Bergbaubetrieb - Bewilligung einer Fremdenbefahrung

Grundsätzlich ist aufgrund der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung Unbefugten das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche verboten.

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist aufgrund der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung Unbefugten das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche verboten. Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verlässlicher Personen befahren.

Aufgrund von möglichen Unglücksfällen bei Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) ist es erforderlich, solche Befahrungen von einer Bewilligung der Behörde abhängig zu machen.

Deshalb bedürfen Fremdenbefahrungen  von Orten, an denen mineralische Rohstoffe gesucht, gewonnen oder aufbereitet werden (z. B. Abbaustätten, Aufbereitungsanlagen, Bergbauanlagen), sowie des Bergbaugeländes der Bewilligung der Behörde, welche auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu erteilen ist.  

Voraussetzungen

Die Bewilligung der Fremdenbefahrungen von Orten, an denen mineralische Rohstoffe gesucht, gewonnen oder aufbereitet werden (z. B. Abbaustätten, Aufbereitungsanlagen, Bergbauanlagen), sowie des Bergbaugeländes ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

1.     die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2.     fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

3.     Such-, Gewinnungs- und Aufbereitungsarbeiten nicht behindert werden.

Zuständige Stellen

die Behörde, die für den Standort des Bergbaubetriebes örtlich zuständig ist:

Hinweis:

Dies gilt für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht einer Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen; dies ist bei der ausschließlich obertägigen Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe der Fall. In allen übrigen Fällen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) als Montanbehörde zuständig Stelle.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag muss dargestellt werden,

1.     auf welche Art und Weise die Fremdenbefahrungen durchgeführt werden (Betriebskonzept),

2.     welche fachkundigen Personen zur Führung eingesetzt werden,

3.     welche und wie viele Schutzausrüstungsgegenstände vorgesehen sind sowie

4.     welche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Teilnehmer sowie der stattfindenden Such-, Gewinnungs- und Aufbereitungsarbeiten ergriffen werden.

Je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist die Bewilligung von der Behörde befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn

1.     die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2.     fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

3.     Such-, Gewinnungs- und Aufbereitungsarbeiten nicht behindert werden. 

Erforderliche Unterlagen

Bis auf die oben erwähnten Ausführungen zum Inhalt des Antrages - keine. 

Kosten

  • Antrag
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
    • allfällige Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis:

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird ein Zahlschein übersandt.  

Zusätzliche Informationen

Sollen bei den Fremdenbefahrungen 

• schienengebundene Fahrzeuge, 

• Wasserfahrzeuge oder 

• Kraftfahrzeuge 

für die Personenbeförderung eingesetzt werden, so müssen hinsichtlich der dabei eingesetzten Fahrzeugführer die Bestimmungen der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 298/2006, beachtet werden. 

Rechtsgrundlagen

§ 189 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 


Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2020
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