Errichtungsbewilligung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen




Allgemeine Informationen

Die Errichtung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ist nur nach behördlicher Bewilligung zulässig, wenn bereits bei der Errichtung der Anlage Maßnahmen für den Strahlenschutz vorbereitet oder durchgeführt werden müssen.




Voraussetzungen

Die Bewilligung setzt voraus, dass

  • eine ausreichende Vorsorge für den Strahlenschutz gegeben ist und
  • hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen.




Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden.




Zuständige Stellen

Landeshauptmann




Verfahrensablauf

Die Bewilligung ist vom Bauwerber schriftlich zu beantragen.

Die Behörde muss durch die Einholung von Gutachten qualifizierter Sachverständiger prüfen, ob ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können in den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden.




Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen in mindestens 3-facher Ausfertigung anzuschließen. Die Unterlagen müssen insbesondere umfassen:

  • eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
  • eine Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen mit einer vorläufigen Sicherheitsanalyse.




Kosten

  • Gebühren für Antrag und Antragsunterlagen (richten sich nach dem Umfang des Antrages)
  • Verwaltungsabgabe (abhängig von der Art der Anlage)
  • Kommissionsgebühren (richten sich nach Umfang und Dauer der allfälligen mündlichen Verhandlung)




Zusätzliche Informationen

Wenn die Bewilligung von einer juristischen Person beantragt wird, so muss das vertretungsbefugte Organ die erforderliche Verlässlichkeit aufweisen.

Die vorläufige Sicherheitsanalyse muss ausführlich beschreiben, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

Eine Änderung oder Erweiterung der bewilligten Anlage bedarf ebenfalls einer Bewilligung, wenn sie geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch ionisierende Strahlung herbeizuführen.




Rechtsgrundlagen

§ 5 Strahlenschutzgesetz



weiterführende Links

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Abteilung Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3100 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
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Letzte Änderung dieser Seite: 1.7.2019
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