der Anlage 1 in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Z.1) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und
- Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) im
a) Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder
b) Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).
Downloads
- Download: IE Richtlinie (pdf, 4.2 MB)
- Download: Seveso III Richtlinie (pdf, 1.1 MB)
- Download: Seveso II Richtlinie (pdf, 0.2 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15202
Fax: 02742/9005-15280
Abteilung Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15202
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 12.10.2021