Erhaltung des ländlichen Wegenetzes
Was wird im Rahmen der Erhaltung gefördert?
Förderungsgegenstand
Gefördert wird die Erhaltung des „ländlichen Wegenetzes". Als „ländliches Wegenetz" im Sinne der Richtlinien gelten alle Straßen, außer Bundesstraßen, Landesstraßen, Forststraßen, Mautstraßen, Straßen im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).
Gefördert werden bauliche Instandsetzungen und Instandhaltungen des ländlichen Wegenetzes. Diese sind insbesondere:
- Instandhaltung und Erneuerung der Fahrbahndecken,
- erforderliche Verstärkungen des Tragkörpers,
- Grädern und Walzen von Schotterdecken sowie
- Sanierung von Nebenanlagen wie Gräben, Verrohrungen, etc. und Brücken.
Nicht gefördert werden die Räumung von Schnee und Eis.
Förderungswerber
Förderungswerber sind die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Wegeerhaltung Verpflichteten (Gemeinden, Konkurrenzen, u. dgl.).
Förderung beantragen
EH-Förderantrag (PDF-Datei, 29kb)
Richtlinien für die Förderung der Erhaltung des ländlichen Wegenetzes (PDF-Datei, 18kb)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Fragen und Beratung
NÖ Agrarbezirksbehörde
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 DW 13624
Fax: 02742/9005 DW 13890
3109 St. Pölten
E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 DW 13624
Fax: 02742/9005 DW 13890
Letzte Änderung dieser Seite: 3.4.2017