Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)

Aktuelle Sperrgebiete und Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Gföhleramt:

  • Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 
  • Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems für das Gemeindegebiet Gföhleramt, vom 19.09.2023 (pdf, 30kb)

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12  3109 St. Pölten  E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 12.3.2024
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