Häufig gestellte Fragen (FAQ's)

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von FAQ’s (frequently asked questions) zum Thema Natura 2000.
Die Fragen sind untereinander mit einem kleinen Symbol gelistet. Um nähere Informationen zur entsprechenden Frage zu erhalten, klicken Sie bitte einfach auf den entsprechend Link.
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Was ist Natura 2000?

Was ist der aktuelle Stand der Einbeziehung von Natura 2000 in die nationalen Gesetze?

Wie erfolgte die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien im NÖ Naturschutzgesetz 2000?

Wie erfolgte die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien im NÖ Raumordnungsgesetz 2014?

Kann ich meine Grundstücke in einem Natura 2000-Gebiet weiter bewirtschaften wie bisher?

Was bedeutet Natura 2000 für meinen Betrieb?

Inwieweit ist eine Gemeinde von Natura 2000 betroffen?

Was muss ich als Jäger bzw. Jägerin in Natura 2000-Gebieten beachten?

Was muss ich als Fischer bzw. Fischerin in Natura 2000-Gebieten beachten?

Ist für mein Vorhaben eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) notwendig?

Liegt mein Grundstück auf einer Natura 2000-Fläche?

Wie bediene ich die Online Natura 2000-Karten (Niederösterreich ATLAS)?


Was ist Natura 2000?

Natura 2000 ist ein Netzwerk von über 18.000 Schutzgebieten in ganz Europa. Seine Aufgabe ist es, europaweit bedeutende Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten - für uns, und die Generationen nach uns. Das macht es zu einem Projekt von immenser Bedeutung, denn die natürliche Landschafts- und Artenvielfalt stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Bewahrung des Lebens auf der Erde dar. Für den Erhalt der schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sind deshalb auch ihre wichtigsten Lebensräume in ausreichender Zahl und Größe zu schützen und nachhaltig zu bewirtschaften.

Grundlage für dieses große Schutzgebietsnetz bilden zwei EU-Richtlinien:

1. Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL: Richtlinie 2009/147/EG)

Ziel dieser Richtlinie ist der Lebensraumschutz für zahlreiche Vogelarten, die in eigenen Listen angeführt werden.

2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL: Richtlinie 92/43/EWG)

Ziel dieser Richtlinie ist der Lebensraumschutz für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz natürlicher Lebensräume, die in eigenen Listen angeführt werden.

Die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie stehen auf der Homepage der Europäischen Kommission zur Verfügung.


Was ist der aktuelle Stand der Einbeziehung von Natura 2000 in die nationalen Gesetze?

Die beiden EU-Richtlinien richten sich grundsätzlich an die Mitgliedsstaaten und werden inhaltlich in Niederösterreich durch die Umsetzung in nationalen Gesetzen für die einzelnen Bürger und Bürgerinnen wirksam. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch nationale Gesetze und ist bundesländerweise unterschiedlich. In Niederösterreich erfolgte diese Umsetzung im Wesentlichen im Zuge des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) und des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014).



Wie erfolgte die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien im NÖ Naturschutzgesetz 2000?

In Niederösterreich wurden 20 Natura 2000-Gebiete gemäß FFH-Richtlinie und 16 Natura 2000-Gebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie nominiert. Diese Gebiete wurden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 des NÖ NSchG 2000 durch Verordnung des Landes zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiete" erklärt. Die notwendigen Verordnungen zur flächigen und inhaltlichen Festlegung der Europaschutzgebiete sind abgeschlossen.

Im § 10 des NÖ NSchG 2000 wird die so genannte Verträglichkeitsprüfung geregelt, nach der Projekte in Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes geprüft werden. 


Wie erfolgte die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien im NÖ Raumordnungsgesetz 2014?

Im Rahmen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) wird in § 2 (1) geregelt, dass entsprechend den EU-Richtlinien auch Pläne im Sinne von örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogrammen (z.B. Flächenwidmungspläne) vor ihrer „Erlassung oder Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen sind."

§ 2 (2) „Lässt die Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes als möglich erscheinen, ist zu prüfen, ob Alternativlösungen zur Verfügung stehen, die gleichwertige Planungsziele erfüllen und keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lassen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung zulässig."

§ 2 (3) „In jedem Fall muss die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes herstellbar sein."



Kann ich meine Grundstücke in einem Natura 2000-Gebiet weiter bewirtschaften wie bisher?

Grundsätzlich gilt: ein Schutzgebiet ist keine Sperrzone. Es kann also weiterhin so gewirtschaftet werden wie bisher - unter dem Vorsatz, die Landschafts- und Artenvielfalt zu sichern. Da viele Lebensraumtypen erst durch die Bewirtschaftung entstanden sind (z.B. Pfeifengraswiesen), ist eine Bewirtschaftung auch für die Erhaltung der LRT (Lebensraumtypen) notwendig. Eine naturverträgliche Bewirtschaftung, die in der Vergangenheit dazu geführt hat, dass die nun schützenswerten Lebensräume entstanden sind, ist daher auch weiterhin nicht nur gestattet, sondern erwünscht.

Für Änderungen der Bewirtschaftung, die sich für die Schutzobjekte negativ auswirken können (etwa eine intensivere Nutzung, oder die Aufgabe der traditionellen Nutzung) gilt das so genannte „Verschlechterungsverbot". Um diesem zu entsprechen, werden in Kooperation mit den jeweiligen Betrieben Auflagen und Flächenprämien festgelegt. Die Regelung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung (z.B. Mähzeitpunkte, Düngung, Pflanzenschutzmitteleinsatz) erfolgt in Niederösterreich nicht in starren gesetzlichen Verordnungen, sondern in flexibleren privatrechtlichen Verträgen.

Bei Vorhaben, die über Bewirtschaftungsmaßnahmen hinausgehen (wie etwa der Bau eines Einfamilienhauses oder die Errichtung eines neuen Hochwasserdammes), gilt es abzuwägen, ob die Natura 2000-Schutzobjekte dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Ob Pläne oder Projekte solche erheblichen Auswirkungen entfalten könnten, ist im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) festzustellen.

Damit betroffene Bürger und Bürgerinnen auf den ersten Blick einschätzen können, inwieweit allfällige Projekte oder Pläne (z.B. Errichtung einer Reithalle oder Änderung der Widmungsart) die Natura 2000-Bestimmungen verletzen, wurden vom Land NÖ als besonderes Service so genannte Projekt- und Planprüfbücher erstellt. In diesen werden typische Pläne und Projekte mit einer groben Voreinschätzung hinsichtlich ihres Beeinträchtigungspotenzials aufgelistet. Anhand dieser Bücher kann unkompliziert festgestellt werden, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben trotz dieser Auskünfte unsicher sein, steht ein rechtlich verbindliches Feststellungsverfahren zur Verfügung.



Was bedeutet Natura 2000 für meinen Betrieb?

Es gilt das Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten. Ist eine Verschlechterung eingetreten, sind die Ursachen zu identifizieren und Maßnahmen zu ergreifen.

Wenn ein Betrieb in einem Natura 2000-Gebiet angesiedelt oder ein Betrieb erweitert werden soll, muss dies anhand der Bestimmungen des § 10 NÖ NSchG 2000 überprüft werden.



Inwieweit ist eine Gemeinde von Natura 2000 betroffen?

Die Gemeinde als Teil der Hoheitsverwaltung ist insbesondere im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) betroffen. Nähere Informationen sind auf der Natura 2000-Internetseite unter dem Kapitel „Prüfung von Plänen" nachzulesen.

Im Rahmen Ihrer Aufgaben entsprechend der NÖ Bauordnung 2014 ist keine unmittelbare Umsetzung von Natura 2000 durch die Gemeinde vorgesehen. Grundsätzlich gilt, dass die Konsumation bestehenden Baulandes, dessen Rechtsbestand schon zum EU-Beitritt 1995 bestand, aus rechtlichen Gründen aus der Natura 2000-Prüfpflicht ausgenommen ist. Bestehende Baulandflächen mit dem gleichen Stichtag wurden im Rahmen der Ausweisung ohnehin ausgenommen und sind daher entweder außerhalb der Außengrenze, oder stellen weiße Flächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes (keine Natura 2000-Schutzobjekte auf diesen Flächen) dar. Eine Prüfrelevanz im Rahmen der Konsumation dieser Baulandflächen kann daher nur durch eine Ausstrahlungswirkung entstehen. Als Ausnahmen gelten die Vogelschutzrichtlinie und die Lebensraumausweisung der Fledermausarten.

Sollten Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben als Baubehörde diesbezüglich Unsicherheiten haben, kann dem Projektwerber die Durchführung eines Feststellungsverfahrens empfohlen werden, um dem Projektwerber selbst Rechtssicherheit zu bieten.

Bei Widmungen, deren Rechtskraft nach dem EU-Beitritt erwachsen ist, ist davon auszugehen, dass die Berücksichtigung von Natura 2000 im Widmungsverfahren entsprechend der unmittelbaren Rechtswirksamkeit der EU-Richtlinien und entsprechend dem novellierten NÖ ROG 2014 erfolgt ist. Auf einer solchen Widmung aufbauende Projekte können gegebenenfalls auch nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 prüfpflichtig sein. Eine diesbezügliche Klarstellung erfolgt am besten über das Instrument der Feststellung.



Was muss ich als Jäger bzw. Jägerin in Natura 2000-Gebieten beachten?

Die Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten gemäß der FFH-Richtlinie durch Jagd wird bis auf bestimmte Ausnahmen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.

Durch die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie im NÖ Jagdgesetz 1974 ist gewährleistet, dass durch die jagdliche Bewirtschaftung keine Natura 2000-Schutzobjekte verletzt werden. Das Aussetzen von nicht-heimischen Wildarten ist im NÖ Jagdgesetz 1974 hoheitlich geregelt.

Die jagdliche Bewirtschaftung gilt nicht unmittelbar als prüffreie Bewirtschaftung. Eine jagdliche Maßnahme kann daher gegebenenfalls nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 prüfpflichtig sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass außer den Raufußhühnern keine nach dem NÖ Landesjagdgesetz 1974 jagdbaren Tiere als Natura 2000-Schutzobjekte enthalten sind. Eine Prüfpflicht kann daher hauptsächlich durch jagdliche Einrichtungen entstehen (Gatter, Fütterungen etc). Eine diesbezügliche Klarstellung entnehmen Sie dem Projektbuch.



Was muss ich als Fischer bzw. Fischerin in Natura 2000-Gebieten beachten?

Die Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten gemäß der FFH- Richtlinie durch Fischerei wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH-Richtlinie.

Teichwirtschaft:

  • Die traditionelle Teichwirtschaft wird in NÖ in einer überwiegend extensiven Form gepflegt.
  • Das vertragliche Instrumentarium zur extensiven Teichwirtschaft wird in Niederösterreich sehr gut angenommen und hat sich langjährig bewährt. Mit diesen Maßnahmen können spezifische Anforderung des Managements entsprechend den Zielsetzungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und betriebliche Erfordernisse der Teichbewirtschaftung berücksichtigt werden.
  • Die Bewirtschaftungsmaßnahme der Entlandung von Teichen ist mit dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 durch die Bewilligungspflicht von Abgrabungen und Anschüttungen größeren Ausmaßes hinreichend geregelt.

Angelfischerei:

  • Die Angelfischerei ist in Niederösterreich ausreichend durch das NÖ Fischereigesetz 2001 geregelt. Die Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie wurden in den Bestimmungen umgesetzt. Der Besatz von Fischen wird in Niederösterreich hoheitlich festgelegt.

Die fischereiliche Bewirtschaftung gilt nicht unmittelbar als prüffreie Bewirtschaftung. Eine fischereiliche Maßnahme kann daher gegebenenfalls nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 prüfpflichtig sein. Dies gilt für den Fischbestand in natürlichen Fließgewässern. Einzelne Fischteiche (insbesondere im Waldviertel) sind in Hinblick auf ihren Habitatstatus als Schutzobjekt definiert; dieser bezieht sich jedoch nicht auf den Fischbestand. Eine Prüfpflicht kann daher hauptsächlich durch Fremdbesatz in natürlichen Gewässern entstehen. Eine diesbezügliche Klarstellung entnehmen Sie dem Projektbuch.



Ist für mein Vorhaben eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) notwendig?

Wenn man in einem Natura 2000-Gebiet ein Vorhaben (Projekt oder Plan) anstrebt, so ist es unter Umständen auf „Naturverträglichkeit" zu prüfen. Denn es heißt in Art. 6 der FFH-Richtlinie: Pläne und Projekte sind dann zu prüfen, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Wie und wo erfahre ich, ob mein Vorhaben das Gebiet beeinträchtigen könnte? Dieser Frage versuchen wir mit dem Angebot der Online Natura 2000-Karten, der Projekt- und Planprüfbücher und dem  Feststellungsverfahren zu begegnen.

1. Online Natura 2000-Karten

Ist Ihr Vorhaben (Projekt oder Plan) direkt auf einem Schutzobjekt geplant (Überlagerungswirkung) oder daneben (Ausstrahlungswirkung)? Verwenden Sie dazu die interaktiven Karten im Internet.

→ Mein Vorhaben ist weder auf noch neben einem Natura 2000-Schutzobjekt geplant = keinBewilligungsverfahren mit einer Naturverträglichkeitsprüfung notwendig

→ Durch mein Vorhaben könnte es zu einer Überlagerungs- bzw. Ausstrahlungswirkung kommen

2. Projekt- und Planprüfbücher

Kontrollieren Sie im Projektbuch bzw. Planprüfbuch des jeweiligen Natura 2000-Gebietes, ob Ihr Vorhaben unter die „prüffreien Maßnahmen" fällt bzw. welche Natura 2000-Schutzobjekte allenfalls ein Problem darstellen könnten. Vielleicht müsste das Vorhaben nur geringfügig abgeändert werden, um es „prüffrei" zu machen.

→ Mein Vorhaben wird im Projektbuch/Planprüfbuch als „nicht prüfrelevant" eingestuft = kein Bewilligungsverfahren mit einer  Naturverträglichkeitsprüfung notwendig

→ Mein Vorhaben wird im Projektbuch als prüfrelevant eingestuft bzw. mein Vorhaben kommt im Projektbuch/Planprüfbuch nicht vor

3. Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde

Wenn der Projektbetreibende nach Durchsicht des Projekt- bzw. Planprüfbuches zum Ergebnis gelangt, dass für das geplante Vorhaben eine Feststellung empfohlen wird, oder das Vorhaben im Projekt- bzw. Planprüfbuch nicht vorkommt, so kann er das Projekt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) einreichen, um feststellen zu lassen, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.

Bereiten Sie die Grundzüge ihres Vorhabens auf und reichen Sie die Unterlagen ein. Für Projektplanungen ist „Zeit" ein ganz wesentlicher Kostenfaktor. Eine Ersteinschätzung dauert deshalb max. sechs Tage („Ist eine weitere Bearbeitung durch einen Gutachter notwendig?"). Die allfällige Prüfung durch einen Gutachter dauert ca. 6 Wochen. Dann hat der Konsenswerber ein verbindliches Ergebnis..

→ Der Projektwerbende bekommt einen Feststellungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass das Projekt nicht prüfrelevant ist (= keine Bewillighung mit Naturverträglichkeitsprüfung notwendig

→ Der Projektwerbende bekommt einen  Feststellungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass das Projekt prüfrelevant ist (= Bewilligung mit Naturverträglichkeitsprüfung notwendig)

Bei Umsetzung eines Vorhabens  kann der NÖ Umweltanwalt gegebenenfalls ein Verfahren zur Feststellung der Bewilligungspflicht  beantragen. Das laufende Verfahren muss dann abgewartet werden; dies kann zu einer Ablehnung des Vorhabens, zu notwendigen Projektänderungen oder zumindest zu einer wesentlichen Zeitverzögerung bei der weiteren Umsetzung führen. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Interessen eines Projektwerbenden wird daher dringend empfohlen, die verschiedenen Angebote des Landes NÖ - insbesondere das Projektbuch/Planprüfbuch und das Feststellungsverfahren - zu nutzen, um Verfahrensrisken nach Natura 2000 gering zu halten.

Beachten Sie bitte:

Die Prüfung nennt sich „Naturverträglichkeitsprüfung" (NVP) - im Gegensatz zur meist viel umfassenderen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Benötigt Ihr Projekt auch eine UVP, dann wird die NVP in die UVP integriert! Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung hat von befähigten Fachleuten und aufbauend auf dem Leitfaden der EU-Kommission zu erfolgen. Bei größeren Projekten hat sich die Vorgehensweise bewährt, dass im Auftrag des Projektwerbenden von fachkundigen Personen eine Naturverträglichkeitserklärung erstellt wird, darauf aufbauend erfolgt die Naturverträglichkeitsprüfung auf Behördenseite.



Liegt mein Grundstück auf einer Natura 2000-Fläche?

Auf unserer Natura 2000-Internetseite www.noe.gv.at/natura2000 finden Sie stets aktualisierte Informationen zum gesamten Themenbereich Natura 2000 in Niederösterreich. Mit den Online Natura 2000-Karten (Niederösterreich ATLAS) können Sie sich einen Einblick über die Natura 2000-Gegebenheiten verschaffen und jederzeit genau feststellen, inwieweit Sie bzw. Ihre Grundstücke betroffen sind.

Die Natura 2000-Gebiete in Ihrer Gesamtheit sind entweder rosa (Vogelschutzgebiet) oder braun (FFH-Gebiet) eingefärbt. In jedem Natura 2000-Gebiet sind allerdings nur jene Objekte zu schützen, die definitiv Natura 2000-Schutzobjekte (bestimmte Tier- und Pflanzenarten oder Lebensraumtypen) sind. Flächen, die in Natura 2000-Gebieten liegen, aber keine Schutzobjekte sind, unterliegen nicht den Schutzbestimmungen von Natura 2000.

Hintergrund ist der, dass die Europäische Union verlangt, dass Natura 2000-Gebiete kompakte geographische Regionen umfassen. Damit soll vermieden werden, dass z. B. kleinste Trockenrasenflächen zu separaten Natura 2000-Gebieten gemacht werden. Eine Natura 2000-Gebietsgrenze ist daher nur jene Grenze, an der das Natura 2000-Gebiet anfängt oder aufhört. Die Gebietsgrenze sagt Ihnen also, ob Sie innerhalb oder außerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Das kann für künftige Förderangebote, die nur in Natura 2000-Gebieten möglich sind (z. B. LIFE-Projekte), relevant sein. Die Gebietsgrenze (Außengrenze) sagt jedoch nichts über die räumliche Verteilung der tatsächlichen Schutzobjekte aus.

Mit Hilfe der Online Natura 2000-Karten (Niederösterreich ATLAS) können Sie herausfinden, ob Ihr Grundstück innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt.


Wie bediene ich die Online Natura 2000-Karten (Niederösterreich ATLAS)?

Über den Niederösterreich ATLAS können Sie u.a. die Grenzer der naturschutzrechtlich verordneten Schutzgebiete abfragen.

Erklärung zur Hanhabung des NÖ-Atlas
Erklärung zum NÖ-Atlas© Abteilung Naturschutz


  1. Kartensammlung wählen: Naturschutz (Flora und Fauna)
  2. Inhalte (Karten) wählen: Natura 2000-Gebiete
  3. Übersichtskarte: Klicken Sie auf jenen Bereich der Übersichtskarte, zu dem Sie nähere Informationen wollen.
  4. Werkzeug „Hand": Justieren Sie mit dem Handwerkzeug nach, wenn Sie Ihren gewünschten Kartenausschnitt nicht ganz erreicht haben.
  5. Hauptansichtsfenster: Sie sehen nun die Vogelschutzgebiete (rosa transparent) und die FFH-Gebiete (braun transparent) mit ihren Außengrenzen.
  6. Werkzeug „Lupe": Mit dem Lupenwerkzeug zoomen Sie sich in das gewünschte Gebiet. Klicken Sie dafür in die Karte oder ziehen Sie ein Rechteck auf. Die letzten drei Vergrößerungsstufen ab einem Maßstab 1:10.000 zeigen Ihnen als Hintergrundkarte nicht mehr die ÖK, sondern Luftbilder.
  7. Legendenliste: Die Legendenliste zeigt Ihnen die Signaturen und Beschreibung der ausgewählten Themen an.
  8. Werkzeug "Detailsuche": Mit dem Werkzeug "Detailsuche" können Sie in verschiedenen Themen nach unterschiedlichen Objekten suchen (z.B.: einzelne Schutzgebiete im Suchthema "FFH Gebiete (Natura 2000)")
  9. Werkzeug „Identifizieren": Nachdem Sie Ihr Abfragethema ausgewählt haben, klicken Sie mit dem Infowerkzeug auf den gewünschten Abfragepunkt in der Karte. Jetzt erscheinen in der unteren Bildschirmleiste die Ergebnisse der Suchabfrage.
  10. Suchergebnis: In diesem Bereich finden sie detaillierte Informationen zu den Suchabfragen.
  11. Hilfe NÖ Atlas: Für weitere Hilfestellungen rufen Sie bitte die Hilfe NÖ Atlas mit dem entsprechenden Werkzeug in der Werkzeugleiste auf! Hier finden Sie unter anderem Hilfestellungen zum Thema Suche (Abfrage von Datenbanken) wie z. B. Gemeindesuche.

Ihre Kontaktstelle des Landes für Natura 2000

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at   
Tel: 02742 / 9005 - 15237
Fax: 02742 / 9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 11.4.2024
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