Namhaftmachung von fachkundigen Personen in Gemeinden oder Gemeindeverbänden

Allgemeine Informationen

Gemeinden und Gemeindeverbände müssen hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, fachkundige Personen für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen bestellen.

Im Falle des Ausscheidens der fachkundigen Person ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen. 

Voraussetzungen

Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:

  • Kenntnisse betreffend Einstufung und Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle
  • chemische Grundkenntnisse
  • Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
  • Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
  • Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
  • Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten  

Zuständige Stellen

Genehmigungen werden von der Landeshauptfrau erteilt. Ihre/n konkret zuständigen Bearbeiter/in finden Sie unter folgendem Link:

Ansprechpartner 

Verfahrensablauf

Die fachkundige Person muss beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST 1) bekannt gegeben werden. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis: Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen und die Namhaftmachung der fachkundigen Person können auch gemeinsam eingebracht werden. 

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:

  • Aktuelle Meldebestätigung bzw. Meldezettel (siehe Hinweis)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • 1.-Hilfe-Nachweis
  • Belege zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sofern vorhanden (z.B. Prüfungszeugnisse, einschlägige Kursnachweise)
  • Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (siehe Hinweis)
  • Erklärung zur Namhaftmachung einer fachkundigen Person (Formular als Download)

Hinweis:

Auf Wunsch kann die Vorlage dieser Unterlagen durch Abfrage der Behörde in Zentralen Registern ersetzt werden.


Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.  

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 1, 14 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 12.10.2021
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