Kindergarten - Widmungsaufhebung
Allgemeine Informationen
Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann binnen 3 Monaten diese Maßnahme untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
Voraussetzungen
Anzeige des Kindergartenerhalters
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Aufgrund der Anzeige des Kindergartenerhalters wird die Aufhebung der Widmung zur Kenntnis genommen oder bescheidmäßig untersagt.
erforderliche Unterlagen
Lageplan und Grundrissplan
Rechtsgrundlagen
§ 15 Abs. 4 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung
siehe Kindergartenrecht
Zum Formular
Bitte schicken Sie einen formlosen Antrag an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
3109 St. Pölten, Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A
per Mail: post.k5@noel.gv.at
per Fax: 02742/9005-13595
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Kindergärten Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13271, 13249
Fax: 02742/9005-13595