Auch heuer werden in der Silvesternacht bzw. oft bereits Tage zuvor wieder Feuerwerksartikel zum Einsatz kommen. Bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist eine Reihe von Maßnahmen zu beachten. Sie werden im Pyrotechnikgesetz, entsprechend ihrer Art und ihrer Wirkung, in vier Klassen unterteilt:

Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren); Gesamtsatzgewicht von nicht mehr als 3 Gramm: Sie kann bei ordnungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anrichten: Im Gegensatz zu allen anderen pyrotechnischen Gegenständen ist die Verwendung auch in geschlossenen Räumen zulässig. Die Überlassung, der Besitz und die Verwendung unterliegen keiner Beschränkung.

Klasse II (Kleinfeuerwerk); Gesamtsatzgewicht von mehr als 3 und bis zu 50 Gramm: Die Verwendung im Ortsgebiet und in geschlossenen Räumen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von ihnen nicht besessen bzw. verwendet werden. Der Bürgermeister kann mit einer Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen, sofern keine Gefährdung der Sicherheit und keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu befürchten sind.

Klasse III (Mittelfeuerwerk); Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 und bis zu 250 Gramm: Eine Bewilligung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde mit Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände wird nur an Personen erteilt, die einschlägige Fachkenntnisse besitzen.

Klasse IV (Großfeuerwerk); Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 Gramm: Mit Rücksicht auf Größe, Eigenart und Wirkungsweise ist das Abbrennen solcher pyrotechnischen Gegenstände so wie in der Klasse III nur aufgrund einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig und nur qualifiziertem Fachpersonal vorbehalten.

Die Verwendung von Feuerwerksartikeln aller Klassen in unmittelbarer Nähe von lärmempfindlichen Zonen und Einrichtungen wie etwa von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alten- und Erholungsheimen ist generell verboten.

 

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