Corona-positiv: seit 01. August 2022 nur noch Verkehrsbeschränkung
Personen, die mittels Antigen-Test oder molekularbiologischem Test (PCR-Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, müssen für 10 Tage eine Verkehrsbeschränkung einhalten.
Zusammenfassung
Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, werden seit 1. August 2022 nicht mehr abgesondert, sondern müssen für insgesamt 10 Tage ab Probenahme eine Verkehrsbeschränkung einhalten. Frühestens ab dem 5. Tag nach der Testabnahme kann man sich aus der Verkehrsbeschränkung freitesten.
Es werden keine Absonderungsbescheide mehr ausgestellt, sondern die Regeln der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) gelten unmittelbar.
Verkehrsbeschränkung bedeutet:
- Die Wohnung kann verlassen werden. Außerhalb der Wohnung ist aber eine FFP2-Maske zu tragen (Details siehe unten).
- Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen (Volksschulen, Sonderschulen)
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. Tagesväter
Wenn man sich krank fühlt, ist – wie bei sonstigen Erkrankungen - die Hausärztin / der Hausarzt für eine Krankmeldung telefonisch zu kontaktieren.
Weiterführende Informationen:
Typische Symptome oder positiver Antigen-Test
Wiederholte positive Testung innerhalb von 60 Tagen
Typische Symptome oder positiver Antigen-Test
Bei einem positiven Antigen-Test muss weiterhin telefonisch die Gesundheitshotline 1450 kontaktiert werden. Alternativ kann auch das Online Verdachtsfall-Meldeformular unter www.144.at/covidverdacht/ ausgefüllt werden.
Bereits bei Vorliegen eines positiven Antigen-Tests muss die Verkehrsbeschränkung eingehalten werden. Binnen 48 Stunden muss eine Nachtestung mit einem molekularbiologischen Test (PCR-Test) erfolgen. Wenn dieser Test negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung sofort wieder.
Auch Personen mit typischen COVID-19-Symptomen, wie z.B.
- Husten
- Schnupfen
- Fieber
- Kurzatmigkeit
- plötzliches Auftreten einer Störung bzw. Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns
sind weiterhin verpflichtet die Gesundheitshotline 1450 zu kontaktieren oder sich unter www.144.at/covidverdacht/ online als Verdachtsfall zu melden.
Von der Gesundheitshotline 1450 werden die Kontaktdaten aufgenommen und eine molekularbiologische Testung in einer behördlichen NÖ PCR-Teststraße (oder notfalls eine Testung durch ein mobiles Testteam) veranlasst. Ergibt diese Testung ein positives Ergebnis, dann ist für 10 Tage eine Verkehrsbeschränkung einzuhalten.
FFP2-Maskenpflicht
Aufgrund der Verkehrsbeschränkung ist in folgenden Fällen verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen, wenn man nicht allein ist
- außerhalb des privaten Wohnbereichs im Freien, wenn zu anderen Personen kein Mindestabstand (2 Meter) eingehalten werden kann
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- im eigenen PKW (oder sonstigen Verkehrsmittel), wenn man nicht alleine fährt
- im privaten Wohnbereich, wenn Personen aus anderen Haushalten anwesend sind
Die FFP2-Maske ist in den genannten Fällen durchgehend zu tragen. Die FFP2-Maske darf in diesen Fällen auch nicht fürs Trinken oder Essen abgenommen werden. Die FFP2-Maske ist korrekt zu tragen, das heißt Mund und Nase müssen vollständig bedeckt sein und die Maske muss regelmäßig gewechselt werden.
Nur wenn diese FFP2-Maskenpflicht eingehalten wird, darf der private Wohnbereich verlassen werden. Kann aus bestimmten Gründen keine FFP2-Maske getragen werden, dann darf der private Wohnbereich nicht verlassen werden bzw. dürfen nur Orte betreten werden, an denen keine FFP2-Maskenpflicht besteht (z.B. Spaziergang alleine in der Natur).
In folgenden Fällen besteht keine FFP2-Maskenpflicht:
- im privaten Wohnbereich, wenn sonst nur Personen des eigenen Haushalts anwesend sind (aus medizinischer Sicht wird das Tragen der Maske bei Haushaltsangehörigen aber auch empfohlen)
- im Freien, wenn man allein ist, bzw. zu anderen Personen dauerhaft der Mindestabstand eingehalten werden kann
- wenn man nur Kontakt zu Personen hat, die ebenfalls positiv getestet wurden und auch gerade verkehrsbeschränkt sind
- in Einzelbüros (dennoch sollte regelmäßig durchgelüftet werden, falls andere Personen den Raum betreten)
- im eigenen PKW, wenn man alleine fährt
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
Zusätzlich bestehen folgende Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht:
- zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
- zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
- zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
In diesen Fällen ist vor Abnahme der Maske auf die festgestellte Infektion mit SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
Betretungsverbote
Während der Verkehrsbeschränkung dürfen folgende besonders vulnerable Einrichtungen nicht betreten werden:
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (Ausnahme: Bewohnerinnen und Bewohner)
- Krankenanstalten (Ausnahme: Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen bei einer Entbindung)
- Kuranstalten (Ausnahme: Patientinnen und Patienten)
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung (Ausnahme: betreute Personen bzw. Klientinnen und Klienten)
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen (Volksschulen, bzw. diesen Schulstufen entsprechende Sonderschulen)
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. Tagesväter
Eine Ausnahme von dem Betretungsverbot besteht aber für folgende Personen:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreiberinnen und Betreiber
- Personen zur Begleitung Minderjähriger
- Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten
- Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
Arbeitsorte dürfen daher prinzipiell betreten werden. Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn
- die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
- die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Ist das Betreten des Arbeitsortes nach diesen Vorgaben nicht möglich, kann eine Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz beantragt werden.
Freitestung
Eine Freitestung von der Verkehrsbeschränkung kann frühestens am fünften Tag nach der Probenahme der positiven Testung erfolgen (Tipp: Tag der Testung = „Tag 0“). Die Freitestung muss mit einem molekularbiologischen Test (PCR-Test) erfolgen. Für eine Freitestung muss das Freitestergebnis entweder negativ sein oder zwar positiv sein, aber einen CT-Wert ≥30 aufweisen.
Freitestungen sind
- in den behördlichen NÖ PCR-Teststationen, oder
- in allen Apotheken, welche PCR-Tests anbieten, möglich.
In den NÖ PCR-Teststationen ist ein Freitestversuch nur einmalig möglich. Bei einem positiven PCR-Test wird man automatisch für eine einmalige Freitestung ab dem 5. Tag nach der positiven Testung bei einer beliebigen NÖ PCR-Teststation angemeldet. Ein weiterer Anmeldeschritt ist nicht erforderlich.
In Apotheken kann ab dem Tag 5 bis zum Tag 10 auch täglich ein Freitestversuch erfolgen. Die Anmeldung für die Testung(en) hat direkt über die jeweilige Apotheke zu erfolgen.
Möglichkeiten zur Freitestung können Sie unter www.noe.gv.at/Corona-Teststationen finden.
Beispiele:
- Am 1.4.2023 wird aufgrund von Symptomen ein SARS-CoV-2-Test durchgeführt. Am 2.4.2023 bekommt man die Nachricht, dass das Testergebnis „Nachgewiesen“(positiv) ist. Der CT-Wert ist egal, es gilt die Verkehrsbeschränkung. Am 5.4.2023 wird ein PCR-Test durchgeführt. Das Ergebnis ist zwar „Nicht nachgewiesen“ (negativ) aber die Verkehrsbeschränkung bleibt noch aufrecht, weil noch keine vollen 5 Tage seit der ersten positiven Testung vergangen sind.
Am 6.4.2023 wird ein PCR-Test durchgeführt, der ebenfalls „Nicht nachgewiesen“ (negativ) ist. Nun endet die Verkehrsbeschränkung. - Am 1.4.2023 wird ein Antigen-Test durchgeführt, der „Nachgewiesen“(positiv) ist und über 1450 gemeldet wird. Es gilt die Verkehrsbeschränkung.
Am 2.4.2023 erfolgt eine Nachtestung in einer behördlichen Teststraße, die ebenfalls das Ergebnis „Nachgewiesen“ erbringt. Da bereits der Antigen-Test zählt, kann eine Freitestung ab 6.4.2023 probiert werden. - Am 1.4.2023 wird ein PCR-Test durchgeführt, der das Ergebnis „Nachgewiesen“(positiv) mit einem CT-Wert von 31 erbringt. Der Ct-Wert ist egal, es gilt die Verkehrsbeschränkung.
Am 6.4.2023 erfolgt ein Freitestversuch in einer Drive-In-Teststraße, der das Ergebnis „Nachgewiesen“ mit einem CT-Wert von 27 erbringt. Die Verkehrsbeschränkung gilt weiterhin. Am 8.4.2023 erfolgt ein weiterer Freitestversuch (diesmal in einer Apotheke, da ein Freitestversuch in einer Drive-In-Teststraße nur einmalig möglich ist), der das Ergebnis „Nachgewiesen“ mit einem CT-Wert von 30 erbringt. Die Verkehrsbeschränkung ist damit aufgehoben.
Weitere Informationen zur Freitestung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen können Sie unter den FAQs finden.
Wiederholte positive Testung innerhalb von 60 Tagen
Wenn man positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, innerhalb der letzten 60 Tage aber schon einmal positiv getestet wurde, dann muss nicht noch einmal eine Verkehrsbeschränkung eingehalten werden. Nur wenn die letzte positive Testung mehr als 60 Tage her ist, dann gilt eine neue Verkehrsbeschränkung im Ausmaß von 10 Tagen.
weiterführende Links
- COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV)
- Informationen zu Arbeit & Corona
- Website des Gesundheitsministeriums
- FFP2-Maske richtig tragen
Ihre Kontaktstelle des Landes
E-Mail: noe-coronainfo@noel.gv.at