Gastgewerbe - Zulassung von abweichenden Maßnahmen über die Mindestausstattung von Betrieben
Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten.
Allgemeine Informationen
Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Betriebsart Rechnung tragen.
Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Hinweis:
Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze bereitstellen.
Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden.
Voraussetzungen
Die abweichenden Maßnahmen müssen die Aufrechterhaltung eines der Betriebsart entsprechenden Mindeststandards gewährleisten.
Zuständige Stellen
die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
Hinweis:
Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gewerbebehörde zu stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag müssen die Ersatzmaßnahmen angeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Antrag
- 13,20 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 27,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis:
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 112 Abs. 2a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)