Betriebsbewilligung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
Allgemeine Informationen
Der Betrieb einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, für welche eine vorangehende Errichtungsbewilligung erforderlich war, ist nur nach behördlicher Bewilligung zulässig.
Voraussetzungen
Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
- die Anlage entsprechend den aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Vorschriften und der erteilten Errichtungsbewilligung errichtet worden ist,
- ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und
- eine ausreichende Vorsorge für den Strahlenschutz getroffen ist.
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Fristen
Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden. Bei diagnostischen Röntgeneinrichtungen beträgt diese Frist drei Monate.
Zuständige Stellen
Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die Bewilligung ist vom Bauwerber schriftlich zu beantragen.
Die Behörde muss vor Erteilung der Betriebsbewilligung die errichtete Anlage überprüfen. Sie hat durch die Einholung von Gutachten qualifizierter Sachverständiger zu prüfen, ob die Anlage den gesetzlichen Vorgaben und den in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen entspricht und ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.
Die Betriebsbewilligung wird mit Bescheid erteilt. In den Betriebsbewilligungsbescheid sind jene Vorschreibungen (Auflagen und Bedingungen) aufzunehmen, die beim Betrieb der Anlage erfüllt werden müssen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen in mindestens 3-facher Ausfertigung anzuschließen. Die Unterlagen müssen insbesondere umfassen:
- eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen
- eine endgültige Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung
Kosten
- Gebühren für Antrag und Antragsunterlagen (richten sich nach dem Umfang des Antrages)
- Verwaltungsabgabe (abhängig von der Art der Anlage)
- Kommissionsgebühren (richten sich nach Umfang und Dauer der allfälligen mündlichen Verhandlung)
Zusätzliche Informationen
Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung ist auch der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
Eine Änderung oder Erweiterung der bewilligten Anlage bedarf ebenfalls einer Bewilligung, wenn sie geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch ionisierende Strahlung herbeizuführen.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Strahlenschutzgesetz
weiterführende Links
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Abteilung Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15271
Fax: 02742/9005-15280