Eigentumsübertragungen im Rahmen eines behördlichen Verfahrens
Sie möchten das Eigentum an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken übertragen beziehungsweise erwerben.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich
- Eigentumsübertragungen im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, oder
- mit privat abgeschlossenen Verträgen, wofür es Vergünstigungen gibt
Eigentumsübertragungen im Rahmen eines behördlichen Verfahrens
Im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Eigentumsübertragungen von Grundstücken von der Behörde durchführen zu lassen.
Das Eigentumsrecht an Grundstücken darf die NÖ Agrarbezirksbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von einem Grundeigentümer auf einen anderen übertragen, wenn sich alle Beteiligten einig sind.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Flurbereinigungsübereinkommen oder
- Siedlungsverfahren
Kosten der Eigentumsübertragung:
Die Tätigkeit der NÖ Agrarbezirksbehörde ist kostenlos.
Für Flurbereinigungsübereinkommen gilt auch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer (bei Siedlungsverfahren muss diese Steuer - derzeit 3,5 % vom Kaufpreis - aber sehr wohl bezahlt werden).
Die NÖ Agrarbezirksbehörde veranlasst auch die Eintragung ins Grundbuch, die aber in beiden Fällen kostenpflichtig ist (derzeit 1,1% vom Kaufpreis bzw. der sonstigen Gegenleistung).
Entgeltliche Grundstücksveräußerungen (ausgenommen Täusche im Wege von Flurbereinigungsübereinkommen) unterliegen auch der Immobilienertragsteuer.
Wenn Sie ein Flurbereinigungsübereinkommen schließen wollen, müssen folgende Voraussetzungen dafür unbedingt vorliegen:
- Der Erwerber muss einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
- Es muss ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück übertragen werden.
- Der Erwerb muss eine Agrarstrukturverbesserung mit sich bringen.
Bei einem Tausch muss außerdem mindestens ein Tauschpartner betriebliche Vorteile haben.
Bei einem Kauf muss außerdem das gekaufte Grundstück neben einem Grundstück des Erwerbers liegen, und beide Grundstücke müssen gemeinsam bearbeitet werden können, oder es muss ein sonstiger Bewirtschaftungsvorteil entstehen.
Ein Siedlungsverfahren führt die NÖ Agrarbezirksbehörde durch, wenn Sie ein Grundstück kaufen und
- einen bäuerlichen Betrieb mit
- eigener Hofstelle
- selbst bewirtschaften und
- daraus 25% des Familieneinkommens beziehen.
Wenn Sie an einem solchen Verfahren interessiert sind, laden Sie bitte dazu das Formular
"Eigentumsübertragung" (pdf, 65 kb) herunter, füllen Sie es aus, legen Sie alle Unterlagen bei, die auf der letzten Seite angegeben sind, und schicken Sie diese an die NÖ Agrarbezirksbehörde.
Wenn es um Grundflächen geht, die mit dieser Form/Größe/Grundstücksnummer (noch) nicht im Grundbuch eingetragen sind, weil sie erst geteilt werden müssen, dann brauchen wir noch zusätzlich:
- Teilungsplan (erstellt von einem Zivilingenieur für Vermessungswesen) - zwei Exemplare
- Planbescheinigung des zuständigen Vermessungsamts mit Rechtskraftvermerk
Im Teilungsplan sollten jedenfalls die Eigentumsverhältnisse an den geteilten Flächen so dargestellt sein, wie sie schließlich aussehen sollen.
Damit die Eigentumsübertragung danach auch im Grundbuch durchgeführt werden kann, müssen der NÖ Agrarbezirksbehörde die so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden.
Damit diese ausgestellt werden können, müssen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Veräußerer oder Erwerber) den Vorgang beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel anzeigen bzw. anzeigen lassen (Grunderwerbsteuererklärung).
Zur Einbringung der Grunderwerbsteuererklärung sind berechtigt:
1) beim Siedlungsverfahren: ausschließlich Anwälte und Notare
2) bei Flurbereinigungsübereinkommen: auch der Veräußerer und der Erwerber, allerdings unbedingt elektronisch über das System"Finanz-Online"
Die NÖ Agrarbezirksbehörde ist hingegen nicht berechtigt, eine Grunderwerbsteuererklärung einzubringen.
Sie können auch für privat abgeschlossene, verbücherungsfähige Verträge Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
Die NÖ Agrarbezirksbehörde erlässt auch Feststellungsbescheide für privat abgeschlossene Verträge (zum Beispiel auch solche, die von einem Notar oder Rechtsanwalt abgefasst wurden), mit denen
a) eine Flurbereinigung erzielt wird (Flurbereinigungsverträge),
b) eine Siedlungsmaßnahme erreicht wird (Siedlungsverträge).
Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen dafür sind die selben wie für Eigentumsübertragungen vor der NÖ Agrarbezirksbehörde.
Mit beiden Feststellungsbescheiden ist eine Befreiung von der Verwaltungsabgabe für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, mit dem Feststellungsbescheid für Flurbereinigungsverträge auch noch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer verbunden.
Wenn Sie an einem solchen Feststellungsbescheid interessiert sind, laden Sie bitte dazu das Formular "Antrag bzw. Anregung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides" (pdf, 57 kb) herunter, füllen Sie es aus, legen alle Unterlagen bei, die auf der letzten Seite angegeben sind, und schicken Sie diese an die NÖ Agrarbezirksbehörde.
In dieser kurzen Darstellung können wir natürlich nicht alle Bestimmungen für solche Verfahren angeben. Die Rechtsgrundlagen sind:
Für Flurbereinigungsübereinkommen und -verträge: § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650,
für Siedlungsverfahren: § 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645.
Für weitere Auskünfte bezüglich Flurbereinigungsübereinkommen und Siedlungsverfahren stehen Ihnen folgende ReferentInnen, eingeteilt in Verwaltungsbezirke, zur Verfügung:
Zentrale St. Pölten: Landhausplatz 1, Haus 12, 3109 St. Pölten
Amstetten, Melk, Scheibbs, Haag, Zwettl:
Hr. Mag. Felix Harm, Tel.Nr.: 02742/9005- DW 15561
St. Pölten (mit Ausnahme Gerichtsbezirk Purkersdorf) und Krems:
Fr. Beatrix Steinberger, Tel.Nr.: 02742/9005 - DW 16085
Lilienfeld, Tulln (südl. d. Donau, mit Ausnahme Gerichtsbezirk Klosterneuburg):
Fr. Dr. Adelheid Schmidt, Tel.Nr.: 02742/9005 - DW 16125
Außenstelle Hollabrunn: Pfarrgasse 24, 2020 Hollabrunn
Gmünd:
Fr. Margit Meister, Tel.Nr.: 02952/5401 - DW 18225
Fr. Maria Linsbauer-Schaller, Tel.Nr.: 02952/5401 - DW 18214
Gänserndorf, Mistelbach, Horn:
Hr. Dr. Helmut Graser, Tel.Nr.: 02952/5401 - DW 18246
Waidhofen an der Thaya:
Fr. Margit Meister, Tel.Nr.: 02952/5401 - DW 18225
Hollabrunn, Korneuburg (mit Ausnahme Gerichtsbezirk Klosterneuburg), Tulln (nördl. d. Donau):
Fr. Dr. Adelheid Schmidt, Tel.Nr.: 02742/9005 - DW 16125
Hr. Manuel Hornik, Tel.Nr.: 02952/5401 – DW 18224
Außenstelle Baden: Schwartzstraße 50, 2500 Baden
Siedlungsverfahren:
Baden, Mödling, Bruck/Leitha, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Gerichtsbezirke Klosterneuburg und Purkersdorf
Fr. Edith Deutsch, Tel.Nr.: 02252/9025 - DW 11523
Flurbereinigungsübereinkommen:
Baden, Mödling:
Fr. Edith Deutsch, Tel.Nr.: 02252/9025 - DW 11523
Bruck/Leitha, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Gerichtsbezirke Klosterneuburg und Purkersdorf
Hr. Mag. Stefan Schick, Tel.Nr.: 02252/9025 - DW 11532
weiterführende Links
Downloads
- Download: Antrag Feststellungsbescheid im Siedlungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren (pdf, 0.2 MB)
- Download: Eigentumsübertragung (pdf, 0.3 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
3109 St. Pölten
E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16125
Fax: 02742/9005-16099